Wurden neu abzuurteilenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, so darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden:
Der letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 ‒ 4 StR 276/15 Rn. 5; Urteil vom 12. August 1998 ‒ 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 4 StR 420/19 Rn. 3 mwN). Eine gegebene Gesamtstrafenlage wird auch nicht dadurch beseitigt, dass nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 356/13 Rn. 5 mwN und vom 15. September 2010 –5 StR 325/10 Rn. 1).
BGH, 1 StR 615/19
- Entschlüsselung der Spionage in Europa: Ein Überblick über die Jahre 2010–2021 - 23. April 2024
- Geheimdienstliche Agententätigkeit gemäß § 99 StGB - 23. April 2024
- Strafbarkeit beim Posten von Links zu kinder- und jugendpornographischen Inhalten - 23. April 2024