isharegossip.com gehackt: Sind jetzt die Opfer am Zug?

Heise berichtet, dass die Webseite „isharegossip.com“ gehackt wurde. Die in der Vergangenheit vielfach aufgefallene und in den Medien beachtete Webseite, auf der vorzugsweise Schüler dazu aufgerufen wurden, anderere Schüler verächtlich zu machen (und zu „mobben“), funktioniert aktuell nicht mehr. Stattdessen ist dort ein Hinweis zu finden, dass man alle Zugangsdaten und Identitäten der Betreiber herausgefunden hat und veröffentlichen wird, wenn diese nicht ihrerseits zur Polizei gehen und sich stellen. Es scheint so, als könnten Opfer sich nun Hoffnungen machen, gegen die Webseitenbetreiber vorzugehen.

Update: Wie berichtet wird, stimmen die Webseitennutzer nun ab, ob die Betreiber sich wirklich an die Polizei wenden sollen – oder ob man abwartet.

Update2: Inzwischen ist bekannt, dass es eine leere Drohung der Hacker war und es wird spekuliert, ob es nicht gar ein PR-Gag war.

Interessant wird in dem Zusammenhang sein, dass bei einer Veröffentlichung der Daten die Gerichte zu prüfen haben, ob ein vorliegen kann. So eines kann es durchaus auch im Zivilprozess geben, denn das Gericht darf sich – mit dem BGH – nicht „zum Werkzeug einer Straftat machen lassen“. Gerade im Bereich verdeckter Videoüberwachungen gab es bei der Verwertung von Beweisen in der Vergangenheit oft Probleme, dargestellt hatte ich das in der Gesamtschau zur Kameraüberwachung, zu finden hier (dort unter „Wie gewonnen, so zerronnen“).

Auch wenn die Problematik der Beweisverwertung bei einer ungenehmigten Veröffentlichung der Daten durch „Hacker“ nicht zu vernachlässigen ist, so wird man sich als Opfer wohl keine Gedanken um das Thema machen müssen: Zum einen ist die Rechtsprechung klar bemüht, nicht zum Werkzeug desjenigen zu werden, der die Beweise selber unrechtmässig erhoben hat und vor Gericht verwerten möchte. Da in diesem Fall „Hacker“ und Opfer auseinander fallen werden, wird schon aus diesem Aspekt die Lage entschärft. Daneben ist festzustellen, dass unrechtmässige Beweismittel auch im Zivilprozess verwertet werden können, wenn eine besondere Lage festzustellen ist. Etwa bei , Notstand oder schlicht bei der Wahrnehmung höherer berechtigter Interessen (so nur Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, Übersicht §371, Rn.14).

Insgesamt wird man also zwar über das Problem eines Beweisverwertungsverbotes nachdenken müssen, im Ergebnis dies aber wohl ablehnen. Wichtiger wird es sein, dass die Opfer sich um geeignete Beweise bemühen – gerade jetzt, wo die Seite nun gar nicht mehr erreichbar ist, wird es für diejenigen schwer, die nicht schon längst Ausdrucke/Screenshots vorgenommen haben. Dennoch bleibt der Rat für Opfer: Suchen Sie sich umgehend einen Rechtsbeistand!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.