Anklageschrift muss nicht unterschrieben sein

Es kommt mitunter vor, dass eine Anklageschrift nicht vom zuständigen Staatsanwalt unterschrieben ist. In einem solchen Fall gilt, dass die Unterschrift keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist jedenfalls wenn eindeutig feststeht, dass die nicht unterschriebene mit Wissen und Willen des zuständigen Staatsanwalts dem Gericht vorgelegt worden ist. Dabei ist es beispielsweise vollkommen ausreichend, wenn aus der – von der zuständigen Staatsanwältin – unterschriebenen Anklagebegleitverfügung, die der dort in Bezug genommenen Anklage vorgeheftet ist (siehe dazu BGH, 4 StR 323/17 und 5 StR 117/20 jeweils mit Verweis auf RGSt 37, 407, 408).

Dazu auch bei uns: Notwendiger Inhalt der Anklageschrift

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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