Verordnung zur Markttransparenzstelle: Benzinpreismeldepflicht für Tankstellen

Die „Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe“ (MTS-Kraftstoff-Verordnung) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist beschlossen (Bundestag-Drucksache 17/12390) und wird sicherlich in naher Zukunft verkündet werden. Die Verordnung sieht vor, dass Benzinpreise zur Markttransparenzstelle zu melden sind und im Gegenzug so genannte „Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten“ diese Daten abfragen und weiter geben können. Damit soll erreicht werden, dass zumindest ein Überblick über Benzinpreise möglich ist – sicherlich werden einige Online-Dienste, aber auch Navi-Dienste, ihr Online-Angebot gut ausbauen können.

Meldepflichtig sind

  1. einmal die Unternehmen, die gebundenen Tankstellen die Preise vorgeben, aber auch
  2. so genannte „freie Tankstellen“, die Ihre Preise selber festsetzen (ob es eine Preis-UVP des Lieferers gibt ist dabei irrelevant)

Allerdings können sich Meldepflichtige befreien lassen, sofern im vorangegangenen Kalenderjahr ein Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen von maximal 1000 Kubikmetern erreicht wurde.

Wichtig ist, dass es konkrete Datenvorgaben gibt, die einzuhalten sind. Auch gilt eine absolute 5-Minutenfrist für Übermittlungen, die ab Änderungszeitpunkt läuft. Zu nutzen ist der elektronische Weg über eine Standardschnittstelle, die zur Verfügung gestellt wird.

Hinweis: Gerade die Anbieter kleinerer, freier Tankstellen müssen sich umgehend um das Thema bemühen! Da eine Befreiung nur auf Antrag erfolgt, sollte dieser möglichst zeitnah eingereicht werden – sofern man nicht ohnehin über der recht niedrig angesetzten 1000 Kubikmeter-grenze liegt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.