Schönheitsmedizin, Werbung und Verbraucherschutz stehen in einem zunehmend regulierten Spannungsverhältnis. Mit Urteil vom 31. Juli 2025 bestätigt der Bundesgerichtshof (I ZR 170/24) die Reichweite des Werbeverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG für medizinisch nicht indizierte, ästhetische Eingriffe. Er konkretisiert dabei, dass auch minimalinvasive Behandlungen – wie die Unterspritzung mit Hyaluronsäure zur Nasenkorrektur – als „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes zu bewerten sind. Daraus folgt: Vorher-Nachher-Darstellungen in der Werbung sind unzulässig.
Sachverhalt
Die Beklagte, eine Ärztin mit Spezialisierung auf ästhetische Gesichtsbehandlungen, bewarb auf Instagram ihre Leistungen zur nicht chirurgischen Nasen- und Kinnkorrektur mittels Hyaluronsäure. Die Werbeposts enthielten klassische Vorher-Nachher-Bilder, die die ästhetische Wirkung der Behandlung illustrieren sollten. Die Klägerin, ein qualifizierter Verbraucherschutzverband, hielt dies für einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (§§ 1, 11 HWG) und klagte auf Unterlassung sowie Ersatz von Abmahnkosten. Das OLG Hamm gab der Klage statt. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Juristische Analyse
1. Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe (§ 11 HWG)
Zentrales Element des Urteils ist die Auslegung des Begriffs des „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG. Die Revision argumentierte, dieser Begriff umfasse nur klassische chirurgische Verfahren mit Schnitten, Vollnarkose und dauerhaften Veränderungen. Der BGH lehnt diese enge Lesart ausdrücklich ab.
Der Senat folgt vielmehr einer weiten Auslegung: Ein Eingriff ist bereits dann „operativ“, wenn er mittels Instrument – hier einer Injektionskanüle – in den menschlichen Körper eindringt und dessen Gestalt verändert. Unerheblich sei, ob es sich um einen Schnitt handelt oder ob die Veränderung dauerhaft ist. Auch die Reversibilität (z. B. durch Hyaluronidase) schließe die Qualifikation als operativer Eingriff nicht aus.
Diese Auslegung wird vom Schutzzweck des HWG getragen: Ziel ist es, irreführender oder suggestiver Werbung für medizinisch nicht indizierte ästhetische Eingriffe vorzubeugen und Verbraucher vor gesundheitlichen Risiken zu schützen. Die Einordnung minimalinvasiver Behandlungen unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG sei zur Erreichung dieses Ziels geeignet und notwendig.
2. Verbot der Vorher-Nachher-Werbung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG)
Auf der Grundlage dieser Begriffsbestimmung ist die Werbepraxis der Beklagten unzulässig. Die Vorher-Nachher-Fotos stellen eine vergleichende Darstellung des Körperzustands vor und nach einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff dar – genau jene Konstellation, die § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG verbietet.
Das Verbot greift unabhängig davon, ob die Bilder authentisch sind oder ob mit ihnen wahrheitsgemäß geworben wird. Es genügt, dass der Eindruck einer konkreten ästhetischen Verbesserung durch einen operativen Eingriff vermittelt wird. Der Gesetzgeber hat sich hier bewusst für ein abstraktes Gefährdungsverbot entschieden, um Fehlanreize durch optisch aufgeladene Selbstoptimierungsangebote zu vermeiden.
3. Kein Grundrechtsverstoß
Die Beklagte berief sich auf ihre Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG). Der BGH weist diese Einwände zurück. Zwar stellt das Verbot der Vorher-Nachher-Werbung eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar, doch ist diese durch den legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. Die Regelung ist verhältnismäßig, da sie nicht jede Werbung für solche Behandlungen verbietet, sondern lediglich die Verwendung besonders suggestiver bildlicher Vergleiche einschränkt.
Auch die Meinungsfreiheit sei nicht verletzt. Das Verbot betreffe nur die kommerzielle Kommunikation in einem sensiblen Bereich mit erheblichem Gefährdungspotenzial. Eine differenzierte Darstellung etwaiger Risiken bleibe möglich, ebenso sachliche Information über das Verfahren an sich.

Systematische Einordnung und praktische Bedeutung
Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH eine linienkonforme Auslegung des HWG und stärkt zugleich die restriktive Haltung gegenüber ästhetischer Werbung im Bereich nicht notwendiger Eingriffe. Die Abgrenzung operativer Verfahren über den instrumentellen Charakter – statt über deren Invasivität oder Dauerhaftigkeit – erweitert den Anwendungsbereich des Werbeverbots deutlich. Künftig sind nicht nur klassische Schönheitsoperationen, sondern auch Injektionsbehandlungen mit Fillern oder Botox erfasst, sofern sie der ästhetischen Veränderung dienen und medizinisch nicht indiziert sind.
Praktisch bedeutet das Urteil eine Verschärfung der Werberegulierung im Ästhetikbereich: Selbst ärztlich durchgeführte, risikoarme Behandlungen dürfen nicht mit Vorher-Nachher-Bildern beworben werden, wenn sie primär kosmetischen Zwecken dienen. Die Informationsfreiheit wird dadurch nicht beseitigt, aber stärker kanalisiert.
Fazit
Der Bundesgerichtshof bekräftigt mit dieser Entscheidung die enge Auslegung des § 11 HWG zum Schutz der Verbraucher vor irreführender Schönheitswerbung. Die Hyaluron-Unterspritzung ist – trotz ihrer minimalinvasiven Natur – ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des Gesetzes. Damit gilt das gesetzliche Werbeverbot für Vorher-Nachher-Bilder uneingeschränkt. Die Entscheidung setzt Maßstäbe für zukünftige Abgrenzungsfragen in der ästhetischen Medizin und trägt zur rechtsdogmatischen Klarheit im Zusammenspiel von Gesundheitsrecht und Werberecht bei. Die Kernaussage: Auch kleine Eingriffe sind rechtlich große Sache – jedenfalls dann, wenn sie sichtbar vermarktet werden.
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