Preisangabenverordnung: Was ist ein Schaufenster im Sinne der PAngV?

Grundsätzlich – mit gewissen Ausnahmen, etwa wenn üblicherweise erst ein Angebot erstellt wird – muss man gemäß der Preisangabenverordnung Preisaushänge vornehmen, die in einem Schaufenster auszuhängen sind, sofern eines vorhanden ist. Doch wann liegt ein Schaufenster vor? Ist bereits jede Fensterfläche nach außen als ein Schaufenster anzusehen? Das OLG Hamburg (5 U 169/11) sagt dazu: Nein. Mit gutem Grund:

Allein der Umstand, dass die Fensterfront Einblick in die Geschäftsräume gewährt, kann nicht ausreichen. Schutzgegenstand der Preisangabenverordnung sind stets konkrete Leistungsangebote, nicht jedoch die allgemeinen geschäftlichen Verhältnisse des Anbieters. Deshalb ist jedenfalls in diesem Zusammenhang eine funktionale Betrachtung des Merkmals eines „Schau“Fensters geboten. Selbst wenn es so sein sollte, dass der Passant die Ausstattung und Atmosphäre der Geschäftsräume der Klägerin durch das Fenster sehen und möglicherweise sogar typische Beratungssituationen beobachten kann, verwirklicht dies nicht ein „Leistungsangebot“, wie dies […] vorausgesetzt wird.

Diese Auffassung findet sich auch in der Literatur zum Thema und ist berechtigt. Alleine dass ein Fenster vorhanden ist, spricht noch nicht für ein Schaufenster. Dabei sind solche Fenster verbreitet, hier wurde um einen Bestattungsbetrieb gestritten, vormals ging es um ein Fitnessstudio und auch ein Tätowierer musste sich hierum schon streiten.

Im Fazit gilt: Die Abmahnwut mancher Verbände macht selbst bei vollkommen lebensfremden Fragen keine Ausnahme. Dabei ist die Preisangabenverordnung keineswegs lebensfremd oder schwer zu handhaben. Was aber im Wettbewerb mitunter daraus gemacht wird ist schlicht abwegig.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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