Es scheint sich zunehmend durchzusetzen, dass man bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Foren-Betreiber hat (dazu hier lesen).
Aber: Damit ist der Auskunftsanspruch nicht generell in Frage gestellt, wie nun das AG Bonn (104 C 593/10) klar stellte. Hier klagte ein Kind auf Auskunft, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Handynummer zugeteilt war. Hintergrund war, dass der Nutzer wohl der Vater des Kindes ist, der – der Mutter namentlich unbekannt – nach Hinweis auf die Schwangerschaft seinerzeit den Kontakt abbrach. Die Telekom verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf den Datenschutz und Perönlichkeitsrechte. Zu Unrecht, wie das AG Bonn feststellte, denn das Persönlichkeitsrecht des Kindes sowie der Anspruch des Kindes auf Unterhaltszahlungen vom Vater überwiege dessen Interesse an einer Geheimhaltung.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.