Es scheint sich zunehmend durchzusetzen, dass man bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Foren-Betreiber hat (dazu hier lesen).
Aber: Damit ist der Auskunftsanspruch nicht generell in Frage gestellt, wie nun das AG Bonn (104 C 593/10) klar stellte. Hier klagte ein Kind auf Auskunft, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Handynummer zugeteilt war. Hintergrund war, dass der Nutzer wohl der Vater des Kindes ist, der – der Mutter namentlich unbekannt – nach Hinweis auf die Schwangerschaft seinerzeit den Kontakt abbrach. Die Telekom verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf den Datenschutz und Perönlichkeitsrechte. Zu Unrecht, wie das AG Bonn feststellte, denn das Persönlichkeitsrecht des Kindes sowie der Anspruch des Kindes auf Unterhaltszahlungen vom Vater überwiege dessen Interesse an einer Geheimhaltung.
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