Akteneinsicht und Einsicht in die Messdaten der Messreihe

Die Einsicht in die Messdaten einer Messreihe ist immer wieder umstritten: Gerade wenn es sich um ein sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung handelt und die Messdaten des Tattages als solche nicht Aktenbestandteil im engeren Sinne sind, so dass sie grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO unterfallen. Gleichwohl gibt es Gerichte, die hier einen Anspruch auf Einsicht zubilligen.

So hat etwa das Amtsgericht Schleiden hervorgehoben, dass es hier einen Anspruch auf Einsicht gibt:

Jedoch besteht nach Ansicht des Gerichts darüber hinaus auch ein Einsichtsrecht in die übrigen Messdaten der Messreihe, da es dem Betroffenen bzw. seiner Verteidigung nur mit deren Hilfe möglich ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren auch tatsächlich vorliegen. Es ist nämlich Aufgabe der Verteidigung – im Rahmen des standardisierten Messverfahrens – dem Gericht – soweit dies nicht aus der Akte ersichtlich ist – konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen auf Grundlage derer Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion des Geräts geboten sind. Dies ist aber nur möglich, wenn der Verteidiger nicht nur die Daten des Betroffenen, sondern die Daten des gesamten Messvorgangs zur Prüfung erhält, da sich nur aus dem gesamten Messfilm Abweichungen ergeben können, die auf eine Fehlfunktion des Gerätes zum Zeitpunkt der Messreihe hindeuten.

Der entsprechende Anspruch steht dem Betroffenen bzw. dessen Verteidiger auch schon gegenüber der aktenführenden Behörde zu, da der Verteidiger bereits dann entscheiden kann, ob er es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lässt oder nicht. Entscheidet er sich nach Einsicht in die Messreihe dafür, so ist schon vor der dem Informationsinteresse des Betroffenen genüge getan und ein reibungsloser Ablauf des gerichtlichen Verfahrens gewährleistet, da es nicht durch eine insoweit unnötige zur Einsichtnahme in die Messreihe – die vor Ort durch das Gericht ohnehin nicht gewährt werden kann – verzögert wird. Vielmehr wird der Betroffene in die Lage versetzt, in der Hauptverhandlung sachdienliche Beweisanträge zu stellen und so seine Interessen zu wahren.

Ein Verstoß gegen das der anderen auf den anderen Daten festgehaltenen Verkehrsteilnehmer ist aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht gegeben da es – ebenso wie das Amtsgericht Trier (Beschluss vom 25.10.2016, Az. 35 OWi 780/16, zitiert nach juris) davon ausgeht, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren insoweit als höherrangiges Recht anzusehen ist und jedenfalls eine Rechtfertigung des Eingriffs darstellt. Desweiteren ist es zu berücksichtigen, dass eine Identifizierung der anderweitig abgebildeten Fahrer ohne weitere Ermittlungen kaum möglich ist. Eine Veröffentlichung der Messreihe würde – jedenfalls für einen Verteidiger als Organ der Rechtspflege – einen derart schweren Verstoß gegen Standesrecht darstellen, dass ein solches Vorgehen kaum zu befürchten ist.

Amtsgericht Schleiden, 13 OWi 34/19 (b)

Es gibt allerdings einen Hinkefuss, denn das Gericht sieht gerade keinen Anspruch auf Übersendung einer einsatzfähigen Version des notwendigen Programms. Ein Verteidiger kann also die vorliegenden Daten eher nicht öffnen -was aber, so das Gericht sein Problem ist. In einem solchen Fall ist es dem Verteidiger durchaus zuzumuten, sich mit einem privaten Sachverständigen, der über die Mittel, die betreffenden Daten zu öffnen verfügt, in Verbindung zu setzen oder eben bei der zuständigen Behörde von seinem Einsichtsrecht Gebrauch zu machen.


Auch andere Gerichte sehen ein Akteneinsichtsrecht im Ordnungswidrigkeitenverfahren, das sämtlicheSchriftstücke und Unterlagen umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein könnten (AG Düsseldorf, 312 OWi 306/11 [b]). Zu den Unterlagen im Bußgeldverfahren, in die hiernach zu gewähren ist, gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird:

Bei Geschwindigkeitsmessungen überprüft der Sachverständige regelmäßig den Film unter anderem hinsichtlich der Vollständigkeit, eventueller zwischenzeitlicher Standortsveränderungen, Besonderheiten der Ablichtung der Messung des Betroffenen aber auch der sonstigen Messungen. Gegebenenfalls auf dem übrigen Film erkennbare Besonderheiten sind bei der Bewertung der gesamten Messreihe von Bedeutung und somit auch für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verteidigung von Bedeutung. Deswegen hat der Betroffene ein Recht auf Einsicht in den gesamten Messfilm (so auch LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 – 82 Qs 112/15 m.w.N.; AG Landstuhl, Beschl. v. 06.11.2015 – 2 OWi 4286 Js 2298/15; AG Bergisch Gladbach, Beschl. v. 02.10.2015 – 48 OWi 355/15 [b]).

Im Übrigen hat der Betroffene auch nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens Anspruch auf die Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der Messung und zwar unabhängig davon, ob die Unterlagen zur Verfahrensakte zu nehmen sind oder nicht (AG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2011 – 14 OWi 2311 Js 13450/11).

Amtsgericht Gummersbach, 85 OWi-932 Js 9226/19-269/19
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, Schutzrechten (GeschG/UrhG/Marken), IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.