Das Urteil habe ich aufgenommen, weil hier die 2-Stufen-Theorie im Subventionsrecht nochmals vertreten und dargelegt wird. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 5. Senat vom 22.04.1970 (BVerwG V C 11.68) zur Rechtsnatur der Mithaftung und Bürgschaft Dritter für Aufbaudarlehen.WeiterlesenBVerwGE 35, 170 – 2-Stufen-Theorie im Subventionsrecht
Schlagwort: Unterbrechung
Die Unterbrechung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) bezeichnet einen rechtlichen Zustand, in dem das Strafverfahren vorübergehend ausgesetzt wird, ohne dass das Verfahren endgültig eingestellt wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Hauptverhandlung vertagt oder ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird.
Die Unterbrechung dient dazu, Zeit für weitere Ermittlungen oder andere wichtige Verfahrensschritte zu gewinnen, ohne dass das Verfahren vollständig eingestellt wird. Die Unterbrechung kann in der Regel nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.
Während der Unterbrechung ruht das Verfahren, d.h. es findet keine Fortsetzung statt. Sobald die Unterbrechung aufgehoben ist, wird das Verfahren fortgesetzt.
Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt. Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede…WeiterlesenVerzicht des Hauptschuldners und Bürgenhaftung