Anklageschrift muss nicht unterschrieben sein

Es kommt mitunter vor, dass eine Anklageschrift nicht vom zuständigen Staatsanwalt unterschrieben ist. In einem solchen Fall gilt, dass die Unterschrift keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist jedenfalls wenn eindeutig feststeht, dass die nicht unterschriebene mit Wissen und Willen des zuständigen Staatsanwalts dem Gericht vorgelegt worden ist. Dabei ist es beispielsweise vollkommen ausreichend, wenn aus der – von der zuständigen Staatsanwältin – unterschriebenen Anklagebegleitverfügung, die der dort in Bezug genommenen Anklage vorgeheftet ist (siehe dazu BGH, 4 StR 323/17 und 5 StR 117/20 jeweils mit Verweis auf RGSt 37, 407, 408).

Dazu auch bei uns: Notwendiger Inhalt der Anklageschrift

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.