Das „Unabhängige Zentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein“ hat „Hinweise und Empfehlungen zur Analyse von Internet-Angeboten mit „Piwik““ veröffentlicht, zu finden hier. Ich sehe in erster Linie das bestätigt, was ich hier bereits zu Piwik geschrieben habe: Piwik ist eine datenschutzkonforme Alternative zu Google Analytics, jedenfalls dann, wenn man das „Anonymize“-Plugin aktiviert (das mitgeliefert wird). Allerdings kann die Dokumentation des ULD aus dem Jahre 2011 auch in einigen Aspekten kritisch gesehen werden.
Kategorie: Datenschutzrecht
Das Datenschutzrecht stellt hohe Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten. Als Rechtsanwalt für Datenschutzrecht in Aachen informieren wir über DSGVO und BDSG, Datenschutzerklärungen, Auftragsverarbeitung, Betroffenenrechte, Datenschutzverletzungen, Bußgelder und die rechtssichere Gestaltung digitaler Geschäftsprozesse.
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Keine Auskunftspflicht für Forenbetreiber? (Update)
Ich hatte die Problematik erst kürzlich angesprochen: Da betreibt man ein Internetforum oder ein Blog, jemand schreibt dort einen Inhalt der rechtsverletzend ist (Beleidigung etc.) und der in seinen Rechten verletzte schreibt nun, dass man um Auskunft bittet, wer da geschrieben hat. Zumindest die IP-Adresse wünscht man sich. Der Webseitenbetreiber – sofern er überhaupt solche Daten speichert, eine Pflicht gibt es ja nicht – steht nun vor dem Problem, dass er nicht weiss, ob er dem Auskunftsverlangen nachkommen muss. Tut er es nicht, droht eine Klage auf Auskunft. Tut er es, droht eine Klage des Foren-Nutzers auf Unterlassung oder in der Folge auf Schadensersatz.
Das AG München (161 C 24062/10) hat sich mit dieser Konstellation zu beschäftigen gehabt und kommt zu dem – doch ein wenig überraschenden – Ergebnis, dass ein Auskunftsanspruch nicht besteht. Ein solcher ist in der Vergangenheit mit der einhelligen Meinung immer über den §242 BGB angenommen wurden: Dem in seinen Rechten verletzten sollte aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch zustehen. Das AG München verneint das, m.E. aber mit einem fatalen Argument: §14 II TMG schreibt vor, wann ein Auskunftsanspruch besteht:
Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Sowas liegt bei einer Beleidigung ganz klar nicht vor. Und da der §12 II TMG eindeutig sagt:
Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
kann ein Anspruch aus §242 BGB nicht zur Anwendung kommen – der §242 BGB bezieht sich ja nicht auf Telemedien. Das mag zwar gefallen, ist m.E. aber falsch.
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Mit Duschgel-Kameras ausgespäht (Update)
Ich bin auf einen interessanten Vorfall in Dorsten gestossen: Hier hat jemand Duschgel-Dosen mit Kameras präpariert, diese in den Duschräumen einer Sporthalle stehen lassen und damit duschender Sportler gefilmt. Einen ersten Bericht gab es in der Dorstener Zeitung, mit diversen Details zum Ablauf, auch Fotos der Kameras.
Insbesondere die Methode auf Duschgel-Dosen zu setzen, zeigt wieder einmal, dass man durchaus an den alltäglichsten Orten mit einer Beobachtung rechnen muss. Während das Ermittlungsverfahren nur langsam anlaufen konnte, hat man den mutmaßlichen Täter inzwischen gefasst. Ein wenig skeptisch stimmen mich aber diese Zeilen, die aufhorchen lassen:
Zwei BSV-Spielerinnen haben das belastete Material gesichtet, doch sich selbst oder auch Teamkameradinnen nicht entdecken können. Selbst Duschräume der Wittenbrink- oder Juliushalle konnten die beiden Zeuginnen nicht wiedererkennen.
Die Vorstellung, dass staatliche Ermittlungsbehörden mutmaßliche (!) Opfer einfach mal „belastendes Material“ mit wahrscheinlich zahlreichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter „sichten“ lassen behagt mir nicht und ist m.E. geeignet, das Vertrauen in die dortige Tätigkeit ein wenig zu schwächen.
Update: Wie DerWesten berichtet, wurde nunmehr ein Strafbefehl erlassen, der eine 10-Monatige Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, vorsieht.

Datenunsicherheit bei SSDs?
Neue Technik, neue Probleme – aber eine derartige Unsicherheit ist doch noch mal was neues: Es geht um SSDs, die neue Speichertechnik, die einen technologischen Sprung verspricht (sobald die Medien auch preislich Massenware sind). Interessant finde, ich dass ich bei Heise das hier lese:
Viele SSDs und USB-Sticks lassen sich nicht sicher löschen
Während dagegen Gulli das hier berichtet:
Als gelöscht markierte Daten auf SSDs sind oftmals nicht wiederherstellbar.
Hopp oder Top: Lassen sich SSDs nun sicher löschen? Die Lösung findet man bei einem genauen Blick bei Heise – es kommt darauf an, ob der Befehl „ATA Secure Erase“ von dem Medium umgesetzt wird. Falls ja, trifft das zu, was Gulli.com berichtet, nämlich:
Die Bereiche auf den verwendeten NAND-Transistor-Chips lassen sich erst wiederverwenden, wenn sie tatsächlich elektronisch gelöscht werden. Dies wird daher von der Firmware meist automatisch im Hintergrund erledigt, sobald Dateien zur Löschung markiert sind.
Der Bericht bei Heise spricht aber eben jene SSD-Medien an, bei denen das nicht der Fall ist.
Das Ergebnis bleibt damit: Es ist ein enormes Risiko, genutzte Datenträger an Dritte zu geben – gelöscht ist eben nicht immer gelöscht. Und mit SSD muss man darauf achten, das mit der neuen Technik auch wieder neue Feinheiten dazu kommen, die zu beachten sind. Ich denke, es wird nur eine Frage der Zeit sein, bis entsprechende Tools auf dem Markt sind, die „ATA Secure Erase“ prüfen und notfalls auch von Hand die Durchführung erlauben.
Fotorecht bei Veranstaltungen: Gruppenfotos, Aufzüge und Veranstaltungen
Rund um das Fotorecht gibt es „Klassiker“ bei Streitigkeiten. Ein solcher „Klassiker“ ist sicherlich das Fotografieren von Menschenmengen. Dabei gibt es auch einige Irrtümer, wie etwa, dass man sich gegen Fotos nicht wehren kann, wenn mindestens 7 Personen auf dem Foto zu sehen sind.
Im Folgenden möchte ich einige allgemeine Hinweise zum Fotografieren von Gruppen geben, dabei orientiere ich mich am Beispiel der Karnevalsfotos.
(mehr …)Das BVerfG stärkt die Demonstrationsfreiheit – neue Fragen?
Das BVerfG (1 BvR 699/06) hat festgestellt, was in dieser Floskel nichts neues ist: Der Staat darf sich nicht in das Privatrecht flüchten, was bedeutet: Auch wenn der Staat eine zivilrechtliche Gesellschaft (etwa eine GmbH) nutzt, um am Rechtsverkehr teilzunehmen, kann er sich seiner unmittelbaren Bindung an Grundrechte nicht entziehen. Es herrscht der Grundsatz: Keine Flucht ins Privatrecht. Und dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Staat zwar nicht alleine an der Gesellschaft beteiligt ist, aber hauptsächlich.
(mehr …)Lesehinweis: Zur Fach- und Sachkunde des Datenschutzbeauftragten
Bei JurPC findet sich ein aktueller Aufsatz mit dem Titel „Fach- und Sachkunde der Beauftragten für den Datenschutz – Praktische Hinweise zu § 4f BDSG“. Der sehr verständliche Artikel kann hier Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen oder wollen, nur empfohlen werden (und natürlich den Datenschutzbeauftragten selbst).
Der sehr verständlich gehaltene Artikel erläutert noch einmal die grundsätzlichen Umstände die zu beachten sind, wenn man einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Nicht zuletzt, da bei mangelnder Sach-/Fachkunde nicht nur die Abberufung durch die Aufsichtsbehörde, sondern auch ein Bußgeld drohen kann, eine sehr gelungene Lektüre, die hier nur empfohlen werden kann.
Schüler-Mobbing im Netz: Nicht immer hilft Jura
Vor kurzem gab es – auf Grund einer scheinbar anonymen Webseite – eine Welle von Berichten zum Thema „Schüler-Mobbing“ im Netz (dazu nur hier). Eine Webseite, deren Betreiber und Nutzer nicht zu ermitteln sind, bietet die Möglichkeit, dass man – differenziert nach Ländern, Regionen und Schulen – gezielt Schüler diffamieren kann. Das kann schnell die schulpflichtigen Kinder belasten und seelisch in Mitleidenschaft ziehen – der Gang zu Rechtsanwalt und Polizei ist da für manche Eltern naheliegend. Die Enttäuschung aber gross, wenn man merkt, dass die Täter (erst einmal) nicht zu ermitteln sind.
In der Tat können Seitenbetreiber sich mit relativ einfachen Mitteln – eine Pre-Paid-Kreditkarte reicht – unerkannt bei Übersee-Dienstleistern Portale einrichten und dürfen davon ausgehen, nicht „erwischt“ zu werden. Die juristische Verfolgung solcher Taten, immer angewiesen darauf, dass man zumindest Tatverdächtige als Ansatzpunkt hat, läuft hier ins Leere. Nun ist natürlich zu bedenken, dass die Webseite nicht der einzige Ansatzpunkt ist. Gerade Täter in diesem Umfeld halten es in der Anonymität nicht lange aus und prahlen schnell in ihrem Unmittelbaren sozialen Umfeld mit ihren „Heldentaten“. Das anonyme Mobbing wird hier letztlich schnell doch identifizierbar. Und dann auch sanktionierbar: Betroffene können sich problemlos wehren, entsprechend tätige Rechtsanwälte helfen hier weiter. Neben kostenintensiven Abmahnungen und Unterlassungsverfügungen, bis hin zu strafrechtlichen Schritten, sind Sie juristisch nicht hilflos.
Unabhängig davon aber müssen sich Eltern im Klaren sein, dass mit der juristischen Sanktion – und sei sie noch so einschneidend – nicht das Problem aus der Welt geschaffen ist. Gleich ob man den Täter nun findet oder nicht: Das gemobbte Kind braucht Hilfe und Unterstützung, ggfs. sogar von einem Profi, der die unsichtbaren seelischen Narben angehen kann. Ver(sch)wenden Sie nicht die kostbare Zeit mit der eigenhändigen Tätersuche, sondern beschäftigen Sie sich zuerst mit Ihrem Kind und loten Sie aus, welcher Schritt als erstes im Interesse ihres Kindes ist.
„Digitaler Radiergummi“ gestartet?
Die Presse ist derzeit voll von Meldungen, ein „digitaler Radiergummi“ sei gestartet (Beispielhaft dazu der Welt.de-Artikel). Und während laut heise.de unsere Verbraucherschutzministerin überschwänglich scheint:
Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner hatte das Konzept gelobt. Es ließe sich als „Höchster Datenschutz made in Germany“ weltweit verkaufen, sagte sie.
Fällt mir beim Lesen der verschiedenen Artikel und hören von Radiobeiträgen eine ungewohnte Skepsis in den Presseberichten auf. Ein schlechtes Zeichen.
(mehr …)
Kameraüberwachung in Gerichten und die Gerichtsöffentlichkeit
Telemedicus macht auf neue Entwicklungen im Bereich der Videoüberwachung in bzw. an Gerichtsgebäuden aufmerksam: Es gibt neue Urteile in dem Bereich, die aber leider unergiebig sind. Zur Erinnerung: In deutschen Gerichtsgebäuden bzw. „Justizzentren“ wird die Videoüberwachung (aber auch die allgemeine Kontrolle) von Personen sehr aktiv ausgebaut, sicherlich auch vor dem Hintergrund jüngster Übergriffe in deutschen Gerichtssälen.
Nun gilt in Deutschland das Prinzip der Gerichtsöffentlichkeit, das heißt: Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich (also mit Ausnahmen) jedermann zum Zutritt frei. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist ein Rechtsfehler. Immer häufiger tritt aber das Argument auf, dass manche Kontrolle in Gerichtssälen derart aktiv bis hin zu aggressiv ist, dass interessierte Prozessbeobachter sich davon abgehalten fühlen könnten. Wenn dem so wäre, könnte der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit verletzt sein. Diese Überlegungen und Entwicklungen sind noch relativ neu, bisher gab es vor allem zwei Urteile bzw. ein Urteil und ein Beschluss: einmal vom OVG Berlin-Brandenburg und vom VG Wiesbaden. Dank Telemedicus stehen nun zwei weitere Beschlüsse (AG Meldorf) sowie ein Urteil (LG Itzehoe) zur Verfügung. Im Fazit aber ist man nicht schlauer, es zeigt sich vielmehr, dass die mitunter durchaus grenzwertige Praxis in Zukunft zu einigen Rechtsfragen führen wird.
