Die Frage, ob ein Irrtum über die Identität des Sexualpartners die Einvernehmlichkeit einer sexuellen Handlung entfallen lässt, ist nicht nur juristisch komplex, sondern berührt auch grundlegende Aspekte der sexuellen Selbstbestimmung. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Beschluss vom 7. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 4 ORs 25 SRs 363/25) klargestellt, dass ein solcher Irrtum – selbst wenn er durch Täuschung hervorgerufen wurde – nicht automatisch zur Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB führt.
Irrtum ohne erkennbaren Widerstand
Der zugrundeliegende Fall ist auf den ersten Blick simpel: Der Angeklagte legte sich zu einer schlafenden Frau ins Bett, die irrtümlich annahm, es handele sich um ihren Freund. Sie ließ die folgenden sexuellen Berührungen zu, ohne Widerstand zu leisten oder ihren Irrtum zu bemerken. Erst als ihr tatsächlicher Freund den Raum betrat, wurde ihr die Verwechslung bewusst. Das Amtsgericht Biberach hatte den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB verurteilt, da es die Täuschung über die Identität als so gravierend ansah, dass sie das Einverständnis der Frau entfallen ließ. Das Oberlandesgericht Stuttgart hob diese Verurteilung auf und sprach den Angeklagten frei – eine Entscheidung, die auf den ersten Blick überraschen mag, bei genauerer Betrachtung jedoch konsequent ist.
Das Gericht argumentierte, dass es an einem erkennbaren entgegenstehenden Willen der Frau gefehlt habe. Zwar möge sie innerlich nur mit ihrem Freund intim werden wollen, doch dieser generelle Vorbehalt reiche nicht aus, um den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB zu erfüllen. Entscheidend sei, dass die Frau in der konkreten Situation keinen Widerwillen geäußert habe, weder verbal noch durch körperliche Abwehr. Die bloße Diskrepanz zwischen ihrer Vorstellung und der Realität genüge nicht, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Irrtum über die Person nicht ausreichend (?)
Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung auf eine präzise Auslegung des § 177 Abs. 1 StGB, der sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person unter Strafe stellt. Der Gesetzgeber hat mit der Reform von 2016 – der sogenannten „Nein-heißt-Nein“-Lösung – zwar den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung gestärkt, jedoch bewusst keine allgemeine Strafbarkeit von Täuschungshandlungen im Sexualstrafrecht verankert. Dies wird durch die Systematik der Norm deutlich: Während § 177 Abs. 2 StGB spezifische Konstellationen erfasst, in denen die Willensbildung des Opfers beeinträchtigt ist (etwa durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage oder Überraschung), bleibt Absatz 1 auf Fälle beschränkt, in denen der entgegenstehende Wille tatsächlich zum Ausdruck kommt.
Die Richter betonen, dass das Strafrecht keinen umfassenden Schutz vor Täuschungen bietet – anders als etwa im Vermögensstrafrecht, wo § 263 StGB Betrug unter Strafe stellt. Vielmehr setze § 177 Abs. 1 StGB voraus, dass der Wille des Opfers in der konkreten Situation für einen objektiven Dritten erkennbar sei. Ein bloßer innerer Vorbehalt, der nicht nach außen tritt, bleibt strafrechtlich irrelevant. Dies gelte selbst dann, wenn die Täuschung – wie im vorliegenden Fall – die Identität des Sexualpartners betrifft. Die sexuelle Selbstbestimmung werde durch die Norm nur insoweit geschützt, als es um die Art der sexuellen Handlung gehe, nicht jedoch um die Motive oder Erwartungen, die mit ihr verbunden sind.
Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu den sogenannten „Stealthing“-Fällen, in denen der Täter heimlich das Kondom entfernt und damit die Art des Geschlechtsverkehrs verändert. In solchen Konstellationen hat die Rechtsprechung zu Recht eine Strafbarkeit bejaht, weil die Geschädigte eine andere sexuelle Handlung duldet, als sie tatsächlich stattfindet. Die Täuschung über die Identität des Partners berührt hingegen nicht den Bedeutungsgehalt der Handlung selbst, sondern allenfalls die persönliche Präferenz des Opfers. Das Oberlandesgericht verweist darauf, dass der Gesetzgeber bewusst keine allgemeine Pflicht zur Offenlegung der eigenen Identität vor Sexualkontakten statuiert hat. Ein genereller Schutz vor Irrtümern über die Person des Partners würde nicht nur den Anwendungsbereich des § 177 Abs. 1 StGB überdehnen, sondern auch das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verletzen. Strafnormen müssen für den Bürger vorhersehbar sein – und es wäre kaum praktikabel, jede Form der Irreführung im Vorfeld sexueller Kontakte unter Strafe zu stellen.
Schwierige Grenzen des strafrechtlichen Schutzes
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart offenbart eine potentielle Schutzlücke, die de lege ferenda durch den Gesetzgeber geschlossen werden könnte. Denn zweifellos gehört die Wahl des Sexualpartners zu den zentralen Aspekten der sexuellen Selbstbestimmung. Wenn eine Person nur mit einer bestimmten Person intim werden möchte, ist der Irrtum über deren Identität kein belangloses Detail, sondern ein schwerwiegender Eingriff in ihre Autonomie. Dennoch hat der Senat betont, dass eine Ausweitung des § 177 Abs. 1 StGB durch richterliche Rechtsfortbildung nicht in Frage kommt. Eine solche Erweiterung obliege allein dem Gesetzgeber, der die Abwägung zwischen dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der Gefahr einer uferlosen Strafbarkeit vornehmen müsse.
Interessant ist in diesem Zusammenhang der Verweis auf die Istanbul-Konvention, die in Art. 36 Abs. 2 zwar ein „freiwilliges Einverständnis“ fordert, den Vertragsstaaten jedoch einen Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung lässt. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bewusst für ein Non-Konsens-Modell entschieden, das auf die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens abstellt. Dies mag in vielen Fällen sinnvoll sein, um Überkriminalisierung zu vermeiden – etwa bei harmlosen Flirts oder Missverständnissen in der Anbahnung sexueller Kontakte. Doch der vorliegende Fall zeigt, dass dieses Modell an seine Grenzen stößt, wenn die Täuschung nicht die Handlung selbst, sondern deren Kontext betrifft.
Klare Grenzen mit rechtspolitischem Handlungsbedarf

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seiner Entscheidung die dogmatischen Grenzen des § 177 Abs. 1 StGB präzise nachgezeichnet. Ein Irrtum über die Person des Sexualpartners lässt die Einvernehmlichkeit einer Handlung dann unberührt, wenn das Opfer keinen erkennbaren Widerwillen äußert. Diese klare Linie verhindert eine Ausuferung der Strafbarkeit, wirft jedoch die Frage auf, ob der Gesetzgeber den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung nicht weiter ausbauen sollte. Denn während das Strafrecht derzeit nur die Art der sexuellen Handlung schützt, bleibt die Wahl des Partners – ein zentrales Element individueller Freiheit – in bestimmten Konstellationen ohne strafrechtliche Absicherung.
Opfer sind in Fällen wie dem vorliegenden auf zivilrechtliche Ansprüche (etwa aus § 823 BGB) verwiesen , sofern sie nachweisen können, dass ihr Irrtum auf einer vorsätzlichen Täuschung beruhte. Strafrechtlich bleibt die Täuschung über die Identität jedoch straflos – eine Wertung, die rechtspolitisch durchaus diskutabel ist. Ob der Gesetzgeber hier nachbessern wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt: Wer sich über die Identität seines Sexualpartners täuscht, handelt nicht automatisch strafbar – selbst wenn die getäuschte Person die Intimität nur mit einer anderen Person gewollt hätte.
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