In einem aktuellen Beschluss (Az. 4 StR 442/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Verurteilung wegen Unterschlagung entschieden und wichtige Aspekte zur rechtlichen Bewertung dieser Straftat klargestellt. Die Entscheidung beleuchtet die Anforderungen an den Nachweis einer rechtswidrigen Zueignung und die Kriterien, die für eine Verurteilung wegen Unterschlagung erfüllt sein müssen.
Sachverhalt
Das Landgericht Bochum hatte den Angeklagten K. wegen Unterschlagung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Der BGH hob das Urteil teilweise auf, da die Urteilsgründe in mehreren Fällen keine ausreichenden Feststellungen für eine Verurteilung wegen Unterschlagung enthielten.
Rechtliche Analyse
Unterschlagung gemäß § 246 StGB
Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Zueignung bedeutet, dass der Täter den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung verdrängen und die Sache oder deren Wert dem eigenen Vermögen einverleiben will.
Anforderungen an die Zueignung
- Manifestation des Zueignungswillens: Der Zueignungswille muss sich in einer nach außen erkennbaren Handlung manifestieren. Dies kann etwa durch das Überlassen einer fremden Sache an einen Dritten geschehen, der diese veräußern soll. Eine solche Handlung zeigt den Willen, die Sache dem Eigentümer dauerhaft zu entziehen und sie für eigene Zwecke zu nutzen.
- Nachweis der Zueignungshandlung: Nicht jede Handlung an einer fremden Sache ist eine Zueignung. Der BGH betonte, dass die Handlung des Täters einen sicheren Schluss darauf zulassen muss, dass er die Sache dem eigenen Vermögen einverleiben oder dem Vermögen eines Dritten zuführen will. In den vorliegenden Fällen fehlte es an ausreichenden Feststellungen, die eine solche Handlung des Angeklagten belegen.
Konkrete Fälle
- Fall II. 2. b) und II. 2. c): Der BGH konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte die Fahrzeuge (Audi R8 und BMW 850i) zu Verkaufszwecken an die benannten Personen überlassen hat. Es fehlte der Nachweis einer deliktischen Verbindung zwischen dem Angeklagten und den neuen Besitzern der Fahrzeuge.
- Fall II. 2. f): Hinsichtlich des Lamborghini Huracan war völlig unklar, inwieweit sich der Angeklagte an dem Abhandenkommen des Fahrzeugs beteiligt hat. Auch hier fehlten konkrete Feststellungen zur Zueignungshandlung.
Strafausspruch und rechtliche Würdigung
- Zulässiges Verteidigungsverhalten: Das Landgericht hatte dem Angeklagten angelastet, dass er in der Hauptverhandlung versucht habe, die strafrechtliche Verantwortung auf einen Zeugen zu schieben. Der BGH stellte klar, dass dies zulässiges Verteidigungsverhalten ist und nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf.
- Rechtliche Klarstellung: Im Fall II. 2. g) (VW Arteon) wurde der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung schuldig ist. Dies verdeutlicht, dass für eine Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 2 StGB eine besondere Vertrauensstellung missbraucht wurde.
Fazit
Die Entscheidung des BGH betont die hohen Anforderungen an den Nachweis einer Unterschlagung. Eine Verurteilung erfordert konkrete Feststellungen zur Manifestation des Zueignungswillens und zur Tatbegehung. Zudem wird klargestellt, dass zulässiges Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf. Diese Klarstellungen stärken die Rechtssicherheit und gewährleisten eine differenzierte und gerechte Bewertung von Unterschlagungsdelikten.
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