Unberechtigter Schufa-Eintrag: Schadensersatz

Das Landgericht Bonn (18 O 310/09) hat sich mit einem unberechtigten Schufa-Eintrag beschäftigt. Der Sachverhalt, extrem verkürzt, lässt sich auf das übliche Schema F komprimieren: Ein Telekommunikationsunternehmen hatte Unstimmigkeiten mit seinem Kunden und meldete irgendwann an die Schufa, dass eine fällige Forderung (182 Euro) nicht bezahlt und im Zuge dessen der Vertrag gekündigt und die offene Forderung verkauft wurde. Inhaltlich war das nur nicht korrekt.

Das Landgericht Bonn stellte fest, dass ein solcher unberechtigter Eintrag eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und ein Unterlassungsanspruch besteht. Auch ein Schadensersatzanspruch besteht ebenso wie ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Letzteres wurde vom Gericht aber nicht zugesprochen, da das Verschulden des Anbieters als gering bewertet wurde, wobei auch festgestellt wurde, dass nur kurzzeitig der Basisscore des Betroffenen von ca. 100% auf ca. 97% sank. Hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden wurde festgestellt, dass diese zu Ersetzen seien – ein wahrscheinlich wertloser Sieg, da der Score wieder korrigiert ist und sich materielle Schäden (etwa in Form höherer Zinsen) wohl nicht ergeben werden.

Richtig übel wird es dann am Ende: Der Betroffene hat nämlich waghalsig 80.000 Euro Schmerzensgeld eingeklagt, was ihm ja nun nicht zugesprochen wurde. Der gesamte Streitwert wurde auf 81.000 Euro festgesetzt, wovon der Betroffene ja nun 80.000 verloren hat. Das Gericht erkannte daher, dass er 99% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was schon ohne die Anwaltskosten fast 2.000 Euro nur an Gerichtskosten bedeutet. Insgesamt dürften die Prozesskosten dieses m.E. wertlosen Pyrrhus-Sieges bei fast 10.000 Euro liegen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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