In seinem Urteil 4 StR 363/25 hat der Bundesgerichtshof ausführlich erläutert, wann eine „Beischlafähnlichkeit” bei Sexualdelikten vorliegt. Eine Beischlafähnlichkeit setzt keine äußerliche Ähnlichkeit mit dem Bewegungsablauf beim Vollzug des Beischlafs voraus. Eine Ähnlichkeit mit dem Beischlaf liegt vielmehr regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des primären Geschlechtsteils geschieht. Maßgeblich ist dabei vor allem das Gewicht der Rechtsgutverletzung.
Aus Sicht des BGH ist entscheidend, dass das Ausmaß der insoweit zu besorgenden Rechtsgutverletzung mit einem Beischlaf vergleichbar ist und diese Rechtsgutverletzung von einem Eindringen in den Körper herrührt. Das bloße Einführen eines Fingers in den Mund des Opfers besitzt mangels Einbeziehung eines primären Geschlechtsteils kein dem Beischlaf vergleichbares Gewicht.
Anders ist es jedoch, wenn – wie in diesem Sachverhalt – ein gewaltsames Einführen des mit Ejakulat benetzten Fingers in den Mund erfolgt. Denn durch das Einbringen von Ejakulat in den Mund der Geschädigten kommt einer Fingerpenetration eine Eingriffsintensität zu, die anerkannten Fällen der Beischlafähnlichkeit entspricht. Zudem handelte es sich hierbei um den Endpunkt einer sexuell motivierten Handlungsfolge, in die bei dem unmittelbar vorangegangenen Handverkehr auch das Geschlechtsteil des Angeklagten einbezogen war.
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