Strafbarkeit der Parole „From the River to the Sea“

Die Frage, ob die Parole „From the River to the Sea“ als Kennzeichen einer terroristischen Vereinigung strafbar ist, beschäftigt seit Monaten Gerichte, Versammlungsbehörden und die Öffentlichkeit. Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2026 hat das Kammergericht Berlin (3 ORs 50/25) nun eine klare Position bezogen – und dabei nicht nur die strafrechtliche Bewertung der Parole präzisiert, sondern auch grundsätzliche Maßstäbe für die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz vor extremistischen Symbolen gesetzt.

Die Entscheidung hebt sich von der bisherigen Rechtsprechung ab, insbesondere vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München aus dem Juni 2024, und unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen dogmatischen Einordnung. Für Juristen, politische Beobachter und Versammlungsverantwortliche wirft das Urteil zentrale Fragen auf: Wann wird eine historisch belastete Phrase zum strafbaren Kennzeichen? Und wie weit reicht der Schutz der Meinungsfreiheit, wenn es um die Verwendung solcher Parolen geht?

Skandieren als Straftat?

Der Sachverhalt, der dem KG Berlin vorlag, war auf den ersten Blick unspektakulär: Ein Demonstrant hatte auf einer Kundgebung mit dem Motto „Keine Waffen für Israel – Protest gegen die deutsche Rüstungsindustrie“ die Parole „From the River to the Sea – Palestine will be free!“ gerufen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte ihn freigesprochen, mit der Begründung, die Parole sei kein Kennzeichen der Hamas im rechtlichen Sinne. Zudem fehle es an einem konkreten Bezug zur Organisation, und der Angeklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein – mit Erfolg. Das KG Berlin hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Gründe sind dabei so lehrreich wie umstritten.

Das Gericht stellt zunächst klar, dass es für die Einordnung als Kennzeichen nach § 86a StGB nicht darauf ankommt, ob eine Parole ursprünglich von der jeweiligen Organisation geprägt wurde. Entscheidend sei vielmehr, ob sich die Vereinigung die Wortfolge in einer Weise zu eigen gemacht habe, dass sie aus der Perspektive eines unbefangenen Betrachters als ihr Erkennungszeichen wahrgenommen werde. Dass die Parole älter ist als die Hamas und auch von anderen Akteuren verwendet wird, stehe dem nicht entgegen. Diese Auslegung hat Konsequenzen: Sie erweitert den Anwendungsbereich des § 86a StGB auf Symbole, die zwar nicht exklusiv, aber doch charakteristisch für eine verbotene Vereinigung sind. Das KG Berlin betont damit den präventiven Charakter der Norm, die Kennzeichen verfassungsfeindlicher oder terroristischer Organisationen generell aus dem öffentlichen Raum verbannen soll.

Interessant ist dabei der Verweis auf die Rechtsprechung zum Hakenkreuz, das ebenfalls nicht von den Nationalsozialisten „erfunden“, sondern von ihnen instrumentalisiert wurde. Der Vergleich zeigt, dass das Gericht die historische Genese eines Symbols für irrelevant hält, sobald eine Organisation es sich durch Autorisierungsakte – etwa in Programmschriften oder Propaganda – zu eigen macht. Für die Hamas verweist das KG Berlin auf die Verwendung der Parole in ihrer Charta von 2017 sowie auf Wahlplakate aus dem Jahr 2006, die im Urteil zwar nur am Rande erwähnt, aber als Indiz für eine langjährige Vereinnahmung gewertet werden. Hier wird deutlich, dass das Gericht nicht auf formale Kriterien abstellt, sondern auf die faktische Wahrnehmung in der Öffentlichkeit.

Lückenhafte Beweiswürdigung und fehlerhafte Sachverständigenbewertung

Ein zentraler Kritikpunkt des KG Berlin betrifft die Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Dieses hatte sich auf ein Gutachten einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Landeskriminalamts gestützt, das die historischen Wurzeln der Parole in der zionistischen Bewegung und ihrer späteren Nutzung durch verschiedene palästinensische Gruppen darlegte. Das KG Berlin moniert jedoch, dass weder die Qualifikation der Sachverständigen noch die methodische Stringenz ihres Gutachtens ausreichend dargelegt wurden. Besonders problematisch: Das Amtsgericht hatte nicht einmal die Fachrichtung der Gutachterin benannt, geschweige denn ihre Expertise im Umgang mit der Propaganda der Hamas plausibel gemacht. Für das Revisionsgericht war dies ein sachlich-rechtlicher Fehler, der die Überzeugungsbildung erschwert.

Hinzu kommt, dass das Amtsgericht die rechtlichen Maßstäbe des § 86a StGB verkannt habe. Die bloße Feststellung, die Parole werde auch von anderen Gruppen verwendet, reiche nicht aus, um ihre Kennzeicheneigenschaft zu verneinen. Vielmehr müsse geprüft werden, ob die Hamas die Phrase derart dominiert, dass sie als ihr Symbol wahrgenommen wird. Das KG Berlin verweist hier auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach selbst mehrdeutige Symbole unter den Tatbestand fallen können, sofern sie nicht ausnahmsweise in einem Kontext verwendet werden, der dem Schutzzweck der Norm eindeutig zuwiderläuft – etwa bei einer klar distanzierenden oder aufklärerischen Absicht.

Ein weiterer kritischer Punkt ist die Behandlung des Vorsatzes. Das Amtsgericht hatte dem Angeklagten geglaubt, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine Hamas-Parole handelt. Das KG Berlin hält diese Würdigung für lückenhaft, weil das Urteil keine Aussagen zu den politischen Kenntnissen oder dem Vorleben des Angeklagten enthält. Wer an einer Pro-Palästina-Demonstration teilnimmt und eine derartig aufgeladene Parole skandiert, müsse sich zumindest mit der Möglichkeit auseinandersetzen, dass sie einer terroristischen Organisation zugeordnet wird. Hier zeigt sich, wie hoch das Gericht die Anforderungen an die Entlastung eines Angeklagten setzt: Bloße Beteuerungen reichen nicht aus; vielmehr bedarf es einer plausiblen Einordnung seiner Motive und seines Wissensstandes.

Schranken der Meinungsfreiheit

Die vielleicht weitreichendste Passage des Urteils betrifft das Verhältnis von Meinungsfreiheit und § 86a StGB. Das Amtsgericht hatte argumentiert, selbst wenn die Parole ein Kennzeichen der Hamas sei, sei ihre Verwendung in einem kritischen Kontext – etwa als Protest gegen die deutsche Rüstungspolitik – von Art. 5 GG gedeckt. Das KG Berlin widerspricht dieser Sichtweise entschieden. § 86a StGB sei als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, das Kennzeichen verbotener Organisationen unabhängig von der konkreten Äußerungssituation aus dem öffentlichen Raum fernhalten solle. Die Meinungsfreiheit finde hier ihre Schranke in den „allgemeinen Gesetzen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG.

Diese Auslegung hat weitreichende Implikationen. Sie bedeutet, dass selbst mehrdeutige oder kontextuell harmlos erscheinende Äußerungen strafbar sein können, wenn sie als Kennzeichen einer terroristischen Vereinigung qualifiziert werden. Das Gericht lehnt es ab, die Schutzzweckwidrigkeit bereits auf Tatbestandsebene zu prüfen. Stattdessen verweist es auf die Ausnahmetatbestände des § 86a Abs. 3 StGB – etwa die Sozialadäquanzklausel –, die jedoch eng auszulegen seien. Damit stellt das KG Berlin klar, dass der Gesetzgeber mit § 86a StGB ein Instrument geschaffen hat, das nicht erst bei konkreter Hetze oder Gewaltaufrufen greift, sondern bereits bei der bloßen Verwendung von Symbolen, die mit verbotenen Organisationen assoziiert werden.

Hier zeigt sich eine deutliche Divergenz zur Rechtsprechung des VGH München, der in seinem Beschluss vom Juni 2024 betont hatte, dass es für die Strafbarkeit der Parole auf die Umstände des Einzelfalls ankomme – insbesondere auf den Kontext und den Organisationsbezug. Der VGH München hatte ein pauschales Verbot der Parole im Versammlungsrecht für unverhältnismäßig gehalten, weil es auch zulässige Verwendungsformen erfasse. Das KG Berlin hingegen priorisiert den präventiven Charakter des § 86a StGB und akzeptiert damit eine stärkere Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Praktische Konsequenzen

Die Entscheidung des KG Berlin wird die Debatte über die Strafbarkeit der Parole „From the River to the Sea“ weiter anheizen. Für Versammlungsbehörden bedeutet sie, dass sie bei der Bewertung von Parolen künftig stärker auf die Zuordnung zu verbotenen Organisationen achten müssen – selbst wenn diese nicht exklusiv ist. Gleichzeitig wird die Strafverfolgung erleichtert, da der Nachweis eines konkreten Hamas-Bezugs im Einzelfall nicht mehr zwingend erforderlich ist. Allerdings bleibt die Frage, wie Gerichte die Grenze zwischen strafbarer Kennzeichenverwendung und geschützter Meinungsäußerung ziehen sollen, wenn die Parole in einem kritischen oder mehrdeutigen Kontext fällt.

Für Demonstranten und Aktivisten ergibt sich daraus ein Dilemma: Wer die Parole verwendet, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen – selbst wenn er subjektiv keine Verbindung zur Hamas herstellen will. Das KG Berlin verlagert die Verantwortung damit auf den Einzelnen, der sich über die mögliche Deutung seiner Äußerungen im Klaren sein muss. Dies könnte einen Abschreckungseffekt haben, der über das eigentliche Ziel des § 86a StGB – die Bekämpfung extremistischer Propaganda – hinausgeht.

Urteil mit Signalwirkung

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Das Urteil des KG Berlin ist ein klares Signal an die Instanzgerichte, die Anforderungen an die Strafbarkeit von Parolen wie „From the River to the Sea“ hoch anzusetzen. Es unterstreicht, dass der Schutz vor extremistischen Symbolen Vorrang vor der Meinungsfreiheit haben kann, wenn eine Vereinigung eine Phrase derart vereinnahmt hat, dass sie als ihr Kennzeichen wahrgenommen wird. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung die Grenzen einer rein formalen Betrachtung auf: Die Frage, ob eine Äußerung strafbar ist, hängt nicht nur von ihrer historischen Herkunft ab, sondern von ihrer aktuellen Wahrnehmung und Instrumentalisierung.

Ob diese Linie Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Der Bundesgerichtshof könnte in einer möglichen Revision noch einmal grundlegend Stellung beziehen – insbesondere zur Reichweite des § 86a StGB und seiner Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit. Bis dahin bleibt die Parole ein juristisches und politisches Zündstoffthema, das die Spannung zwischen Sicherheit und Freiheit exemplarisch verdeutlicht. Eines ist jedoch sicher: Die Debatte über die Grenzen der Meinungsfreiheit im Umgang mit extremistischen Symbolen ist damit nicht beendet, sondern hat eine neue Dimension erhalten.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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