Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2025 (3 StR 100/25) beleuchtet zentrale Fragen des Terrorismusstrafrechts, insbesondere die Voraussetzungen für das Gründen einer terroristischen Vereinigung und die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Die Entscheidung zeigt, wie bereits verbindliche Zusagen im Vorfeld konkreter Anschlagsplanungen strafrechtlich relevant werden können. Gleichzeitig klärt sie die rechtliche Einordnung der Rädelsführerschaft als tatbezogenes Merkmal, was weitreichende Konsequenzen für die Strafzumessung bei Beihilfehandlungen hat.
Rechtsextremistische Netzwerke
Der Fall betrifft eine Gruppe rechtsextremistisch motivierter Personen, die unter der Führung des Angeklagten S. Anschläge auf Moscheen planten, um einen Bürgerkrieg in Deutschland auszulösen. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte die Beteiligten wegen Gründung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie wegen Beihilfe dazu. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Verurteilungen und präzisierte dabei die Anforderungen an das Gründungsdelikt nach § 129a StGB. Besonders relevant ist die Frage, unter welchen Umständen Zusagen und Unterstützungsleistungen bereits als Gründungshandlungen oder Beihilfe zu werten sind.
Von der Chatgruppe zur Anschlagsplanung
Die Angeklagten, verbunden durch eine rechtsextremistische und fremdenfeindliche Ideologie, trafen sich ab 2019 in einer Telegram-Chatgruppe und bei persönlichen Zusammenkünften, um ihre Pläne zu koordinieren. Der Angeklagte S. fungierte als Initiator und organisierte ein Treffen im Februar 2020, bei dem die Teilnehmer ihre Bereitschaft erklärten, Anschläge auf Moscheen zu verüben. Einige übernahmen konkrete Aufgaben wie die Beschaffung von Waffen oder die Finanzierung. Andere, wie der Angeklagte B., unterstützten das Vorhaben durch psychische Bestärkung und logistische Zusagen, ohne selbst an dem entscheidenden Treffen teilzunehmen.
Das Oberlandesgericht wertete diese Absprachen als Gründung einer terroristischen Vereinigung. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Einschätzung und betonte, dass bereits die verbindliche Zusage, für das Vereinigungsziel wesentliche Beiträge zu leisten, als Gründungshandlung ausreicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Anschläge noch nicht konkret geplant oder vorbereitet waren.
Gründung durch wesentliche Zusagen?
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass das Gründen einer terroristischen Vereinigung nicht zwingend eine formale Organisationsstruktur oder eine bereits voll entwickelte Planung voraussetzt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beteiligten sich auf ein gemeinsames, übergeordnetes Ziel verständigen und durch ihre Zusagen den Zusammenschluss maßgeblich fördern.
Eine Vereinigung im Sinne des § 129 StGB liegt vor, wenn mehr als zwei Personen einen auf längere Dauer angelegten, organisierten Zusammenschluss bilden, der ein gemeinsames kriminelles Interesse verfolgt. Im vorliegenden Fall sahen die Richter diese Voraussetzungen als erfüllt an, da die Angeklagten nicht nur allgemein über Gewalttaten diskutierten, sondern konkrete Rollen verteilten und sich zur eigenhändigen Begehung von Anschlägen oder zur Beschaffung notwendiger Mittel verpflichteten. Solche Zusagen können bereits den Gründungsakt darstellen, wenn sie für das Gelingen des Vorhabens von zentraler Bedeutung sind.
Besonders interessant ist die Bewertung der Rädelsführerschaft. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass dieses Merkmal kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist, sondern eine tatbezogene Qualifikation. Damit unterliegt auch die Beihilfe zur rädelsführerschaftlichen Gründung dem erhöhten Strafrahmen des § 129a Abs. 4 StGB. Dies hat zur Folge, dass Gehilfen, die einen Rädelsführer unterstützen, strengere Strafen zu erwarten haben als bei einer einfachen Beihilfe zur Gründung.

Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung stärkt die Handhabe der Strafverfolgungsbehörden gegen terroristische Netzwerke in einem frühen Stadium. Sie zeigt, dass bereits die verbindliche Absprache über schwere Straftaten strafbar ist, selbst wenn die Taten noch nicht konkret vorbereitet wurden. Dies ist insbesondere im Umgang mit rechtsextremistischen und islamistischen Gruppen relevant, die oft im Verborgenen agieren und ihre Pläne schrittweise entwickeln.
Für die rechtliche Bewertung bedeutet dies, dass nicht nur diejenigen haftbar gemacht werden können, die aktiv an der Planung beteiligt sind, sondern auch Personen, die durch Zusagen oder psychische Unterstützung den Gründungsprozess fördern. Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bleibt dabei eine Frage des Einzelfalls, die von der Bedeutung des jeweiligen Beitrags für das Gesamtvorhaben abhängt.
Prävention durch frühe Strafbarkeit
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs unterstreicht die Notwendigkeit, terroristische Bestrebungen bereits in ihrer Entstehungsphase zu unterbinden. Die Entscheidung sendet ein klares Signal, dass die Justiz auch bei noch nicht konkretisierten Plänen eingreifen kann, sofern die Beteiligten durch ihre Zusagen den Zusammenschluss maßgeblich vorantreiben. Gleichzeitig zeigt sie die Grenzen der Strafbarkeit auf, indem sie zwischen wesentlichen und untergeordneten Beiträgen differenziert.
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