Es kommt mitunter vor, dass eine Anklageschrift nicht vom zuständigen Staatsanwalt unterschrieben ist. In einem solchen Fall gilt, dass die Unterschrift keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist jedenfalls wenn eindeutig feststeht, dass die nicht unterschriebene Anklage mit Wissen und Willen des zuständigen Staatsanwalts dem Gericht vorgelegt worden ist. Dabei ist es beispielsweise vollkommen ausreichend, wenn aus der – von der zuständigen Staatsanwältin – unterschriebenen Anklagebegleitverfügung, die der dort in Bezug genommenen Anklage vorgeheftet ist (siehe dazu BGH, 4 StR 323/17 und 5 StR 117/20 jeweils mit Verweis auf RGSt 37, 407, 408).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.