Wird wegen mehrerer Taten ermittelt, so erstreckt sich die Unterbrechungswirkung zwar grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, es sei denn, der Verfolgungswille des einschreitenden Strafverfolgungsorgans ist erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt.
Dabei kann bei einer Vielzahl von Taten zu Beginn der Ermittlungen eine zusammenfassende Bezeichnung des Tatkomplexes ausreichend sein, wobei die Aufzählung aller zugehörigen Einzelfälle häufig noch nicht möglich, aber auch nicht erforderlich ist. Dementsprechend muss der in Bezug genommene Sachverhalt noch nicht in allen Einzelheiten feststehen, die zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens häufig erst noch geklärt werden müssen. Erforderlich sind aber Anhaltspunkte, die ihn von anderen denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Lebenssachverhalten unterscheiden. Es hängt daher von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche Taten innerhalb eines bestimmten Tatkomplexes Gegenstand der Ermittlungen sind. Für die Ermittlung des Verfolgungswillens der Strafverfolgungsorgane ist neben dem Wortlaut der Anordnung auch der Sach- und Verfahrenszusammenhang maßgebend, wobei der Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen ist (BGH, 5 StR 38/23).
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