Die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden.
Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Schadenersatzklage einer GmbH gegen einen EDV-Programmierer ab. Die GmbH war von der Deutschen Post AG mit der Einführung und Betreuung eines Programms beauftragt worden. Zur Durchführung hatte sie den EDV-Fachmann als Subunternehmer eingeschaltet. Der Subunternehmervertrag verpflichtete den EDV-Fachmann, während der Vertragslaufzeit und zwölf Monate danach mit der Deutschen Post AG kein anderes Vertragsverhältnis einzugehen. Für den Fall eines Verstoßes war eine Vertragsstrafe vereinbart. Nach drei Jahren verlängerte die Deutsche Post AG den Vertrag mit der GmbH nicht weiter und beauftragte statt dessen den EDV-Fachmann direkt. Die GmbH verlangte daraufhin die Zahlung der Vertragsstrafe von dem EDV-Fachmann.
Der BGH begründete die Klageabweisung mit der Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel. Sie enthalte keine Karenzentschädigung. Diese sei aber nach den Wettbewerbsvorschriften des HGB erforderlich. Zwar bezögen sich die gesetzlichen Regelungen nur auf kaufmännische Angestellte, doch würden sie im vorliegenden Fall ebenfalls Anwendung finden: Trotz der formalen Selbstständigkeit des EDV-Fachmanns als Subunternehmer bestehe im Verhältnis zur GmbH eine Abhängigkeit, die ein besonderes Schutzbedürfnis begründe. Zwar könne der EDV-Fachmann Zeit und Ort seiner Arbeit frei bestimmen und werde stundenweise bezahlt. Tatsächlich sei er jedoch durch seine Arbeit voll ausgelastet. So war es ihm während der dreijährigen Tätigkeit nicht möglich, Aufträge von anderer Seite anzunehmen. Entsprechend sei er in die Betriebsorganisation eingebunden gewesen. Damit stünde er faktisch einem Angestellten gleich (BGH, III ZR 196/02).
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