Aktuell mehren sich nach meinem Eindruck wieder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit denen ein Verstoss gegen die Preisangabenverordnung gerügt wird. Dabei ist jedenfalls hinsichtlich der Preisangabenverordnung ein vermeintlicher Wettbewerbsverstoss fraglich, sofern in der Abmahnung auf §2 PAngV Bezug genommen wird, da §2 PAngV wohl nicht mehr anwendbar ist. Gleichwohl muss zur Vorsicht gemahnt werden.
Mir liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Mönchengladbach (8 O 51/14) vor, mit der entsprechend §2 PAngV aufgegeben wird, es zu unterlassen, Fertigverpackungen nach Volumen anzubieten, ohne den Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Das Landgericht sah sich nicht veranlasst, zur Problematik der Wirksamkeit des §2 PAnGV irgendetwas zu äußern, was den Verdacht weckt, dass man sich dieser seit Juni 2013 bekannten Problematik schlicht nicht bewusst war. Ich selbst war in der Sache bisher gar nicht tätig, insoweit konnte ich auch nicht darauf hinwirken, dass das Gericht diesen Aspekt sieht.
Hinweis: Das Risiko, dass ein angerufenes Landgericht die Problematik seit 13.06.2013 unwirksamer wettbewerbsrechtlicher Regelungen im deutschen Recht nicht kennt, muss weiterhin gesehen werden. Hier sollte im Idealfall vorgesorgt werden, rein vorsichtshalber auch abgewägt werden, inwieweit man wirklich „aussitzt“ oder nicht doch lieber eine Schutzschrift abgibt. Abmahner dagegen müssen sich gut überlegen und zumindest das Risiko abwägen, bei Abmahnungen im Zusammenhang mit §2 PAngV am Ende zu verlieren. Sofern Abmahnungen mit mehreren Verstößen ausgesprochen werden, wird man dann mit einer entsprechenden Misch-Strategie reagieren.
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