Kategorie: Datenschutzrecht

Das Datenschutzrecht stellt hohe Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten. Als Rechtsanwalt für Datenschutzrecht in Aachen informieren wir über DSGVO und BDSG, Datenschutzerklärungen, Auftragsverarbeitung, Betroffenenrechte, Datenschutzverletzungen, Bußgelder und die rechtssichere Gestaltung digitaler Geschäftsprozesse.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Aktuelle Gesetzgebung: Geldwäschegesetz und Cookie-Richtlinie

    Weiterhin wird eifrig an neuen Gestzen bzw. Reformen gearbeitet, die auch Einfluss auf das IT-Recht und den Alltag vieler Anbieter und Dienstleister haben werden. Aktuell sollte man zwei Vorhaben im Auge haben: Die Überarbeitung des Geldwäschegesetzes sowie die versteckte Aufnahme der Umsetzung der Cookie-Richtlinie.

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  • Datenschutzkontrollen in NRW sollen zunehmen

    Datenschutzkontrollen in NRW sollen zunehmen

    Es ist soweit: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat angekündigt, dass die Kontrollen vor Ort steigen sollen. Damit liegt NRW im Trend, zunehmend ist aus den Bundesländern zu vernehmen, dass verschärft Kontrollen bei Unternehmen vor Ort stattfinden werden.

    Dabei ist davon auszugehen, dass nicht nur „grosse Unternehmen“ kontrolliert werden, sondern auch zielgerichtet der Mittelstand. Es ist m.E. davon auszugehen, dass man gerade auch Daten erhebende Stellen des Alltags zielgerichtet aufsuchen wird, da die versteckte Verarbeitung des Alltags eines der grössten Probleme unserer Zeit ist. Der Datenschutzbeauftragte untermalt das mit der Breitenwirkung, wenn man insgesamt mit Kontrollen rechnet:

    „Wir haben im letzten Jahr zunächst im Rahmen eines Pilotprojekts Kontrollen durchgeführt und dabei eine Breitenwirkung feststellen können. Auch nicht kontrollierte Unternehmen hören von solchen Kontrollen und bessern in dem kontrollierten Bereich nach.“

    Ein solcher Effekt wird nicht eintreten, wenn man nur „grosse Fische“ prüft. An der Stelle sei angemerkt, dass Datenschutzbeauftragte eben nicht nur juristisch, sondern auch in Kommunikation und Psychologie geschult sind. Man darf daher davon ausgehen, dass gezielt Kontrollmaßnahmen erfolgen, um bestimmte Wirkungen zu erreichen.

    Hinweis: Insbesondere Ärzte und deren Praxen sind in der letzten zunehmend in den Fokus der Datenschutzbehörden geraten. Letztlich wird es aber speziell bei mittelständischen Unternehmen um die immer gleichen Punkte gehen, speziell ob ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist, ob Daten entsprechend der Vorgaben verarbeitet werden (Stichwort dabei: Auftragsdatenverarbeitung durch Externe) und speziell bei Videoüberwachung, wie diese ausgestaltet ist. Unternehmen können sich dabei problemlos im Vorfeld beraten lassen, etwa von externen Datenschutzbeauftragten oder auch hier ausgebildeten Juristen. Auch in unserer Kanzlei wird zu diesem Thema Beratung und Betreuung geboten, zudem werden bei Bedarf Kontakte zu externen Datenschutzbeauftragten hergestellt.

    Zur Vertiefung:

    • Speziell für Ärzte gibt es beim ULD eine sehr gute und umfassende Übersicht, hier zu finden
  • Unberechtigter Schufa-Eintrag: Schadensersatz

    Das Landgericht Bonn (18 O 310/09) hat sich mit einem unberechtigten Schufa-Eintrag beschäftigt. Der Sachverhalt, extrem verkürzt, lässt sich auf das übliche Schema F komprimieren: Ein Telekommunikationsunternehmen hatte Unstimmigkeiten mit seinem Kunden und meldete irgendwann an die Schufa, dass eine fällige Forderung (182 Euro) nicht bezahlt und im Zuge dessen der Vertrag gekündigt und die offene Forderung verkauft wurde. Inhaltlich war das nur nicht korrekt.

    Das Landgericht Bonn stellte fest, dass ein solcher unberechtigter Eintrag eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und ein Unterlassungsanspruch besteht. Auch ein Schadensersatzanspruch besteht ebenso wie ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Letzteres wurde vom Gericht aber nicht zugesprochen, da das Verschulden des Anbieters als gering bewertet wurde, wobei auch festgestellt wurde, dass nur kurzzeitig der Basisscore des Betroffenen von ca. 100% auf ca. 97% sank. Hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden wurde festgestellt, dass diese zu Ersetzen seien – ein wahrscheinlich wertloser Sieg, da der Score wieder korrigiert ist und sich materielle Schäden (etwa in Form höherer Zinsen) wohl nicht ergeben werden.

    Richtig übel wird es dann am Ende: Der Betroffene hat nämlich waghalsig 80.000 Euro Schmerzensgeld eingeklagt, was ihm ja nun nicht zugesprochen wurde. Der gesamte Streitwert wurde auf 81.000 Euro festgesetzt, wovon der Betroffene ja nun 80.000 verloren hat. Das Gericht erkannte daher, dass er 99% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was schon ohne die Anwaltskosten fast 2.000 Euro nur an Gerichtskosten bedeutet. Insgesamt dürften die Prozesskosten dieses m.E. wertlosen Pyrrhus-Sieges bei fast 10.000 Euro liegen.

  • LG Berlin: Unterlassungsanspruch gegen Blog-Provider

    Nun also auch das Landgericht Berlin (27 O 335/11): Hier wurde festgestellt, dass der Betreiber einer Blogging-Plattform (in diesem Fall Google für Blogger.com) nach In-Kenntnis-Setzung einer Rechtsverletzung in einem Blog als Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn nichts unternommen wird. In diesem Fall erging eine einstweilige Verfügung.

    Das ist nicht das erste Mal, dass Google so etwas erlebt hat, kürzlich hatte auch das Landgericht Köln (28 O 402/10) entsprechend entschieden, ich hatte hier dazu berichtet sowie das OLG Hamburg bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen  (7 U 70/09, hier besprochen).

    Im Ergebnis ist festzustellen, dass man sich zunehmend bei Problemen wehren kann, wenn man es konsequent durchzieht. Allerdings bleibt letztlich das – nicht zu vernachlässigende – faktische Problem der Durchsetzung. Eine einstweilige Verfügung in Deutschland ist das eine, die Durchsetzung in Kalifornien das andere.

  • Schulrecht: Unterrichtsausschluss bei Internetbeleidigung?

    Der VGH Baden-Württemberg (9 S 1056/11) hat in einem aktuellen Beschluss festgehalten, dass ausserschulisches Verhalten durchaus zu schulinternen Maßnahmen (hier: Unterrichtsausschluss) führen kann. Konkret ging es um die Beleidigung eines Mitschülers in einem Internetforum. Voraussetzung ist aber (immer), dass das Verhalten sich störend in den schulischen Betrieb hinein auswirkt.

    Das ist im Kern bekannter Stoff: Schon früher hat sich die Rechtsprechung mit diesem Thema beschäftigt. Konkret ging es oft um Bedrohungen, Körperverletzungen oder Raub („Abziehen“) auf dem Schulweg unter Mitschülern, was im Regelfall zu schulischen Maßnahmen führte. Dazu nur VGH Baden-Württemberg, vom 10.06.1992, 9 S 1303/92.

    Durch das Internet erweitert sich dieser Kreis nunmehr, da durchaus z.B. Beleidigungen ausgesprochen werden können, die sich unmittelbar auf den Schulbetrieb auswirken, etwa weil der Grossteil der Klasse oder gar der Schule sich im gleichen Netzwerk/Forum tummeln und die Äußerung in die Schule hineintragen.

    Der VGH geht nun dahin, einen ganz ausgewogenen Weg zu wählen und nicht pauschal zu urteilen: Vielmehr wird verlangt, dass man sich mit der konkreten Situation beschäftigt. Wenn – wie hier – die Beleidigung ohne namentliche Nennung erfolgt und nur bestimmte Personen erkennen, um wen es geht, sei der „Eintrag in seiner Bedeutung eher einer Beleidigung im Kreis der Bekannten vergleichbar“. Die Folge ist, dass ein Unterrichtsausschluss durchaus unangemessen sein kann.

    Die wichtige Erkenntnis für Schüler an dieser Stelle ist aber wohl vor allem: Auch Dinge, die ausserhalb des schulischen Betriebs laufen, können in der Schule zu unmittelbaren und empfindlichen Konsequenzen führen. Allerdings dürfen diese nicht „reflexartig“ und unangemessen seitens der Schule gewählt werden. Fingerspitzengefühl ist im Einzelfall gefragt.

  • IT-Sicherheit: Technik im Urlaub – Gefahren und Schutzmaßnahmen in der Reisezeit

    Jährlich steht für viele der Urlaub an – und mit diesem auch wieder ein enormer Risikobereich: Heute möchte kaum jemand mehr in seinem Urlaub auf Mails, Internet und Handy verzichten. Viele wollen oder müssen auch zumindest teilweise erreichbar sein. Doch bieten sich hier auch grosse Risiken.

    Ein Überblick zum Thema IT-Sicherheit in der Urlaubszeit.

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  • isharegossip.com gehackt: Sind jetzt die Opfer am Zug?

    Heise berichtet, dass die Webseite „isharegossip.com“ gehackt wurde. Die in der Vergangenheit vielfach aufgefallene und in den Medien beachtete Webseite, auf der vorzugsweise Schüler dazu aufgerufen wurden, anderere Schüler verächtlich zu machen (und zu „mobben“), funktioniert aktuell nicht mehr. Stattdessen ist dort ein Hinweis zu finden, dass man alle Zugangsdaten und Identitäten der Betreiber herausgefunden hat und veröffentlichen wird, wenn diese nicht ihrerseits zur Polizei gehen und sich stellen. Es scheint so, als könnten Opfer sich nun Hoffnungen machen, gegen die Webseitenbetreiber vorzugehen.

    Update: Wie berichtet wird, stimmen die Webseitennutzer nun ab, ob die Betreiber sich wirklich an die Polizei wenden sollen – oder ob man abwartet.

    Update2: Inzwischen ist bekannt, dass es eine leere Drohung der Hacker war und es wird spekuliert, ob es nicht gar ein PR-Gag war.

    Interessant wird in dem Zusammenhang sein, dass bei einer Veröffentlichung der Daten die Gerichte zu prüfen haben, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegen kann. So eines kann es durchaus auch im Zivilprozess geben, denn das Gericht darf sich – mit dem BGH – nicht „zum Werkzeug einer Straftat machen lassen“. Gerade im Bereich verdeckter Videoüberwachungen gab es bei der Verwertung von Beweisen in der Vergangenheit oft Probleme, dargestellt hatte ich das in der Gesamtschau zur Kameraüberwachung, zu finden hier (dort unter „Wie gewonnen, so zerronnen“).

    Auch wenn die Problematik der Beweisverwertung bei einer ungenehmigten Veröffentlichung der Daten durch „Hacker“ nicht zu vernachlässigen ist, so wird man sich als Opfer wohl keine Gedanken um das Thema machen müssen: Zum einen ist die Rechtsprechung klar bemüht, nicht zum Werkzeug desjenigen zu werden, der die Beweise selber unrechtmässig erhoben hat und vor Gericht verwerten möchte. Da in diesem Fall „Hacker“ und Opfer auseinander fallen werden, wird schon aus diesem Aspekt die Lage entschärft. Daneben ist festzustellen, dass unrechtmässige Beweismittel auch im Zivilprozess verwertet werden können, wenn eine besondere Lage festzustellen ist. Etwa bei Notwehr, Notstand oder schlicht bei der Wahrnehmung höherer berechtigter Interessen (so nur Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, Übersicht §371, Rn.14).

    Insgesamt wird man also zwar über das Problem eines Beweisverwertungsverbotes nachdenken müssen, im Ergebnis dies aber wohl ablehnen. Wichtiger wird es sein, dass die Opfer sich um geeignete Beweise bemühen – gerade jetzt, wo die Seite nun gar nicht mehr erreichbar ist, wird es für diejenigen schwer, die nicht schon längst Ausdrucke/Screenshots vorgenommen haben. Dennoch bleibt der Rat für Opfer: Suchen Sie sich umgehend einen Rechtsbeistand!

  • EUGH: Welches Gericht ist für Persönlichkeitsverletzungen zuständig?

    Lange ist es her: Der Bundesgerichtshof (VI ZR 217/08) legte im November 2009 dem Gerichtshof der europäischen Union als Vorlage die Frage vor, welches Gericht bei grenzüberschreitenden Internetveröffentlichungen zuständig ist, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzen. Der Schlussantrag des Generalanwalts liegt nunmehr vor (EUGH, C-509/09) und kommt zu diesem Ergebnis:

    Der Ausdruck „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ ist im Fall einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch eine in mehreren Mitgliedstaaten über das Internet verbreitete Information dahin gehend auszulegen, dass der Inhaber des entsprechenden Persönlichkeitsrechts eine Klage auf Entschädigung erheben kann

    1. vor den Gerichten des Mitgliedstaats des Ortes der Niederlassung des Herausgebers der Veröffentlichung, durch die die Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, wobei diese Gerichte dafür zuständig sind, eine vollständige Entschädigung für die aus der Verletzung dieser Rechte entstandenen Schäden zuzusprechen,
    2. oder vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dem die Veröffentlichung verbreitet wurde und in dem der Inhaber des Persönlichkeitsrechts geltend macht, in seinem Ansehen beeinträchtigt worden zu sein, wobei diese Gerichte nur für die Entscheidung über die im Staat des jeweils angerufenen Gerichts verursachten Schäden zuständig sind,
    3. oder vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ zwischen den in Rede stehenden Gütern und Interessen befindet, wobei diese Gerichte damit dafür zuständig sind, eine vollständige Entschädigung für die aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte entstandenen Schäden zuzusprechen. Unter dem Mitgliedstaat, in dem sich der „Schwerpunkt des Konflikts“ befindet, ist derjenige Mitgliedstaat zu verstehen, in dessen Gebiet die streitige Information objektiv besonders relevant ist und in dem zugleich der Inhaber des Persönlichkeitsrechts seinen „Interessenschwerpunkt“ hat.

    Hinweis: In diesem Fall geht es um grenzüberschreitende Konflikte zwischen Mitgliedsstaaten, also wenn z.B. der Verletzer als auch der Verletzter ihre Niederlassung innerhalb der EU haben. Für den Fall, dass es um grenzüberschreitende Rechtsverletzungen mit Bezug zu „Drittstaaten“ geht, hat der BGH (VI ZR 23/09 und VI ZR 111/10) bereits festgestellt, das mit entsprechendem Inlandsbezug die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sein kann. Einen verbindlichen Kriterienkatalog möchte ich dazu nicht bieten, vielmehr ist es Auslegungsfrage im jeweiligen Einzelfall, wobei zumindest zu verlangen ist, dass sich die betreffende Internetseite bestimmungsgemäß und eben nicht nur zufällig im Inland „auswirken“ und „verbreiten“ soll. Dies ist mit dem BGH jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnis von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde. Also im Ergebnis reicht keinesfalls alleine, dass eine ausländische Webseite überhaupt im Inland wahrgenommen werden kann.

    Der EUGH, der sich regelmäßig den Ausführungen des Generalanwalts anschliesst, wird damit im Ergebnis wohl die Rechtsprechung des BGH zu Drittstaaten aufgreifen. Der oben in Punkt 3 benannte „Schwerpunkt des Konflikts“ lässt sich mit dem „Inlandsbezug“ des BGH problemlos unter einen Hut bringen und ergänzt letztlich die BGH-Rechtpsrechung nahtlos. Die zunehmende Problematik grenzüberschreitender Persönlichkeitsrechtsverletzungen wird damit wieder ein Stück greifbarer. Zugleich bedeutet dies natürlich auch, dass sich inländische Anbieter wieder ein Stück mehr auf grenzüberschreitende Konflikte einstellen müssen. Europa rückt eben auch juristisch immer weiter zusammen.

  • Vorsicht: Tücken der Technik im geschäftlichen Umfeld

    Heutzutage findet sich faktisch in jedem Betrieb irgendeine Form von IT. Neben komplexen Servern ist dabei festzustellen, dass eine (bezahlbare) Mobilität Einzug gehalten hat, die noch vor wenigen Jahren unvorstellbar war: Heutige Smartphones sind leistungsfähiger als ein PC von vor 10 Jahren. Mobile Endgeräte wie Smartphones oder Tablets (wie iPad) ermöglichen dabei, in Kombination mit dem Internet, eine synchronisation von Datenbergen, die es möglich macht, quasi den gesamten Aktenbestand des eigenen Unternehmens immer in der Westentasche zu haben. Ein Traum – der zum Alptraum werden kann.

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  • BGH zur Zulässigkeit von Videoüberwachung an einer Klingelanlage

    BGH zur Zulässigkeit von Videoüberwachung an einer Klingelanlage

    Der Bundesgerichtshof (V ZR 210/10) hat in einer aktuellen Entscheidung seine frühere Rechtsprechung zum Thema Videoüberwachung bestätigt und beschreitet weiterhin einen recht moderaten & alltagstauglichen Weg bei der Frage der Zulässigkeit von Videoüberwachungen.

    Die Entscheidung wird wegweisend sein und zahlreiche gerichtliche Entscheidungen zu diesem Thema prägen.

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  • Neues zum Auskunftsanspruch: Telekom muss Auskunft geben

    Es scheint sich zunehmend durchzusetzen, dass man bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Foren-Betreiber hat (dazu hier lesen).

    Aber: Damit ist der Auskunftsanspruch nicht generell in Frage gestellt, wie nun das AG Bonn (104 C 593/10) klar stellte. Hier klagte ein Kind auf Auskunft, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Handynummer zugeteilt war. Hintergrund war, dass der Nutzer wohl der Vater des Kindes ist, der – der Mutter namentlich unbekannt – nach Hinweis auf die Schwangerschaft seinerzeit den Kontakt abbrach. Die Telekom verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf den Datenschutz und Perönlichkeitsrechte. Zu Unrecht, wie das AG Bonn feststellte, denn das Persönlichkeitsrecht des Kindes sowie der Anspruch des Kindes auf Unterhaltszahlungen vom Vater überwiege dessen Interesse an einer Geheimhaltung.

  • Schutz von Bankdaten: Ein Thema für Online-Shops

    Heute wird bekannt, dass es einen erneuten Angriff auf ein Sony-Netzwerk gegeben hat, bei dem sich ein Angreifer wohl wieder viele Daten verschafft hat, wahrscheinlich laut Spiegel auch „Bankdaten“. Ich hatte bereits ausgeführt, dass ich bei diesem Thema auch den Mittelstand betroffen sehe, und möchte das hier konkretisieren:

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  • Die selbe Angelegenheit: BGH zur Abrechnung von Abmahnungen

    Der BGH hat sich mit Urteil vom 1. März 2011 (VI ZR 127/10) zur Abrechnung von Abmahnungen geäußert und festgestellt, dass eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit im Rahmen der Abmahnung einer Berichterstattung in der Presse auch dann vorliegt, wenn sich die für den Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten. Eine doppelte Abrechnung einer Abmahnung, nur weil man sich gegen den Print- als auch gegen den Online-Bereich wendet, lehnt der BGH damit ausdrücklich ab.

  • Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

    Spätestens bei kritischen Auseinandersetzungen mit Unternehmen wird das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ thematisiert. Doch die Frage ist: Was ist das überhaupt. Und wenn man in den Quell steter Fehlinformation blickt, findet man dazu sogar:

    Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen die Frage, ob Unternehmen ein eigenes Persönlichkeitsrecht zukommen kann, zuletzt ausdrücklich offen gelassen.

    Ja, wenn das stimmt, kann es dann überhaupt ein allgemein akzeptiertes Unternehmenspersönlichkeitsrecht geben?

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  • Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptungen

    Das OLG Hamburg (7 U 128/09) hält ausdrücklich fest:

    Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund. Deshalb tritt die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (BVerfG NJW 1999, 1322). Dementsprechend betont auch der Bundesgerichtshof in einer seiner Entscheidungen zu den Online-Archiven (Urteil vom 15.12.2009, Az: VI ZR 227/08, juris Rn. 15), dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht.

    Also: Lügen und sich dann auf die Meinungsfreiheit berufen funktioniert – in der Regel – nicht.