Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss vom 15. Mai 2025 (Az. 6 StR 546/24) klar, wie die Einziehung von Taterträgen bei Mittäterschaft zu handhaben ist: Auch wenn mehrere Personen eine Tat gemeinsam begehen (also mittäterschaftlich handeln), darf die Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht automatisch gegen jeden Beteiligten in voller Höhe erfolgen. Entscheidend ist, wer tatsächlich über das erlangte Geld oder die Beute verfügen konnte – also wer faktisch Zugriff darauf hatte.
Überblick zur Einziehung bei Mittäterschaft
- Mittäterschaft allein genügt nicht für die Einziehung eines Geldbetrags.
- Es kommt darauf an, ob der Angeklagte tatsächlich (mit-)verfügen konnte – z. B. durch tatsächliche Übergabe, Zugriff auf ein Konto oder direkten Besitz.
- Reiner „Durchlauf“ der Beute ohne eigene Verfügungsgewalt (sogenannter transitorischer Besitz) reicht nicht für die Einziehung.
- Hat ein Mittäter nur einen Tatlohn (z. B. 100 Euro) erhalten, darf auch nur dieser Betrag eingezogen werden – nicht die gesamte Beute.
- Wurde bei einem Angeklagten bereits Bargeld gesichert, das nicht aus der Tat stammt, und dieser stimmt der Einziehung zu, muss dieser Betrag vom einzuziehenden Wert abgezogen werden.
Bei der Einziehung muss differenziert werden: Wer keine reale Verfügungsmacht über die Tatbeute hatte, darf nicht pauschal mit dem Gesamtwert belastet werden – selbst wenn er Mittäter war. Der BGH betont damit die tatsächliche Zuweisung von Vermögenswerten als Maßstab für die Einziehungsentscheidung.
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