Unterschreitung des in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegten Mindestpreises

In einem richtungsweisenden Urteil (I ZR 91/23) vom 8. Februar 2024 hat der (BGH) entschieden, dass Skonti oder sonstige Preisnachlässe, die zur Unterschreitung des in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegten Mindestpreises führen, unzulässig sind. Dieses Urteil betrifft direkt die Praxis der Preisgestaltung im pharmazeutischen Großhandel und hat erhebliche Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen Großhändlern und Apotheken.

Sachverhalt

Die Beklagte, eine Parallel- und Reimporteurin von Arzneimitteln, gewährte ihren Kunden Skonti auf den Mindestpreis, der sich aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zuzüglich eines Festzuschlags und der zusammensetzt. Die Klägerin, eine Wettbewerbszentrale, sah hierin einen Verstoß gegen die AMPreisV und klagte auf Unterlassung.

Rechtliche Bewertung

Der BGH stellte klar, dass der festgelegte Mindestpreis zwingend einzuhalten ist und nicht durch Skonti oder andere Nachlässe unterboten werden darf. Diese Entscheidung fußt auf der Interpretation von § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV, die in ihrer aktuellen Fassung seit dem 11. Mai 2019 gilt. Der BGH betonte, dass der festgelegte Mindestpreis eine wichtige regulatorische Funktion erfüllt, indem er die angemessene Vergütung des Großhandels sicherstellt und so eine flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln gewährleistet.

Implikationen des Urteils

Das Urteil hat weitreichende Implikationen für die Preispolitik im pharmazeutischen Großhandel. Es schränkt die Flexibilität der Preisgestaltung ein und zielt darauf ab, einen fairen Wettbewerb und eine stabile Arzneimittelversorgung zu gewährleisten. Großhändler müssen nun ihre Rabattstrategien überdenken und sicherstellen, dass diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Fazit

Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Regelungen der AMPreisV und unterstreicht die Bedeutung einer einheitlichen Preisgestaltung im Gesundheitswesen. Für Großhändler bedeutet dies eine Anpassung ihrer Geschäftspraktiken, während Apotheken von einer transparenteren Preisgestaltung profitieren können. Dies trägt langfristig zur Sicherung der Arzneimittelversorgung bei und fördert den fairen Wettbewerb im pharmazeutischen Markt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.