Kategorie: Datenschutzrecht

Blog zum Datenschutzrecht (DSGVO): Hier finden Sie News zu Datenschutz & Medienrecht von Rechtsanwalt Jens Ferner.

  • Ehrkränkende Mahnung bringt kein Schmerzensgeld

    Das Amtsgericht München (133 C 10070/10) hat festgestellt, dass eine Mahnung, durch die jemand sich in seiner Ehre verletzt fühlt, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld auslöst. Hintergrund war eine Bestellung von Fliesen. Der Käufer bezahlte die Bestellung im Voraus per Überweisung und brachte den Überweisungsbeleg bei Abholung mit. Auf Grund des Überweisungsbelegs erhielt er die Ware und zog von dannen. Der Verkäufer aber stellte keinen Geldeingang fest, und ging – nachdem er den Käufer telefonisch nicht erreichen konnte – davon aus, dass die Überweisung gefälscht war (was nicht der Fall war, die Sache löste sich in Wohlgefallen auf). Er schrieb sodann eine Mahnung, in welcher er dem Käufer vorwarf, sich die verkaufte Sache unter fälschung eines Überweisungsträgers erschlichen zu haben und drohte mit einer Strafanzeige.

    Das AG München sah zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht – aber verneinte die Widerrechtlichkeit., also im Ergebnis auch den Schmerzensgeldanspruch. Zum einen wird der Irrtum des Verkäufers herangezogen, da dieser von einer Täuschung ausging. Das alleine vermag mich nicht zu überzeugen, solange nicht auch geprüft wird, ob der Irrtum vermeidbar war. Wichtiger ist aber, dass das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass letztlich durch den Brief nur zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Verkäufer sich getäuscht fühle. Daneben, hinsichtlich der Drohung mit der Strafanzeige, stellte das Gericht wieder fest, dass der Verkäufer von einer Täuschung ausging und vor diesem Hintergrund problemlos eine Strafanzeige „androhen“ durfte.

    Fazit: Beim Abfassen von Mahnungen sollte man – ungeachtet dieser Entscheidung – auf persönliche Noten immer verzichten. Auch sonst im Leben ist mit dem Vorwurf strafrechtlich relevanen Verhaltens eher Zurückhaltung geboten – denn als unwahren Vorwurf muss man ihn sich nicht gefallen lassen und kann jedenfalls mit einer Abmahnung reagieren, um zukünftige Behauptungen zu unterbinden.

  • Zensus 2011: Was tun, wenn der Fragebogen kommt?

    In den letzten Tagen häufen sich bei uns Anfragen bzgl. des Zensus 2011 (auch: Volkszählung) – Hintergrund ist wohl, dass die ersten Fragebögen raus sind. Und wer den sehr umfangreichen Fragebogen erst einmal in der Hand hat, den beschleicht ob des enormen Umfangs schnell ein schleichendes Gefühl des Unwohlseins. Hinzu kommt, dass inzwischen schon mehrfach Betroffene mir gegenüber geäußert haben, dass sie von dem Thema „Volkszählung 2011“ bisher gar nichts gehört hatten, zuerst an einen Betrugsversuch dachten und nur durch eine Google-Suche die Thematik gefunden haben. Die Fragen sind dann immer die gleichen:

    1. Muss ich das nun ausfüllen?
    2. Kann ich etwas tun, um mich zu wehren?
    3. Was war das mit der Verfassungsbeschwerde – kommt da noch was?
    4. Welche Fragen muss man an der Haustüre (im Rahmen einer Befragung) beantworten?
    5. Muss ich das Porto bezahlen?
    6. Was ist, wenn kein Brief ankommt?
    7. Ich habe einen Brief erhalten, aber an die falsche Anschrift – muss ich antworten?

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  • Kammergericht: Aufnahmen eines Hauses für Google Street View von der offenen Straße aus nicht zu beanstanden

    Soweit keine Fotos unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder die Fotos eine Wohnung darstellen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Internetseite Google Street View Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus gefertigt werden. Mit dieser Begründung hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts die Beschwerde der Eigentümerin eines Einfamilienhauses zurückgewiesen, die vor dem Landgericht erfolglos versucht hatte, der Google Inc. die Aufnahme ihres Hauses im Umfeld von Berlin zu untersagen. Sie befürchtete, dass sie und ihre Familie sowie der private Bereich ihres Vorgarten und der Wohnung auf den Fotos erkennbar sein könnten.

    Diesem Begehren haben Landgericht und das Kammergericht eine klare Absage erteilt. Die bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen sei rechtlich nicht relevant, so das Landgericht. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Fertigung darüber hinaus-gehender unerlaubter Aufnahmen habe die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt. Sie könne daher nicht bereits die Untersagung von Fotos im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes verlangen. Außerdem lasse Google die Gesichter von Personen anonymisieren und räume die Möglichkeit ein, Gebäudeaufnahmen vor ihrer Veröffentlichung gleichfalls unkenntlich zu machen.

    Landgericht Berlin, Beschluss vom 13. September 2010 – 37 O 363/10
    Kammergericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 10 W 127/10
    (Quelle: Pressemitteilung)

  • Datenschutz: Kritische Bewertung der ULD-Hinweise zu Piwik

    Das „Unabhängige Zentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein“ hat „Hinweise und Empfehlungen zur Analyse von Internet-Angeboten mit „Piwik““ veröffentlicht, zu finden hier. Ich sehe in erster Linie das bestätigt, was ich hier bereits zu Piwik geschrieben habe: Piwik ist eine datenschutzkonforme Alternative zu Google Analytics, jedenfalls dann, wenn man das „Anonymize“-Plugin aktiviert (das mitgeliefert wird). Allerdings kann die Dokumentation des ULD aus dem Jahre 2011 auch in einigen Aspekten kritisch gesehen werden.

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  • Cookierichtlinie: Wird es für Webmaster, Cookies & Apps schwer(er)?

    Weiterhin ist sie in der Schwebe: Die Cookie-Richtlinie. Diese hätte bis zum 25. Mai 2011 durch Gesetz umgesetzt werden müssen (zur Frage der Umsetzung und unmittelbaren Wirkung der Richtlinie siehe hier bei uns) – doch passiert ist bisher nichts, ein bisheriger Gesetzentwurf wurde nicht beschlossen. Anders in Europa insgesamt, die meisten Länder haben bereits reagiert, wie hier zu sehen ist.

    Hinweis: Dieser Artikel wird laufend aktualisiert und dient als Übersicht über das Thema auf unserer Seite.

    Die umzusetzende Richtlinie 2009/136/EG, die in Art.5 III der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation (2002/58/EG) eine kleine Änderung vornimmt: U.a. Cookies sind demnach nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers zulässig. Wobei man aber genau lesen muss, um zu verstehen, wie weit dies geht – dort ist nämlich zu lesen:

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.

    Das ist doch mal ein Absatz den wohl kaum einer beim ersten (oder zweiten) Lesen versteht. Im Kern steht dort: (1) Wer einen Cookie setzen möchte, der hat ausdrücklich vorher um Erlaubnis zu bitten. Aber (2) wenn es gar nicht anders geht und der angebotene Dienst an diesem Cookie hängt, dann wird das ausnahmsweise OK sein, so der letzte Satz, der bis heute gerne übersehen wird in Analysen zum Thema. Fraglich nur, wann das anzunehmen sein wird – eine Vielzahl der heute üblichen Cookies, etwa des WordPress-Systems, ist in dieser Form alles andere als unabdingbar. Grenzwertig werden Session-Cookies sein, ich tendiere hier, diese noch als zulässig einzustufen, da sie bis heute für ein funktionierendes Session-System unabdingbar sind. Ein paar Probleme sehe ich im Ergebnis, vor allem für Online-Shop Betreiber angesichts aktueller Abmahnungen wegen Verstössen gegen das Datenschutzrecht, im Ergebnis also in jedem Fall.

    Doch die so genannte „Cookie-Richtlinie“ wird ihrem Namen nicht gerecht – denn es geht nicht um Cookies alleine. Wer genau liest, merkt, dass es um Informationen „die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind“ geht. Also geht es auch um Apps, etwa für das iPhone, die auf das Telefonbuch zugreifen wollen. Das nur als einfachstes Beispiel. Im Ergebnis werden wohl in naher Zukunft Apps und Webseiten ein etwas ausgefeilteres Regelwerk bei der Installation entwickeln müssen, um die Einwilligung des Nutzers einzuholen.

    Ebenfalls interessant wird es mit der Einbindung externer Dienste auf der Webseite, etwa dem Facebook-Like-Button oder bei Youtube-Videos, da diese Inhalte gleichsam auf Cookies des Clients zugreifen. Die Problematik der Vergangenheit wird sich hier unter einem bisher nicht gesehen Aspekt für Webmaster noch weiter verkomplizieren. Es bleibt abzuwarten, wie die Richtlinie national umgesetzt wird. Ich sehe allerings für Webmaster keine guten Vorzeichen.

    Nun ist fraglich, wann Deutschland das auch umsetzen wird – bisher ist mir dazu nichts bekannt (eine Anfrage habe ich gestellt und berichte, wenn sich was ergibt). Als Webmaster und Shop-Betreiber ist man jedenfalls schlecht Beraten, den Kopf in den Sand zu stecken, da sich erfahrungsgemäß auch „von heute auf morgen“ in diesem Bereich etwas ändern kann.

    Zum Thema:

  • Keine Auskunftspflicht für Forenbetreiber? (Update)

    Ich hatte die Problematik erst kürzlich angesprochen: Da betreibt man ein Internetforum oder ein Blog, jemand schreibt dort einen Inhalt der rechtsverletzend ist (Beleidigung etc.) und der in seinen Rechten verletzte schreibt nun, dass man um Auskunft bittet, wer da geschrieben hat. Zumindest die IP-Adresse wünscht man sich. Der Webseitenbetreiber – sofern er überhaupt solche Daten speichert, eine Pflicht gibt es ja nicht – steht nun vor dem Problem, dass er nicht weiss, ob er dem Auskunftsverlangen nachkommen muss. Tut er es nicht, droht eine Klage auf Auskunft. Tut er es, droht eine Klage des Foren-Nutzers auf Unterlassung oder in der Folge auf Schadensersatz.

    Das AG München (161 C 24062/10) hat sich mit dieser Konstellation zu beschäftigen gehabt und kommt zu dem – doch ein wenig überraschenden – Ergebnis, dass ein Auskunftsanspruch nicht besteht. Ein solcher ist in der Vergangenheit mit der einhelligen Meinung immer über den §242 BGB angenommen wurden: Dem in seinen Rechten verletzten sollte aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch zustehen. Das AG München verneint das, m.E. aber mit einem fatalen Argument: §14 II TMG schreibt vor, wann ein Auskunftsanspruch besteht:

    Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

    Sowas liegt bei einer Beleidigung ganz klar nicht vor. Und da der §12 II TMG eindeutig sagt:

    Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

    kann ein Anspruch aus §242 BGB nicht zur Anwendung kommen – der §242 BGB bezieht sich ja nicht auf Telemedien. Das mag zwar gefallen, ist m.E. aber falsch.
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  • Mit Duschgel-Kameras ausgespäht (Update)

    Mit Duschgel-Kameras ausgespäht (Update)

    Ich bin auf einen interessanten Vorfall in Dorsten gestossen: Hier hat jemand Duschgel-Dosen mit Kameras präpariert, diese in den Duschräumen einer Sporthalle stehen lassen und damit duschender Sportler gefilmt. Einen ersten Bericht gab es in der Dorstener Zeitung, mit diversen Details zum Ablauf, auch Fotos der Kameras.

    Insbesondere die Methode auf Duschgel-Dosen zu setzen, zeigt wieder einmal, dass man durchaus an den alltäglichsten Orten mit einer Beobachtung rechnen muss. Während das Ermittlungsverfahren nur langsam anlaufen konnte, hat man den mutmaßlichen Täter inzwischen gefasst. Ein wenig skeptisch stimmen mich aber diese Zeilen, die aufhorchen lassen:

    Zwei BSV-Spielerinnen haben das belastete Material gesichtet, doch sich selbst oder auch Teamkameradinnen nicht entdecken können. Selbst Duschräume der Wittenbrink- oder Juliushalle konnten die beiden Zeuginnen nicht wiedererkennen.

    Die Vorstellung, dass staatliche Ermittlungsbehörden mutmaßliche (!) Opfer einfach mal „belastendes Material“ mit wahrscheinlich zahlreichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter „sichten“ lassen behagt mir nicht und ist m.E. geeignet, das Vertrauen in die dortige Tätigkeit ein wenig zu schwächen.

    Update: Wie DerWesten berichtet, wurde nunmehr ein Strafbefehl erlassen, der eine 10-Monatige Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, vorsieht. 

  • Datenunsicherheit bei SSDs?

    Datenunsicherheit bei SSDs?

    Neue Technik, neue Probleme – aber eine derartige Unsicherheit ist doch noch mal was neues: Es geht um SSDs, die neue Speichertechnik, die einen technologischen Sprung verspricht (sobald die Medien auch preislich Massenware sind). Interessant finde, ich dass ich bei Heise das hier lese:

    Viele SSDs und USB-Sticks lassen sich nicht sicher löschen

    Während dagegen Gulli das hier berichtet:

    Als gelöscht markierte Daten auf SSDs sind oftmals nicht wiederherstellbar.

    Hopp oder Top: Lassen sich SSDs nun sicher löschen? Die Lösung findet man bei einem genauen Blick bei Heise – es kommt darauf an, ob der Befehl „ATA Secure Erase“ von dem Medium umgesetzt wird. Falls ja, trifft das zu, was Gulli.com berichtet, nämlich:

    Die Bereiche auf den verwendeten NAND-Transistor-Chips lassen sich erst wiederverwenden, wenn sie tatsächlich elektronisch gelöscht werden. Dies wird daher von der Firmware meist automatisch im Hintergrund erledigt, sobald Dateien zur Löschung markiert sind.

    Der Bericht bei Heise spricht aber eben jene SSD-Medien an, bei denen das nicht der Fall ist.

    Das Ergebnis bleibt damit: Es ist ein enormes Risiko, genutzte Datenträger an Dritte zu geben – gelöscht ist eben nicht immer gelöscht. Und mit SSD muss man darauf achten, das mit der neuen Technik auch wieder neue Feinheiten dazu kommen, die zu beachten sind. Ich denke, es wird nur eine Frage der Zeit sein, bis entsprechende Tools auf dem Markt sind, die „ATA Secure Erase“ prüfen und notfalls auch von Hand die Durchführung erlauben.

  • Fotorecht bei Veranstaltungen: Gruppenfotos, Aufzüge und Veranstaltungen

    Rund um das Fotorecht gibt es „Klassiker“ bei Streitigkeiten. Ein solcher „Klassiker“ ist sicherlich das Fotografieren von Menschenmengen. Dabei gibt es auch einige Irrtümer, wie etwa, dass man sich gegen Fotos nicht wehren kann, wenn mindestens 7 Personen auf dem Foto zu sehen sind.

    Im Folgenden möchte ich einige allgemeine Hinweise zum Fotografieren von Gruppen geben, dabei orientiere ich mich am Beispiel der Karnevalsfotos.

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  • Das BVerfG stärkt die Demonstrationsfreiheit – neue Fragen?

    Das BVerfG (1 BvR 699/06) hat festgestellt, was in dieser Floskel nichts neues ist: Der Staat darf sich nicht in das Privatrecht flüchten, was bedeutet: Auch wenn der Staat eine zivilrechtliche Gesellschaft (etwa eine GmbH) nutzt, um am Rechtsverkehr teilzunehmen, kann er sich seiner unmittelbaren Bindung an Grundrechte nicht entziehen. Es herrscht der Grundsatz: Keine Flucht ins Privatrecht. Und dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Staat zwar nicht alleine an der Gesellschaft beteiligt ist, aber hauptsächlich.
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  • Lesehinweis: Zur Fach- und Sachkunde des Datenschutzbeauftragten

    Bei JurPC findet sich ein aktueller Aufsatz mit dem Titel „Fach- und Sachkunde der Beauftragten für den Datenschutz – Praktische Hinweise zu § 4f BDSG“. Der sehr verständliche Artikel kann hier Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen oder wollen, nur empfohlen werden (und natürlich den Datenschutzbeauftragten selbst).

    Der sehr verständlich gehaltene Artikel erläutert noch einmal die grundsätzlichen Umstände die zu beachten sind, wenn man einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Nicht zuletzt, da bei mangelnder Sach-/Fachkunde nicht nur die Abberufung durch die Aufsichtsbehörde, sondern auch ein Bußgeld drohen kann, eine sehr gelungene Lektüre, die hier nur empfohlen werden kann.

  • Schüler-Mobbing im Netz: Nicht immer hilft Jura

    Vor kurzem gab es – auf Grund einer scheinbar anonymen Webseite – eine Welle von Berichten zum Thema „Schüler-Mobbing“ im Netz (dazu nur hier). Eine Webseite, deren Betreiber und Nutzer nicht zu ermitteln sind, bietet die Möglichkeit, dass man – differenziert nach Ländern, Regionen und Schulen – gezielt Schüler diffamieren kann. Das kann schnell die schulpflichtigen Kinder belasten und seelisch in Mitleidenschaft ziehen – der Gang zu Rechtsanwalt und Polizei ist da für manche Eltern naheliegend. Die Enttäuschung aber gross, wenn man merkt, dass die Täter (erst einmal) nicht zu ermitteln sind.

    In der Tat können Seitenbetreiber sich mit relativ einfachen Mitteln – eine Pre-Paid-Kreditkarte reicht – unerkannt bei Übersee-Dienstleistern Portale einrichten und dürfen davon ausgehen, nicht „erwischt“ zu werden. Die juristische Verfolgung solcher Taten, immer angewiesen darauf, dass man zumindest Tatverdächtige als Ansatzpunkt hat, läuft hier ins Leere. Nun ist natürlich zu bedenken, dass die Webseite nicht der einzige Ansatzpunkt ist. Gerade Täter in diesem Umfeld halten es in der Anonymität nicht lange aus und prahlen schnell in ihrem Unmittelbaren sozialen Umfeld mit ihren „Heldentaten“. Das anonyme Mobbing wird hier letztlich schnell doch identifizierbar. Und dann auch sanktionierbar: Betroffene können sich problemlos wehren, entsprechend tätige Rechtsanwälte helfen hier weiter. Neben kostenintensiven Abmahnungen und Unterlassungsverfügungen, bis hin zu strafrechtlichen Schritten, sind Sie juristisch nicht hilflos.

    Unabhängig davon aber müssen sich Eltern im Klaren sein, dass mit der juristischen Sanktion – und sei sie noch so einschneidend – nicht das Problem aus der Welt geschaffen ist. Gleich ob man den Täter nun findet oder nicht: Das gemobbte Kind braucht Hilfe und Unterstützung, ggfs. sogar von einem Profi, der die unsichtbaren seelischen Narben angehen kann. Ver(sch)wenden Sie nicht die kostbare Zeit mit der eigenhändigen Tätersuche, sondern beschäftigen Sie sich zuerst mit Ihrem Kind und loten Sie aus, welcher Schritt als erstes im Interesse ihres Kindes ist.

  • „Digitaler Radiergummi“ gestartet?

    Die Presse ist derzeit voll von Meldungen, ein „digitaler Radiergummi“ sei gestartet (Beispielhaft dazu der Welt.de-Artikel). Und während laut heise.de unsere Verbraucherschutzministerin überschwänglich scheint:

    Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner hatte das Konzept gelobt. Es ließe sich als „Höchster Datenschutz made in Germany“ weltweit verkaufen, sagte sie.

    Fällt mir beim Lesen der verschiedenen Artikel und hören von Radiobeiträgen eine ungewohnte Skepsis in den Presseberichten auf. Ein schlechtes Zeichen.
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  • Kameraüberwachung in Gerichten und die Gerichtsöffentlichkeit

    Kameraüberwachung in Gerichten und die Gerichtsöffentlichkeit

    Telemedicus macht auf neue Entwicklungen im Bereich der Videoüberwachung in bzw. an Gerichtsgebäuden aufmerksam: Es gibt neue Urteile in dem Bereich, die aber leider unergiebig sind. Zur Erinnerung: In deutschen Gerichtsgebäuden bzw. „Justizzentren“ wird die Videoüberwachung (aber auch die allgemeine Kontrolle) von Personen sehr aktiv ausgebaut, sicherlich auch vor dem Hintergrund jüngster Übergriffe in deutschen Gerichtssälen.

    Nun gilt in Deutschland das Prinzip der Gerichtsöffentlichkeit, das heißt: Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich (also mit Ausnahmen) jedermann zum Zutritt frei. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist ein Rechtsfehler. Immer häufiger tritt aber das Argument auf, dass manche Kontrolle in Gerichtssälen derart aktiv bis hin zu aggressiv ist, dass interessierte Prozessbeobachter sich davon abgehalten fühlen könnten. Wenn dem so wäre, könnte der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit verletzt sein. Diese Überlegungen und Entwicklungen sind noch relativ neu, bisher gab es vor allem zwei Urteile bzw. ein Urteil und ein Beschluss: einmal vom OVG Berlin-Brandenburg und vom VG Wiesbaden. Dank Telemedicus stehen nun zwei weitere Beschlüsse (AG Meldorf) sowie ein Urteil (LG Itzehoe) zur Verfügung. Im Fazit aber ist man nicht schlauer, es zeigt sich vielmehr, dass die mitunter durchaus grenzwertige Praxis in Zukunft zu einigen Rechtsfragen führen wird.

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