Schlagwort: Unterbrechung

Die Unterbrechung im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) bezeichnet einen rechtlichen Zustand, in dem das Strafverfahren vorübergehend ausgesetzt wird, ohne dass das Verfahren endgültig eingestellt wird. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Hauptverhandlung vertagt oder ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird.

Die Unterbrechung dient dazu, Zeit für weitere Ermittlungen oder andere wichtige Verfahrensschritte zu gewinnen, ohne dass das Verfahren vollständig eingestellt wird. Die Unterbrechung kann in der Regel nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen.

Während der Unterbrechung ruht das Verfahren, d.h. es findet keine Fortsetzung statt. Sobald die Unterbrechung aufgehoben ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Telefonlisten: Das Anrufen von Richtern gefährdet die öffentliche Sicherheit

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (8 A 1943/13) fordert einfach zu bissigem Spott heraus, dabei ist sie im Kern durchaus diskutabel, denn der Ansatz ist keineswegs falsch oder zu verurteilen, auch wenn die Argumentation des Gerichts an einem ganz erheblichen Tatsachen- und Denkfehler krankt.

    Es ging darum, dass ein Rechtsanwalt die Durchwahlnummern zu den Richtern im Justizzentrum Aachen erhalten wollte. Als er diese nicht erhielt, klagte er die Herausgabe der Telefonliste des Justizzentrums ein, gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht Aachen (8 K 532/11) hatte der Klage noch stattgegeben, das OVG hat das Begehr dann in der Berufung zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht von Interesse, da sie Grundlagen des Informationsfreiheitsgesetzes NW behandelt. Schade ist, dass nicht thematisiert wurde, ob überhaupt eine Herausgabe der richtige Weg ist oder nicht mitunter eine reine Gewährung der Einsichtnahme ausreichend wäre. Auf eine künstliche Differenzierung zwischen Verwaltungstätigkeit und Tätigkeit der Rechtsprechung lässt sich das OVG glücklicherweise nicht ein, sondern stuft kurzerhand die Telefonliste als amtliche Information ein, zu der auch grundsätzlich der Zugang zu gewähren ist.

    Nun kommt aber der entscheidende Aspekt: Das unmittelbare Anrufen der Richter, so das OVG NW, ist in der Lage die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Der Richter am Telefon als gefährdete öffentliche Sicherheit, diese Wortwahl muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.
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  • Angeklagter muss nicht aufstehen: Die Meinungsäußerungsfreiheit gilt auch für Angeklagte im Strafprozess

    Angeklagter muss nicht aufstehen: Die Meinungsäußerungsfreiheit gilt auch für Angeklagte im Strafprozess

    Mein Mandant hatte die sprichwörtlich die Schnauze voll – er fühlte sich von der Justiz schlecht behandelt und überhaupt fand er den Gefangenentransport von Köln nach Aachen „menschenunwürdig“. Eine diskutable Meinung, die er aber nicht für sich behielt, sondern beim Schöffengericht dem Vorsitzenden aufs Brot schmieren musste. So wollte er nicht aufstehen als das Gericht herein kam, was er dann am Anfang doch tat, nach der Mittagspause dann aber nicht mehr.

    Auf Ansprache des Gerichts, dass es sich hierbei um eine Respektsbezeugung handele verwies der Mandant darauf, dass man sich Respekt erst einmal zu verdienen habe. Das missfiel dem Gericht, es gab ein Ordnungsgeld mit happigen 8 Tagen ersatzweise Ordnungshaft. Ich legte Beschwerde ein – und fand Gehör beim OLG Köln (2 Ws 449/15). Dass der Mandant zum Ausdruck seiner Situation darauf verwiesen hat, das Gericht müsse sich erst einmal Respekt verdienen, ist nicht per se ungebührlich.
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  • OLG Köln: Rückkehrpflicht bei Mietwagen nur während der Betriebszeit

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 44/13) hat sich in einer Entscheidung die erst jetzt veröffentlicht wurde zur Rückkehrpflicht bei Mietwagen geäußert und festgestellt, dass eine solche Rückkehrpflicht, die im § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG vorgesehen ist, nur während der Betriebszeiten des Mietwagens besteht:

    Die in dieser Vorschrift statuierte Rückkehrpflicht soll verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 5. 5. 1988 – I ZR 124/86GRUR 1988, 831 – Rückkehrpflicht I). Ob ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegt, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einerseits der taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, andererseits einen sinnvollen Einsatz der Mietwagen zu ermöglichen, zu entscheiden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie groß die Gefahr eines taxiähnlichen Einsatzes des Mietwagen ist (BGH, Urteil vom 26. 4. 1989 – I ZR 105/87GRUR 1990, 49 f. – Rückkehrpflicht II). Im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG gedeckte Berufsfreiheit des Mietwagenunternehmers darf die Vorschrift nicht so ausgelegt werden, dass das Rückkehrgebot über das zur Verwirklichung seines Zwecks Erforderliche hinaus ausgedehnt wird (BVerfG, Beschl. vom 14. 11. 1989 – 1 BvL 14/85 und 1 BvR 1276/84GRUR 1990, 199, 204 – Rückkehrgebot).

    Unter Beachtung dieser Grundsätze kann eine Rückkehrpflicht nur angenommen werden, solange sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befindet.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde wegen zuerst eingelegter Rechtsmittel, die sich zwischenzeitlich – wie auch immer – erledigt hatten, nicht veröffentlicht. Im Rahmen eines von mir geführten Wettbewerbsprozesses zu diesem Thema hatte sich herausgestellt, dass die Entscheidung bisher unveröffentlicht war, der Senat kündigte seinerzeit an, dies nachzuholen, was nunmehr geschehen ist.
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  • Handyverbot: Telefonieren bei automatisch ausgeschaltetem Motor erlaubt

    Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (1 RBs 1/14) festgestellt.

    Die Entscheidung des OLG Hamm ist in systematischer Hinsicht durchaus überzeugend, da das Gericht letztlich darauf abstellt, dass der Fahrer nicht abgelenkt werden kann und somit keine Gefährdung besteht. Keine Rolle spielt, warum der Motor aus ist – also ob etwa ausgeschaltet oder automatisch wegen Start-Stop-Automatik im Stand abgestellt.

    Update: Achtung, diese Entscheidung ist inhaltlich überholt, da der Bundesrat im September 2017 eine Änderung der StVO beschlossen hat, demzufolge eine Start-Stop-Automatik kein Ausnahmebestand ist!
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  • Zu schnell gefahren wegen Durchfall: Notstandsähnliche Situation kann absehen vom Fahrverbot rechtfertigen

    Zu schnell gefahren wegen Durchfall: Notstandsähnliche Situation kann absehen vom Fahrverbot rechtfertigen

    Im Strassenverkehr gibt es durchaus besondere Situationen, die ganz ausnahmsweise zu dem Ergebnis führen, dass bei erhöhter Geschwindigkeit von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Solche „notstandsähnliche Situationen“ sind Gegenstand der Rechtsprechung und spiegeln einige menschliche Schicksale wider.

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  • BGH zum Schadensersatz für Internetausfall und Telefonausfall

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 98/12) konnte sich endlich zur Frage äußern, wie man mit dem Ausfall der Telekommunikationsleistungen umgeht, wenn es um die Frage von Schadensersatz geht. Verkürzt ist die Fragestellung: Gibt es Schadensersatz wenn der Provider den gebuchten Internetzugang nicht liefert?

    Grundsätzlich ist es so, dass bei einer Schlechtleistung durchaus ein Schadensersatzanspruch zusteht – allerdings gibt das BGB vor (§253 BGB), dass immaterielle Schäden, also ein nicht in das Vermögen einschlagender Schaden, nur unter bestimmten Umständen zu ersetzen ist. Damit man hier die gesetzgeberische Vorlage nicht unterläuft, wird bei einem Nutzungsausfallschaden, also dem Schaden der entsteht weil etwas nicht gebraucht werden kann, ein hoher Maßstab angelegt. So gilt etwa mit dem BGH, dass reine Luxusgüter nicht berücksichtigt werden können, etwa wenn ein Pelzmantel einige Zeit nicht getragen werden kann. Andersherum ist ein Nutzungsausfallschaden bei PKW anerkannt. Der BGH drückt das zusammenfassend so aus:

    Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten blei- ben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.

    Hinsichtlich der Telekommunikationsleistungen möchte der BGH nunmehr unterscheiden:

    1. Bei der Nutzung zum Faxen möchte der BGH einen Schadensersatzanspruch verneinen: „Ein solcher Apparat ist zumindest im privaten Be- reich bei Anwendung des gebotenen strengen Maßstabs kein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit für den Einzelnen bei seiner eigenwirtschaftli- chen Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und dessen Funktionsstörung sich als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshal- tung signifikant auswirkt.“ Darüber hinaus sieht der BGH eine schwindende Bedeutung des Faxes im Alltag – und ausserdem sei es zwar mit mehr Unannehmlichkeiten Verbunden, das Fax nicht nutzen zu können, aber darüber hinaus gäbe es keinen erkennbaren Schaden.
    2. Hinsichtlich des Festnetztelefons stellt der BGH dagegen klar, dass es wohl einen Schadensersatzanspruch relativ unproblematisch geben könnte – aber nur, wenn eben auch ein Schaden eingetreten ist. Der aber ist dann nicht zu erkennen, wenn eine Ausweichmöglichkeit besteht. Vorliegend hatte der Betroffene sich ein Handy besorgt und konnte damit das ausgefallene Festnetztelefon nahtlos ersetzen. Damit will der BGH keine Grundlage für Schadensersatz auf Nutzungsausfallbasis erkennen. Zwar sei es lästig, dass man im Bekanntenkreis die „neue“ Nummer erst verbreiten müsse – diese Unannehmlichkeit aber ist nicht im Zuge des Schadensersatzes kompensierbar.
    3. Ebenso führ der BGH recht ausschweifend aus, dass der Internetzugang von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei meint der BGH letztlich, dass der Internetzugang im Alltag eine derart hohe Rolle spielt, dass er mit dem Wegfall des PKW vergleichbar ist:

      Die Unterbrechung des Internetzugangs hat typischerweise Auswirkungen, die in ihrer Intensität mit dem Fortfall der Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, ohne weiteres vergleichbar sind.

      Der BGH erkennt insofern den Internetzugang als „entscheidend mitprägend“ hinsichtlich der Lebensgestaltung der Bürger an. Anders als die Festnetztelefonie möchte der BGH auch nicht sehen, dass bereits ein vorhandenes Mobiltelefon ausreicht, um diesen Ausfall zu kompensieren. Vielmehr möchte der BGH prüfen lassen, welche Funktionen vorhanden sind und ob dies im Einzelfall tatsächlich ausreicht, um einen vollwertigen Ersatz zu bieten. Da die Parteien im hier entschiedenen Streit nichts dazu gesagt hatten, konnte der BGH keine Kriterien hierzu entwickeln.

    Hinsichtlich der Schadensersatzhöhe bei einem Nutzungsausfall des Internetzugangs hat der BGH klar gestellt, dass der Betroffene einen Betrag verlangen kann, „der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung für den betroffenen Zeitraum angefallen wären“. Allerdings sind die Kosten, die der unglückliche Kunde als Entgelt nicht zu zahlen braucht, gegen zu rechnen.

    Damit kann man feststellen, dass Betroffene durchaus Schadensersatz bei einem Ausfall oder der Nichtlieferung von TK-Leistungen beanspruchen können. Gerade im Bereich der Verbraucher aber, also fernab des unternehmerischen Verkehrs, werden die Summen die man fordern kann eher überschaubar sein.

  • OLG Hamm zum „wilden Rodeln“

    In diesen schneereichen Tagen ziehen vielerorts Eltern mit ihren Kindern los und rodeln mit dem Schlitten dort, wo es „aufregend“ aussieht. Freilich ist hiergegen nichts einzuwenden, interessant wird es aber, wenn etwas passiert, sprich: Ein Unfall geschieht, bei dem jemand verletzt wird. In dem Fall, der dem OLG Hamm (I-9 U 81/10) vorlag, hatten sich Vater und Sohn beim Rodeln verletzt. Die beiden hatten sich einen Stadtpark ausgesucht, in dem es aber „Unterbrechungen“ in der Gestaltung gab: Auf Grund von Höhenunterschieden waren hier und dort Mauern eingezogen. Die beiden sind nun just an einer solchen Stelle „verunglückt“ und forderten von der Stadt Entschädigung.
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  • Arbeitsunfall: Umweg zum Tanken gehört nicht zum direkten Arbeitsweg

    Der 47-jährige Kläger hatte den Heimweg von der Arbeit mit seinem Motor rad verlassen, um zu tanken. Bevor er den direkten Weg wieder erreichte, stürzte er nach einer Vollbremsung und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu, weswegen er für die Dauer von 3 Mona ten arbeitsunfähig war.

    Die beklagte Berufsgenossenschaft sah den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte Leistungen. Zu Recht, so das Sozialgericht. Zwar ist der Weg zur Arbeit und von dort wieder nach Hause eine Vorbereitungshandlung der versicherten Tätigkeit. Sofern die Fahrt unter brochen wird und sich dann ein Unfall ereignet, besteht nur Versicherungsschutz, wenn der Grund für die Unterbrechung einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweist. Das Auftanken des für den Weg zur Arbeit benutzten Fahrzeugs ist grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Ver sicherten zuzurechnen und damit nicht geschützt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten – so die 14. Kammer – wenn der Versicherte aus Gründen tanken muss, die er nicht zu ver treten hat und die für ihn unvorhersehbar waren. Dies könnte z.B. bei einer Verkehrsumlei tung oder bei einem Stau der Fall sein.

    Urteil vom 16.11.2009 – S 14 U 3/09 (nicht rechtskräftig)

  • BVerwGE 35, 170 – 2-Stufen-Theorie im Subventionsrecht

    Das Urteil habe ich aufgenommen, weil hier die 2-Stufen-Theorie im Subventionsrecht nochmals vertreten und dargelegt wird.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 5. Senat vom 22.04.1970 (BVerwG V C 11.68) zur Rechtsnatur der Mithaftung und Bürgschaft Dritter für Aufbaudarlehen.

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  • Verzicht des Hauptschuldners und Bürgenhaftung

    Ein ohne zeitliche Einschränkung ausgesprochener Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist regelmäßig dahin zu verstehen, dass er auf die dreißigjährige Maximalfrist des § 202 Abs. 2 BGB begrenzt ist, soweit sich aus der Auslegung der Erklärung nichts Abweichendes ergibt.

    Nach § 768 Abs. 2 BGB kann der Hauptschuldner durch den Verzicht auf die Einrede der Verjährung die Haftung des Bürgen nicht erweitern. Dabei ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts durch den Hauptschuldner die Hauptschuld bereits verjährt war oder nicht. (mehr …)