Unberechtigter Schufa-Eintrag: Schadensersatz

Das Landgericht Bonn (18 O 310/09) hat sich mit einem unberechtigten Schufa-Eintrag beschäftigt. Der Sachverhalt, extrem verkürzt, lässt sich auf das übliche Schema F komprimieren: Ein Telekommunikationsunternehmen hatte Unstimmigkeiten mit seinem Kunden und meldete irgendwann an die Schufa, dass eine fällige Forderung (182 Euro) nicht bezahlt und im Zuge dessen der Vertrag gekündigt und die offene Forderung verkauft wurde. Inhaltlich war das nur nicht korrekt.

Das Landgericht Bonn stellte fest, dass ein solcher unberechtigter Eintrag eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und ein besteht. Auch ein Schadensersatzanspruch besteht ebenso wie ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Letzteres wurde vom Gericht aber nicht zugesprochen, da das Verschulden des Anbieters als gering bewertet wurde, wobei auch festgestellt wurde, dass nur kurzzeitig der Basisscore des Betroffenen von ca. 100% auf ca. 97% sank. Hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden wurde festgestellt, dass diese zu Ersetzen seien – ein wahrscheinlich wertloser Sieg, da der Score wieder korrigiert ist und sich materielle Schäden (etwa in Form höherer Zinsen) wohl nicht ergeben werden.

Richtig übel wird es dann am Ende: Der Betroffene hat nämlich waghalsig 80.000 Euro Schmerzensgeld eingeklagt, was ihm ja nun nicht zugesprochen wurde. Der gesamte Streitwert wurde auf 81.000 Euro festgesetzt, wovon der Betroffene ja nun 80.000 verloren hat. Das Gericht erkannte daher, dass er 99% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was schon ohne die Anwaltskosten fast 2.000 Euro nur an Gerichtskosten bedeutet. Insgesamt dürften die Prozesskosten dieses m.E. wertlosen Pyrrhus-Sieges bei fast 10.000 Euro liegen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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