Es scheint sich zunehmend durchzusetzen, dass man bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Foren-Betreiber hat (dazu hier lesen).
Aber: Damit ist der Auskunftsanspruch nicht generell in Frage gestellt, wie nun das AG Bonn (104 C 593/10) klar stellte. Hier klagte ein Kind auf Auskunft, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Handynummer zugeteilt war. Hintergrund war, dass der Nutzer wohl der Vater des Kindes ist, der – der Mutter namentlich unbekannt – nach Hinweis auf die Schwangerschaft seinerzeit den Kontakt abbrach. Die Telekom verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf den Datenschutz und Perönlichkeitsrechte. Zu Unrecht, wie das AG Bonn feststellte, denn das Persönlichkeitsrecht des Kindes sowie der Anspruch des Kindes auf Unterhaltszahlungen vom Vater überwiege dessen Interesse an einer Geheimhaltung.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).