Verordnung zur Markttransparenzstelle: Benzinpreismeldepflicht für Tankstellen

Die “Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe” (MTS-Kraftstoff-Verordnung) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist beschlossen (Bundestag-Drucksache 17/12390) und wird sicherlich in naher Zukunft verkündet werden. Die Verordnung sieht vor, dass Benzinpreise zur Markttransparenzstelle zu melden sind und im Gegenzug so genannte “Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten” diese Daten abfragen und weiter geben können. Damit soll erreicht werden, dass zumindest ein Überblick über Benzinpreise möglich ist – sicherlich werden einige Online-Dienste, aber auch Navi-Dienste, ihr Online-Angebot gut ausbauen können.

Meldepflichtig sind

  1. einmal die Unternehmen, die gebundenen Tankstellen die Preise vorgeben, aber auch
  2. so genannte “freie Tankstellen”, die Ihre Preise selber festsetzen (ob es eine Preis-UVP des Lieferers gibt ist dabei irrelevant)

Allerdings können sich Meldepflichtige befreien lassen, sofern im vorangegangenen Kalenderjahr ein Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen von maximal 1000 Kubikmetern erreicht wurde.

Wichtig ist, dass es konkrete Datenvorgaben gibt, die einzuhalten sind. Auch gilt eine absolute 5-Minutenfrist für Übermittlungen, die ab Änderungszeitpunkt läuft. Zu nutzen ist der elektronische Weg über eine Standardschnittstelle, die zur Verfügung gestellt wird.

Hinweis: Gerade die Anbieter kleinerer, freier Tankstellen müssen sich umgehend um das Thema bemühen! Da eine Befreiung nur auf Antrag erfolgt, sollte dieser möglichst zeitnah eingereicht werden – sofern man nicht ohnehin über der recht niedrig angesetzten 1000 Kubikmeter-grenze liegt.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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