Es kommt mitunter vor, dass eine Anklageschrift nicht vom zuständigen Staatsanwalt unterschrieben ist. In einem solchen Fall gilt, dass die Unterschrift keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist jedenfalls wenn eindeutig feststeht, dass die nicht unterschriebene Anklage mit Wissen und Willen des zuständigen Staatsanwalts dem Gericht vorgelegt worden ist. Dabei ist es beispielsweise vollkommen ausreichend, wenn aus der – von der zuständigen Staatsanwältin – unterschriebenen Anklagebegleitverfügung, die der dort in Bezug genommenen Anklage vorgeheftet ist (siehe dazu BGH, 4 StR 323/17 und 5 StR 117/20 jeweils mit Verweis auf RGSt 37, 407, 408).
Dazu auch bei uns: Notwendiger Inhalt der Anklageschrift
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