Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, so erstreckt sich die Unterbrechungswirkung zwar grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, es sei denn, der Verfolgungswille des einschreitenden Strafverfolgungsorgans ist erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt.
(mehr …)Schlagwort: Unterbrechung
Die Unterbrechung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) bezeichnet einen rechtlichen Zustand, in dem das Strafverfahren vorübergehend ausgesetzt wird, ohne dass das Verfahren endgültig eingestellt wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Hauptverhandlung vertagt oder ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird.
Die Unterbrechung dient dazu, Zeit für weitere Ermittlungen oder andere wichtige Verfahrensschritte zu gewinnen, ohne dass das Verfahren vollständig eingestellt wird. Die Unterbrechung kann in der Regel nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.
Während der Unterbrechung ruht das Verfahren, d.h. es findet keine Fortsetzung statt. Sobald die Unterbrechung aufgehoben ist, wird das Verfahren fortgesetzt.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
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KiPo: Vorlage des AG Buchen an das Bundesverfassungsgericht
Auch das Amtsgericht Buchen (1 Ls 1 Js 6298/21) hat – neben weiteren Gerichten – dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von §184b StGB vorgelegt. Während erste (gelungene) Vorlagen aus formellen Gründen scheiterten, ist diese Vorlage deutlich formaler und auf den Einzelfall zugeschnitten, was eine klarere Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in solchen Fällen ist. Der Beschluss wird hier zur Dokumentation aufgenommen.
(mehr …)Strafverfahren wegen Verlinkung zu Webseite verbotener Vereinigung
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am 13.06.23 auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe das Hauptverfahren gegen einen Redakteur eines Rundfunksenders vor der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2023 wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Strafgesetzbuch zur Hauptverhandlung zugelassen.
Den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 16.05.2023, in dem die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden war, hat der Senat aufgehoben.
Hinweis: Ich nehme hier die Pressemitteilung des Gerichts zur Dokumentation auf. Rechtlich war die Nichteröffnung zwar ein guter Erfolg, aber durchaus überraschend, da der weite Begriff der Werbung für eine verbotene Vereinigung und die im Strafprozess weit gehende Würdigung dem Gericht gerade ermöglichen, auch eine Würdigung vorzunehmen, die überraschend ist.
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Dabei geht es vorliegend alleine um den hinreichenden Tatverdacht im Gesamtbild der Würdigung der Aussage. Die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens muss dabei nicht zwingend mit der presserechtlichen Würdigung einer einzelnen Aussage/Handlung übereinstimmen – und die Frage der Verlinkung ist nach bisherigem Eindruck wohl nur ein Randaspekt. Es geht also mitnichten um die „Strafbarkeit eines Links“ sondern um die zu würdigende Frage, wie dieser Link im Rahmen einer Gesamthandlung zu verstehen ist. Es ist zu erwarten, dass hier viel Verteidigungspotenzial besteht – aber man sollte nicht den Fehler machen, dies wie einen Presseprozess zu führen oder als Außenstehender so zu verstehen.
Gesundheitsschädigung bei europäischem Haftbefehl
Europäischer Haftbefehl: Die offensichtliche Gefahr
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Gesundheitsschädigung der gesuchten Person rechtfertigt die Aussetzung der Übergabe der gesuchten Person und verpflichtet die vollstreckende Behörde, die ausstellende Behörde um Mitteilung der Bedingungen zu ersuchen, unter denen die gesuchte Person der Strafverfolgung oder der Haft unterzogen wird.Betriebsübergang (§613a)
Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt voraus, dass ein „Betrieb“ oder „Betriebsteil“ auf einen neuen Inhaber übergeht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen (BAG, 2 AZR 99/22). Diese Frage kann in Bezug auf ausstehende Löhne oder Lohnnebenkosten relevant werden.
(mehr …)Vorbereitungszeit vor Plädoyer
Dass der Strafverteidigung eine angemessene Zeit zur Vorbereitung eines Plädoyers zugestanden werden muss, musste (leider) der Bundesgerichtshof, 3 StR 80/22, klarstellen. Leider deshalb, weil es hier um essentialia gehen sollte, die in einem modernen Rechtsstaat nicht einmal im Ansatz der Diskussion unterliegen – offenkundig hatte ein Landgericht – das Landgericht Düsseldorf – hier aber dann doch Probleme seinen Stand auf dem Boden des Grundgesetzes zu finden.
(mehr …)Aussetzung der Verhandlung nach §149 ZPO
Nach § 149 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Erforschung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens aussetzen. Der Bundesgerichtshof (XII ZB 538/21) hat nunmehr klargestellt, dass mit dem Ende der Aussetzung durch Erledigung des Strafverfahrens grundsätzlich die volle gesetzliche Frist zur Begründung eines Rechtsmittels neu zu laufen beginnt.
(mehr …)Keine Förderung der Hauptverhandlung, wenn Gericht nur zum Schein verhandelt (§229 StPO)
Gerade erst hatte der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt, dass eine Fortsetzung der Hauptverhandlung auch vorliegen kann, wenn reine Verfahrensfragen erörtert werden. Nun legt der 6. Senat mit einer Leitsatzentscheidung nach, die aufhorchen lässt:
Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat.
BGH, 6 StR 95/22Die Rechtsprechung dahinter ist nicht in Gänze neu, der bei Landgericht zugrunde liegende Sachverhalt ist äußerst speziell – doch die Gerichte sind gut beraten, hier sehr genau hinzusehen.
(mehr …)Rechtsdienstleistende Tätigkeit unter Strafgefangenen
In einer sehr lebensnahen Entscheidung hat das Landgericht Aachen (33 a StVK 75/22) einer JVA ins Stammbuch geschrieben, dass man auch etwas menschlicher im Umgang mit Gefangenen sein kann. Hintergrund war eine verhängte Disziplinarmaßnahme der JVA (2 Wochen Freizeit-/ Sportsperre). Hiebrei ging es um einen einen Inhaftierten, der für einen Mitgefangenen einen Antrag auf Haftunterbrechung verfasst hatte.
Eine Gegenleistung hatte er hierfür nicht erhalten – gleichwohl wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet und der Antragsteller erhielt als Disziplinarmaßnahme eine zweiwöchige Freizeit- und Sportsperre. Dies, weil die Hausordnung im Einklang mit der gesetzlichen Lage eine grundsätzliche rechtsdienstleistende Tätigkeit, in der JVA verboten hatte. Das aber machte das LG nicht mit:
Es bestehen von der Kammer aber keine grundsätzlich durchgreifenden Bedenken, wenn ein Gefangener einen anderen unterstützungsbedürftigen Mitgefangenen im Einzelfall bei der Wahrnehmung von dessen Rechten Hilfe leistet (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2001 – Ws 452/01 –, juris, andeutend OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.1982 – 7 VAs 8/82 –, juris, NStZ 1982, 438). So schließen auch die oben genannten Vorschriften des StVollzG NRW konkret rechtsdienstleistende Tätigkeit anderer Gefangener, solange es bei einem Einzelfall bleibt und die Tätigkeit gegenüber unterstützungsbedürftigen und nahestehenden Mitgefangenen ausgeübt wird, nicht aus, sondern richten sich primär an die Vollzugsbehörden entsprechende unterstützende Tätigkeit zu gewährleisten. Auch ist angesichts des Gleichstellungsgrundsatzes eine gewisse Angleichung an die Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzugs zu erwarten. Wenn entsprechende rechtsdienstleistende Tätigkeit über § 6 Abs. 2 RDG außerhalb des Vollzugs zulässig wäre, widerspräche es dem Angleichungsgedanken diese Wertung nicht auch auf den Vollzugsbereich zu übertragen. Dem steht auch nicht entgegen, wenn die Antragsgegnerin – wie hier – grundsätzlich einen sozialen Dienst unterhält, an den sich die Gefangenen mit persönlichen Anliegen wenden können.
Allerdings wird eine Grenze rechtsdienstleistender Tätigkeit immer dann überschritten – welche auch nicht von § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 RDG toleriert wird -, wenn sich die Tätigkeit des Strafgefangenen nicht bloß auf die Wahrnehmung von rechtlicher Hilfe beschränkt, sondern zu einer Vertretung gegenüber Behörden oder Gerichten führt (…) oder ein geschäftsmäßigen bzw. erheblichen bzw. dauerhaften Umfang erreicht oder mit Gegenleistungen verbunden ist (…). Eine Tätigkeit mit Gegenleistung wäre ohnehin schon gar nicht nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 RDG zulässig. Auch wäre eine auf Dauer angelegte Rechtsdienstleistung jedenfalls geeignet, Abhängigkeits- und Autoritätsstrukturen entstehen zu lassen, die in ihren Auswirkungen nicht nur dem Vollzugszweck, sondern sogar die Sicherheit und Ordnung in der JVA gefährden können (…). Wenn ein Gefangener eine Vielzahl von Rechtsdienstleistungen an Mitgefangene in kurzer Zeit erbringt, liegt ebenfalls die Vermutung nahe, dass die persönliche Kontaktaufnahme erst anlässlich der Rechtsdienstleistung erfolgte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg NJW 2019, 1964).
Landgericht Aachen, 33 a StVK 75/22Die Entscheidung überzeugt, brücksichtigt (anders als bei der JVA) den konkreten Einzelfall und ist sehr menschlich. Leider aber macht das LG (wie so viele Gerichte in dem Bereich) deutlich, dass man nicht viel Lust auf solche Streitigkeiten hat: Der Streitwert der Sache wurde, wie bei Vollzugssachen im Regelfall, auf 1000 Euro festgesetzt. Wie ein Anwalt für diesen Streitwert, auch noch bei Besprechungsbedarf in der JVA – was mit erhöhtem Aufwand einhergeht – arbeiten soll, bleibt das Geheimnis der Justiz. Jedenfalls wäre das damit einhergehende lächerlich geringe Honorar schon nach einer Besprechung in der JVA „aufgezehrt“.
Von hier aus kann nur vermutet werden, dass man mit solchen unangemessenen Streitwerten, bewusst oder unbewusst, Anwälte von solchen Streitigkeiten fernhalten möchte, sodass Gefangene alleine bleiben mit ihren Problemen. Dabei mag man sich auf der Richterbank vor Augen halten, dass vorliegend mit 2 Wochen Freizeitarrest immerhin 4 % des Jahres betroffen waren. Ob dies bei einem Gefangenen, der außer Sport und Einkauf kaum etwas Lebensqualität hat, mit „1000 Euro Wert“ hinreichend beziffert ist, dürfte man, wenn man selbst betroffen ist, durchaus anders sehen. Dies umso mehr, wenn man sich mit §§60, 52 II GKG den – auch hier geltenden – Regelstreitwert von 5000 Euro vor Augen hält.

NIS2-Richtlinie
Es ist so weit: Die NIS2-Richtlinie wird endlich kommen. Schon Ende des Jahres 2020 hatte man erkannt, dass die bisherige NIS-Richtlinie den Anforderungen nicht mehr hinreichend gewachsen ist und es wurde – entsprechend der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas – die Überprüfung der Richtlinie bis Ende des Jahres 2020 beschleunigt, eine Folgenabschätzung durchgeführt und ein neuer Vorschlag vorgelegt.
In diesem Beitrag (zuletzt aktualisiert im März 2023) finden Sie wesentliche Informationen rund um die NIS2-Richtlinie und deren Wirkungen auf Unternehmen. Die NIS2-Richtlinie ist seit 2026 in Deutschland umgesetzt, dazu lesen Sie hier mehr bei uns.
(mehr …)Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz
In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ist ein solcher Anspruch vor Insolvenzeröffnung bereits gegenüber dem Schuldner entstanden, erlischt er mit Insolvenzeröffnung.
Die Insolvenzordnung bindet durch § 108 Abs. 1 InsO den Insolvenzverwalter nur an bereits vom Schuldner begründete Arbeitsverhältnisse, kennt jedoch keinen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen.
(mehr …)Wann gilt Hauptverhandlung als fortgesetzt (§229 IV StPO)?
Eine Hauptverhandlung gilt im Sinne des § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO als fortgesetzt – und muss demgemäß nicht ausgesetzt werden – wenn in einem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt wird.
Das ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn Prozesshandlungen vorgenommen werden oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen stattfinden, die geeignet sind, das Verfahren inhaltlich auf den Urteilsspruch hin zu fördern und die Sache ihrem Abschluss substanziell näherzubringen.
(mehr …)Körperverletzung mit Todesfolge
Damit beim Tatvorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge eine entsprechende Verurteilung erfolgen kann, muss als Folge der Körperverletzung tatsächlich auch der Tod eines anderen eingetreten sein. Hier aber gibt es Verteidigungspotential: Für eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) genügt es gerade nicht, dass zwischen der Körperverletzungshandlung und dem Todeserfolg ein schlicht ursächlicher Zusammenhang besteht, die Körperverletzung also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit zugleich der Tod des Verletzten entfiele.
Der Bundesgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass § 227 StGB der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirkt. Die Vorschrift erfasst aus diesem Grund allein solche Körperverletzungshandlungen und -erfolge, denen das spezifische Risiko anhaftet, zum Tod des Opfers zu führen. Gerade diese Gefahr muss sich dann im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben, was das Gericht auch so feststellen muss.
(mehr …)Europäisches Chip-Gesetz („Chip Act“)
Chip-Act der EU: Die EU möchte den Halbleitermarkt pro-europäisch ausgestalten: Mit dem europäischen Chip-Gesetz möchte die EU die Halbleiterknappheit angehen und Europas technologische Führungsrolle stärken.
So mobilisiert die EU laut EU-Kommission 43 Mrd. EUR an öffentlichen und privaten Investitionen und beinhaltet Maßnahmen, damit EU-Kommission und Mitgliedstaaten besser auf künftige Unterbrechungen der Lieferketten einstellen, sie antizipieren und rasch gegensteuern können.

Quelle: EU-Kommission Investitionen zur Flankierung des Chip-Gesetzes laut EU-Kommission
Das Chip-Gesetz selbst soll zusätzliche öffentliche und private Investitionen in Höhe von mehr als 15 Mrd. EUR bewirken.
Diese Investitionen werden Folgendes ergänzen:
- bestehende Programme und Maßnahmen der Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Halbleitertechnik wie Horizont Europa und das Programm Digitales Europa
- angekündigte Unterstützung durch die Mitgliedstaaten
Politikgesteuerte Investitionen im Umfang von insgesamt über 43 Mrd. EUR flankieren das Chip-Gesetz bis 2030. Langfristige private Investitionen in ähnlicher Höhe kommen hinzu. Mit dem Chip-Gesetz wird Folgendes vorgeschlagen:
- Investitionen in Technologien der nächsten Generation
- Bereitstellung eines europaweiten Zugangs zu Entwurfswerkzeugen und Pilotanlagen für die Prototypentwicklung, Prüfung und Erprobung modernster Chips
- Zertifizierungsverfahren für energieeffiziente und vertrauenswürdige Chips, um die Qualität und Sicherheit für kritische Anwendungen zu gewährleisten
- ein investitionsfreundlicherer Rahmen für die Errichtung von Fertigungsanlagen in Europa
- Unterstützung innovativer Start-ups, Scale-ups und KMU beim Zugang zur Beteiligungsfinanzierung
- Förderung von Kompetenzen, Talenten und Innovationen in der Mikroelektronik
- Instrumente für die Früherkennung von Halbleiterengpässen und -krisen sowie entsprechendes Gegensteuern, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten
- Aufbau internationaler Halbleiter-Partnerschaften mit gleichgesinnten Ländern
Chip-Act und die Bedeutung der Halbleiterindustrie für die EU
Halbleiter, die oft als „Herzstück der modernen Elektronik“ bezeichnet werden, sind für eine Vielzahl von Technologien von entscheidender Bedeutung, von Smartphones und Computern bis hin zu fortschrittlichen medizinischen Geräten und Elektrofahrzeugen. Für die Europäische Union (EU) ist es von strategischer Bedeutung, sich im Halbleiterbereich wirtschaftlich zu engagieren:
- Wirtschaftliche Unabhängigkeit: Die globale Halbleiterindustrie wird derzeit von einigen wenigen Hauptakteuren in Asien und den USA dominiert. Eine stärkere Beteiligung der EU in diesem Sektor würde die Abhängigkeit von externen Lieferketten verringern und die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit in Zeiten von Handelsspannungen oder globalen Krisen stärken.
- Innovation und Wettbewerbsfähigkeit: Halbleiter sind die treibende Kraft hinter vielen technologischen Innovationen. Eine starke Halbleiterindustrie in der EU würde die Innovationsfähigkeit in anderen Hochtechnologiebereichen, von der künstlichen Intelligenz bis zur Raumfahrt, fördern.
- Schaffung von Arbeitsplätzen: Ein florierender Halbleitersektor würde hochqualifizierte Arbeitsplätze in Forschung, Entwicklung und Produktion schaffen und damit zur wirtschaftlichen Vitalität der EU beitragen.
- Nachhaltige Entwicklung: Mit der zunehmenden Konzentration auf grüne Technologien und dem Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft steigt die Nachfrage nach energieeffizienten Halbleitern. Die EU könnte eine führende Rolle bei der Entwicklung von Halbleitertechnologien spielen, die die Umweltanforderungen erfüllen.
- Sicherheit und Souveränität: In einer Zeit, in der Technologie zunehmend mit nationaler Sicherheit verknüpft wird, wäre eine starke Halbleiterindustrie in der EU ein Schritt in Richtung digitale Souveränität. Dies würde sicherstellen, dass kritische Technologien für Verteidigung, Kommunikation und Infrastruktur in der EU entwickelt und produziert werden.
- Globale Handelsdynamik: Als einer der größten Wirtschaftsblöcke der Welt könnte die EU durch eine stärkere Beteiligung am Halbleitermarkt ihre Position in globalen Handelsgesprächen und -standards stärken.
Angesichts der zentralen Rolle, die Halbleiter in der modernen Welt spielen, ist es für die EU nicht nur wünschenswert, sondern notwendig, in diesem Bereich wirtschaftlich aktiv zu werden. Ein Engagement im Halbleitersektor würde nicht nur die wirtschaftliche Stärke und Unabhängigkeit der EU sichern, sondern auch ihre Rolle als globaler Akteur im Technologiesektor stärken.
Die andere Seite des Chip-Act: Subventionen und ihre Auswirkungen
Wenn die Europäische Union (EU) beschließt, Halbleiterhersteller massiv zu subventionieren und mit hohen Summen versucht, ausländische Chiphersteller in der EU anzusiedeln, stellen sich verschiedene rechtliche Fragen und Herausforderungen:
- EU-Beihilferecht: Das EU-Beihilferecht regelt die Gewährung staatlicher Beihilfen an Unternehmen. Subventionen können als wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen angesehen werden, wenn sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. Solche Beihilfen müssen von der EU-Kommission genehmigt werden und können mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.
- WTO-Regeln: Auf globaler Ebene könnten solche Subventionen gegen die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) verstoßen, insbesondere gegen das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Andere Länder könnten Gegenmaßnahmen ergreifen oder Beschwerden bei der WTO einreichen.
- Bilaterale Investitionsabkommen: Die EU oder ihre Mitgliedstaaten haben mit vielen Ländern bilaterale Investitionsabkommen geschlossen. Diese Verträge können Bestimmungen enthalten, die die Bedingungen für Investitionen und den Schutz ausländischer Investoren regeln.
- Wettbewerbsrecht: Wenn ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen durch Subventionen eine marktbeherrschende Stellung erlangt, kann dies wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwerfen. Das EU-Wettbewerbsrecht verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
- Öffentliches Auftragswesen: Wenn die EU oder ihre Mitgliedstaaten direkte Verträge mit Halbleiterherstellern abschließen, müssen sie die EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen einhalten, die Transparenz und Nichtdiskriminierung gewährleisten sollen.
- Umwelt- und Sozialstandards: Die Ansiedlung von Halbleiterherstellern könnte Fragen zu Umweltauswirkungen, Arbeitsrechten und Sozialstandards aufwerfen. Es müssten Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt und EU-Standards eingehalten werden.
- Datenschutz und Cybersicherheit: Die Halbleiterindustrie ist eng mit Technologien verbunden, die Daten verarbeiten und speichern. Es können sich Fragen des Datenschutzes und der Cybersicherheit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
- Reziprozität: Wenn die EU ausländische Halbleiterhersteller anlockt, könnten andere Länder ähnliche Maßnahmen für ihre strategischen Sektoren ergreifen. Dies könnte Fragen der Reziprozität und des gleichberechtigten Zugangs zu ausländischen Märkten aufwerfen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein massives Engagement der EU im Halbleitersektor zwar strategische Vorteile bieten könnte, aber auch eine Reihe rechtlicher Fragen und Herausforderungen aufwerfen würde. Diese müssen sorgfältig geprüft und bewältigt werden, um sowohl die Interessen der EU als auch ihre internationalen Verpflichtungen zu wahren.
Wichtige Regelungen der EU-Plattformregulierung:
- AI-Act: Artificial Intelligence Act (KI-Verordnung und KI-Richtlinie) [Hier bei uns]
- CRA: Cyber Resilience Act [Hier bei uns]
- CSAM: Regulation on Child Sexual Abuse Material [Hier bei uns]
- DGA: Data Governance Act [Hier bei uns]
- Data Act: [Hier bei uns]
- DMA: Digital Markets Act [Hier bei uns]
- DSA: Digital Services Act [Hier bei uns]
- DORA: Digital Operational Resilience Act [Hier bei uns]
- ECA: European Chips Act [Hier bei uns]
- EPVo: E-Privacy-Verordnung
- MaRisk: Mindestanforderungen an das Risikomanagement
- MiCA: Markets in Crypto-Assets [Hier bei uns]
- NIS2: Directive on Security of Network and Information Systems [Hier bei uns]
- Supply-Chain: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
- TTPF: EU-US Transparency Privacy Framework
- Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302: Beseitigung ungerechtfertigter Diskriminierung bei Online-Käufen [Hier bei uns]
- P2B-Verordnung für mehr Fairness [Hier bei uns]
- eEvidence-Verordnung [Hier bei uns]
OWIG: Heilung von Zustellungsmangel durch Abschrift für Verteidiger
Dass die Übersendung einer Vollmacht in Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren ein Kardinalfehler sein kann (nicht sein muss, manche Kollegen sprechen von einem „Kunstfehler“, wobei ich finde, einzig grundsätzlich falsch in diesen Verfahren sind nur pauschale Ratschläge), zeigt das BayObLG München, 202 ObOWi 2/22, auf.
Hier wurde ein Mangel der Zustellung (und damit eine Unterbrechung der Verjährung) durch die formlose Übersendung einer Abschrift an den Verteidiger gerettet.
(mehr …)

