Persönlich. Hochwertig. Keine Chatbots. — Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch.

Schlagwort: meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist ein grundrechtlich geschütztes Recht, Meinungen, Gedanken und Informationen frei zu äußern und zu verbreiten. Im Alltag stellen sich jedoch immer wieder rechtliche Fragen, wenn es um die Auslegung und die Grenzen der Meinungsfreiheit geht. Insbesondere im Bereich des IT-Rechts und des Strafrechts gibt es zahlreiche Fallstricke.

Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang ist Hate Speech, also Hassrede im Internet, die häufig den Tatbestand der Beleidigung oder Volksverhetzung erfüllt. Hier stellt sich die Frage, ob die Meinungsfreiheit auch solche Äußerungen schützt oder ob es Grenzen gibt, die nicht überschritten werden dürfen. Auch soziale Medien sind hier ein zentraler Aspekt, da sie häufig als Plattform für die Verbreitung von Hate Speech genutzt werden.

Anwältinnen und Anwälte, die auf IT-Recht und Strafrecht spezialisiert sind, können bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Meinungsfreiheit und Beleidigung helfen. Sie können zum Beispiel beraten, wie man sich gegen Angriffe auf die eigene Meinungsfreiheit wehren kann oder wie man Beleidigungen im Internet rechtlich verfolgen kann. Dabei ist es wichtig, sich bewusst zu sein, dass die Meinungsfreiheit zwar ein hohes Gut ist, aber auch Grenzen hat, die nicht überschritten werden dürfen.

  • Whistleblower: Ist „Whistleblowing“ zulässig?

    Whistleblower: Ist „Whistleblowing“ zulässig?

    Darf man als Whistleblower tätig sein oder droht eine Kündigung bei Whistleblowing: Grundsätzlich gilt, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines so genannten Whistleblowing ist durchaus denkbar. Doch wo liegen die Grenzen der Zulässigkeit des Whistleblowings und was macht ein Whistleblower überhaupt? Ein kurzer Einstieg in das immer wichtiger werdende Thema.

    Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)

    (mehr …)
  • OLG Frankfurt a.M. zur Einwilligung in die Verwendung von Abbildungen

    §22 KUG normiert recht einfach:

    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

    Das OLG Frankfurt a.M. hat sich mit Urteil vom 24.02.2011 (16 U 172/10) mit dieser Thematik etwas näher beschäftigt und die rechtliche Natur der Einwilligung untersucht. Hier geht es konkret um den nachherigen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung. Um das beurteilen zu können, muss der rechtliche Charakter der Einwilligung klar gestellt sein, wobei bis heute umstritten ist, ob es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (so Teile der Literatur und Rechtsprechung) oder „nur“ um einen Realakt handelt (so der BGH, der dann aber die Regeln zur geschäftsähnlichen Erklärung entsprechend anwenden will).

    Das OLG hält sich mit diesem Streit aber gar nicht lange auf, da es nach seiner Einschätzung insgesamt – gleich welcher Ansicht man folgt – nur drei Gründe geben kann, eine nach §22 KUG erteilte Einwilligung zu widerrufen:

    • Entweder liegt ein „wichtiger Grund für den Widerruf“ vor, oder
    • es hat sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert, oder
    • es liegen „gewichtige Gründe“ vor.

    Im vorliegenden Fall war es nun so, dass der Betroffene sich einem kritischen Fernsehbericht (der Sendung 2) ausgesetzt sah, den er so nicht erwartet hatte, als er sich für ein Interview (der Sendung 1) „zur Verfügung“ stellte. Er wollte nun die Einwilligung widerrufen, um den unliebsamen Bericht zu verhindern. Das aber kann nicht funktionieren, das OLG verweist hier zu Recht auf das Bundesverfassungsgericht, das seinerseits Presse- und Meinungsfreiheit mit seiner Rechtsprechung schützen möchte:

    Der eigentliche Grund des Widerrufs ist, dass der Kläger mit dem kritischen Inhalt des Fernsehberichts nicht einverstanden ist. Dies rechtfertigt aber nicht den Widerruf der Einwilligung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08; BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198; NJW 2000, 2191), des Bundesgerichtshofs (WRP 2011, 70) und des Senats (ZUM-RD 2010, 320) hat niemand einen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte.

    Eben das ist der springende Punkt. Damit verweigert sich das OLG zwar einer klaren Positionierung in der Frage des Rechtscharakters der Einwilligung nach §22 KUG, bietet aber gute Anhaltspunkte zur Orientierung.

    (mehr …)

  • Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht (2012)

    Man liest – endlich will man sagen – zunehmend Inhalte über das „Anti-Counterfeiting Trade Agreement“, oder kurz „ACTA“. Dabei wird sehr schnell vom Ende des freien Internet gesprochen, je nachdem wo man etwas über ACTA nachliest. Andere sind da entspannter. Ich möchte im Folgenden einige wesentliche Punkte von ACTA kurz mit Blick auf das bestehende deutsche Recht betrachten. Vielleicht ein wenig überraschend.

    Dazu auch:

    Vorab Hinweise zu drei typischen Kritikpunkten:

    1. Ständiger, m.E. berechtigter, Kritikpunkt ist die Verhandlungsführung hinter verschlossenen Türen. Das hat mit der folgenden Betrachtung des ACTA-Textes aber nichts zu tun.
    2. Weiterhin wird immer wieder darauf verwiesen, dass ACTA nur noch von „Geistigem Eigentum“ spricht und dies zu weit geht. Hier setzt bereits der erste Trugschluss an: Zwar ist die Rede von „intellectual property“ („geistiges Eigentum“), aber nicht im Luftleeren Raum! Dieser Begriff ist ausweislich Artikel 5h (Artikel = Section) an den des TRIPS-Abkommens angelehnt und diesem zu entnehmen, also: Urheberrechte, Marken, Geographische Angaben, Gewerbliche Muster & Modelle, Patente, Schaltkreis-Designs. Also all das, was auch nach aktuellem deutschen Recht bereits einen Schutz genießt. Die Schutzfähigkeit der reinen Idee etwa ergibt sich daraus keinesfalls.
    3. Als drittes ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen: ACTA ist ein Vertrag, der von den Staaten zu ratifizieren ist. Die einzelnen Staaten müssen sodann eventuell eingegangene Verpflichtungen durch nationale Gesetze umsetzen – keineswegs entfaltet ACTA nach einer Ratifikation aber unmittelbare Wirkung für die jeweiligen Bürger.

    Hinweis: Ich gehe im Folgenden die wesentlichen Artikel der deutschen Übersetzung von ACTA durch. Der Artikel ist dementsprechend naturgemäß sehr lang und erzwingt zugleich das Lesen weiter Teile des ACTA-Textes. In 3 Minuten wird man das nicht lesen können. Am Ende findet sich ein Fazit. Beim kopieren der Textstellen aus dem ACTA-PDF wurden die Umlaute zerstört (ein typisches UTF8 Problem). Ich sehe von einer Korrektur ab, da dies zu Zeitaufwändig wäre und der Leser insgesamt problemlos verstehen müsste, worum es geht.

    Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.

    (mehr …)

  • Störerhaftung und Meinungsforen

    In der aktuellen NJW (21/2010) findet sich ab Seite 1494 ein Beitrag von Holger Nieland mit dem Titel „Haftung bei Meinungsforen im Internet“. Der Autor analysiert in ziemlich kompakter Form die aktuelle Rechtslage zur Störerhaftung im Rahmen von Internet-Foren, dabei liegt der Schwerpunkt auf einer Auseinandersetzung mit der – speziell aus Hamburg geforderten – „proaktiven Prüfungspflicht“, gemeint ist die unmittelbare Prüfung von Inhalten bei Eingang.

    Hinweis am Rande: Der Beitrag in der NJW ist zwar sehr verständlich aufbereitet, aber dennoch ein juristischer Fachbeitrag. Es macht meines Erachtens keinen Sinn, wenn nun Webmaster blind sich diese NJW-Ausgabe suchen. Insofern fand ich den Vortrag „Unter Trollen“ von Jörg Heidrich auf dem LawCamp 2010 (auch auf der Re:Publica gehalten) aus praktischer Sicht sehr viel sinnvoller.

    Im Rahmen des Beitrags ist zuerst festzustellen, was sicherlich ohnehin jeder erwartet, der in der Materie steckt: Einen Kern bildet das Landgericht Hamburg mit seiner nicht immer von inneren Widersprüchen freien Linie. Dabei erkennt Nieland im Ergebnis zu Recht, dass es bei der Störerhaftung letztlich um drei Pflichtenkreise des Betreibers gehen kann:

    1. Gibt es eine „Proaktive Prüfungspflicht“, also eine Pflicht zur Kontrolle aller eingehenden Inhalte?
    2. Wann gibt es eine Zurechnung der Inhalte, ein „zu Eigen machen“, für das der Forenbetreiber ohnehin einsteht?
    3. In wie weit gibt es eine Vorsorgepflicht nach Kenntniserlangung mit Blick auf die Verhinderung zumindest gleichartiger (vorhersehbarer) Verstöße?

    Im Rahmen der Zurechnung (oben 2) bzw. des „zu Eigen machens“ äußert der  Autor (berechtigterweise) alleine an der ausufernden Rechtsprechung des LG Hamburg, dass zuletzt jeglichen Eintrag in Foren dem Betreiber pauschal als eigene Inhalte zuordnet. Wenig überraschend lehnt der Autor eine proaktive Prüfungspflicht generell ab (die Kritik in dem Bereich ist ja durchaus verbreitet), für mich dagegen schon eine Überraschung ist, dass selbst Vorsorgepflichten vom Autor abgelehnt werden.

    (mehr …)

  • VG München: Über Pornographie schreiben darf man – aber nur ab 18

    Das Verwaltungsgericht München (M 17 K 11.6112) hatte sich mit geschriebener Pornographie zu befassen, also mit Texten, die pornographische Handlungen zum Gegenstand hatten. Verfasst waren Sie im Rahmen eines Online-Shops, der mit entsprechender Ausstattung wie etwa Latex-Masken handelte. Die KJM-Prüfgruppe stellte hierin einen Verstoß gegen den Jugendschutz fest (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 JMStV) und schaltete die zuständige Behörde ein, die u.a. die „Verbreitung und Zugänglichmachung von pornografischen Inhalten in Telemedien unter den beanstandeten Adressen untersagte, wenn nicht sichergestellt wird, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind“. Zur Begründung wurde ausgeführt:

    „der Kläger betreibe als Domain-Inhaber und Anbieter des Internetangebots die genannten Internetadressen. Es handele sich im Wesentlichen um einen Online-Shop für Latexbekleidung. Unter der Rubrik „Stories“ würden Geschichten angeboten, die teilweise Sexualpraktiken, auch außergewöhnlicher und bizarrer Art, detailliert und anreißerisch beschreiben. In einigen Texten würde die Macht des Stärkeren und die körperliche Unterwerfung als Lusterlebnis dargestellt. […] Die enthaltenen Darstellungen rückten, unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge, sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund. Der Obszönitätscharakter und die sexuell stimulierende Wirkung werde durch extreme Fokussierung der Beschreibungen auf sexuelle Handlungen sowie auf Geschlechtsteile verstärkt. Es würden auch außergewöhnliche und bizarre Sexualpraktiken dargestellt, insbesondere in dem Beispiel „blind date“.“

    Was spannend klingt, war es wohl auch – das Verwaltungsgericht jedenfalls erkannte hier eindeutig Pornographie und stellte klar, dass die §§184ff. StGB zur Auslegung, was Pornographie nun sei, heran zu ziehen sind. Dabei gibt es eben keine gesetzliche Definition und es sind durchaus auch rein verbale Darstellungen, die ohne Bebilderung auskommen, darunter zu verstehen. Interessant ist, wie man mit der Kunstfreiheit umgeht, auf die der Betreiber sich berufen wollte – die wird nämlich mit folgenden Argumenten abgeschmettert:

    1. Der Seitenbetreiber hatte gegenüber der Behörde gar nicht und bei Gericht erst spät auf seine Kunstfreiheit hingewiesen. Das Gericht schlussfolgert daraus, dass er selbst Offenkundig seine Texte nicht als Kunst ansieht, denn – so das Gericht – sonst wäre ihm das Argument schon viel früher eingefallen. Diese rechtsstaatswidrige Argumentation möchte ich nicht weiter kommentieren.
    2. Ebenfalls ohne Kommentar möchte ich diesen Satz aus der Entscheidung wiedergeben: „Die Klägerseite konnte auch keinen in Kunstfragen kompetenten Dritten benennen, der die in Frage stehenden Texte als Kunstwerk angesehen hat.“
    3. Letztlich vermag dann die höchstpersönliche Wertung des Gerichts, mit der man den eigenen Geschmack zum Maß aller Dinge erhebt, auch nicht mehr schockieren: „Die Texte lassen weder nach Wortwahl, Stil noch Aufbau ansatzweise einen Kunstcharakter erkennen.“

    Offenkundig gilt in München das Fazit: Nur die gepflegte Sprache mit gehobenem Inhalt, die zumindest einige „Freunde“ vorweisen kann die Kläger auch benennen können, vermag Kunst zu sein. Auch die inzwischen mehr als 10 Jahre alte Benetton-Rechtsprechung des BVerfG zur Meinungsfreiheit kam offensichtlich noch nicht in München an, wenn man liest, dass alleine wegen dem gewerblichen Charakter jeder Gehalt abgesprochen wird:

    Die von Klägerseite angebotenen Stories haben ganz eindeutig das Ziel, den Shopverkauf von Latexgegenständen zu fördern. Es geht dabei keineswegs um eine selbstzweckhafte künstlerische Darstellungsform.

    Bei so viel Kritik muss klar gestellt werden: „Falsch“ ist die Entscheidung dennoch nicht! Sie steht im Ergebnis im Einklang mit dem geltenden Recht, auch wenn die Abwägung von Kunstfreiheit und Jugendschutz mit recht befremdlichen Argumenten in diesem Fall geführt wird. Dass man zur Meinungsfreiheit gar nichts liest, rundet das Gesamtbild nur ab. Jedenfalls zeigt sich recht deutlich, dass man als Betreiber einer Webseite doch mitunter vorsichtig agieren sollte, wenn man eigene Erotik-Prosa zum Besten geben will. Diese Entscheidung zur rein textbasierten „Darstellung“ von Pornographie sollte jedenfalls ebenso aufhorchen lassen, wie der etwas rüde Umgang mit der notwendigen Grundrechte-Abwägung. Anlass für Panik ist das (wieder einmal) sicher nicht, aber gleich wie man zum Thema steht: Die Stirn runzeln darf man durchaus.

    Dazu auch von mir:

  • Beleidigung eines Polizeibeamten durch Äußerung der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“

    Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in einem Revisionsverfahren (1 Ss 329/2008) ein Urteil des Jugendrichters des Amtsgerichts Waiblingen vom 11. März 2008 bestätigt und die Revision des Angeklagten verworfen.

    Der 18-jährige Angeklagte war wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200.- € zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verurteilt worden. Der zur Tatzeit noch nicht ganz 18-jährige Krankenpflegeschüler rief einem Polizeibeamten, der in Winnenden mit einer Unfallaufnahme beschäftigt war, aus einiger Entfernung laut „A.C.A.B.“ zu und zeigte dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten.

    (mehr …)

  • OLG Hamburg zu Unterlassungsanspruch: Blogspot.com muss bei Rechtsverletzung reagieren

    Das OLG Hamburg (7 U 70/09) hat festgestellt, dass ein Betroffener, der sich einer Rechtsverletzung durch einen (anonym) bei Blogspot.com publizierten Artikel ausgesetzt sieht, einen Unterlassungsanspruch gegenüber Blogspot.com hat. Voraussetzung: Es muss hinreichend substantiiert dargelegt werden, durch welche Passagen man konkret eine Rechtsverletzung sieht. Ein pauschaler Hinweis auf einen Artikel oder gar das Blog insgesamt, kann nicht ausreichen.

    Betroffene müssen insofern immer die Meinungsäußerungsfreiheit und die sehr extensive Handhabung des BVerfG im Auge haben, die im Regelfall von den Gerichten auch befolgt wird. Im vorliegenden Fall z.B. störte sich das OLG nicht an der Äußerung, man sehe beim Betroffenen ein „Intelligenzproblem“, da im Gesamtbild eine (zulässige) Meinungsäußerung erkannt wurde. Ein typisches Beispiel für eine zulässige Meinungsäußerung, die sicherlich bei jedem Betroffenen zu einer Gegenwehr führen wird. Gerade juristische Laien haben dabei oft erhebliche Einschätzungsschwierigkeiten, was (nicht zuletzt durch das zu würdigende Gesamtbild) noch als zulässige Meinungsäußerung oder schon als unzulässige Beleidigung/Schmähkritik eingestuft wird. An dieser Stelle wird man dem beratenden Rechtsanwalt Vertrauen entgegen bringen müssen.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig und liegt derzeit beim BGH (VI ZR 93/10), der am 27.09.2011 wohl entscheiden wird.

  • Persönlichkeitsrecht: Bericht über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren

    Was beim OLG Düsseldorf (I-15 U 79/10) verhandelt wurde, betrifft jede „journalistisch-redaktionell“ aufbereitete Webseite und sollte Beachtung finden. Es geht um die übliche Problematik: Eine Webseite berichtet über ein einstmals aktuelles Geschehnis, hier: Ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Das Geschehnis findet sein Ende (Ermittlungsverfahren eingestellt), der alte Bericht steht aber natürlich weiter im Netz. Wer nach dem Betroffenen sucht, findet ggfs. diesen – nunmehr veralteten – Bericht und bekommt ein falsches Bild, nämlich in diesem das eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Hierzu hält das OLG fest:

    Eine das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ganz erheblich beeinträchtigende Berichterstattung im Internet über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ist nach Einstellung dieses Verfahrens nur zulässig, wenn die weitere Entwicklung in einem Zusatz zur Ursprungsmeldung mitgeteilt wird und den interessierten Internet-Nutzern nicht lediglich über einen Link vermittelt wird.

    Beachten Sie dazu auch: Die Rechtsprechung des BGH zu Online-Archiven sowie zur Verdachtsberichterstattung aus laufender Hauptverhandlung

    (mehr …)
  • Meinungsäußerungsfreiheit und der Bericht über Urteile

    Meinungsäußerungsfreiheit und der Bericht über Urteile

    Zwei Juristen – drei Meinungen, der Spruch ist bekannt und alles andere als falsch. Allerdings sind Laien auch nicht besser, insbesondere wenn juristische Laien ein Urteil lesen und darüber öffentlich berichten – etwa in Webforen oder in Blogs – offenbaren sich mitunter Abgründe. Das ist bei weitem nicht mehr nur unschön, sondern sorgt auch schnell für juristischen Streit, gerade bei Brennpunkten.

    Ein schönes Beispiel gab es vor einiger Zeit im Bereich der „Abo-Fallen“ (gekürzte Darstellung): Ein Zivilgericht sah bei einem Rechtsanwalt die Möglichkeit der Beihilfe zum Betrug beim „Eintreiben“ der entsprechenden Forderungen. Daraufhin häuften sich Berichte in Blogs, der entsprechende Rechtsanwalt wäre „wegen Beihilfe verurteilt worden“, was falsch war, da die zivilrechtliche Beurteilung keine strafrechtliche Verurteilung ist. Der entsprechende Rechtsanwalt soll gegen manche Webseiten mit einer Abmahnung vorgegangen sein.

    Nun ist es üblich, dass Urteilsanalysen von persönlicher Sichtweise und auch Deutung geprägt sind, wobei manches gerichtliches Urteil geradezu dazu zwingt, „zwischen den Zeilen“ zu lesen. Das Landgericht Oldenburg (5 O 3151/09) war nun auch mit einer solchen Analyse (durch einen Laien) beschäftigt. Es ging um ein Urteil an dem ein Dienstleister beteiligt war – und über das ein anderer Dienstleister der gleichen Sparte berichtet hat. Nach dem Verweis auf das Urteil schrieb dieser abschließend:

    „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt. […]“

    Allerdings wurde in den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Köln an keiner Stelle der Vorwurf der üblen Nachrede gemacht. Der Betroffene Dienstleister sah sich somit zum einen geschmäht – immerhin wurde ihm ein strafbares Verhalten unterstellt, das gerichtlich nicht festgestellt wurde – und zum anderen wurde eine unwahre Tatsachenbehauptung gesehen.

    Das Landgericht hat diese Sichtweise zu Recht abgelehnt:

    Der Beklagte bezieht sich bei dem Vorwurf der üblen Nachrede auf das Urteil des OLG Köln. Unwahre Tatsachen trägt die Beklagte weder durch den Verweis auf dieses Urteil noch durch den Kontext der beanstandeten Äußerung vor. Die Behauptung, das Verhalten der Klägerin sei vom OLG Köln als strafbares Verhalten gewertet worden, liegt in der beanstandeten Veröffentlichung nicht. Mit der Bewertung des Verhaltens der Klägerin als „üble Nachrede“ hat die Beklagte lediglich eine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Bereits durch die schlussfolgernde Formulierung „Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt.“ wird klargestellt, dass die Beklagte hiermit eine eigene wertende Zusammenfassung des Urteils vornehmen will.

    Auch eine Schmähkritik vermochte das Landgericht nicht zu erkennen:

    Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, GRUR 2008, 81). Im Vordergrund der Presseinformation steht die Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Rahmen die Verbreitung abwertender Äußerungen über einen Wettbewerber zulässig ist. Zu diesem Anliegen hat die streitgegenständliche Bewertung als „üble Nachrede“ erkennbar einen sachlichen Bezug, so dass die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist.

    Interessant ist dabei die letzte Feststellung des Landgerichts, die (scheinbar!) ein Privileg bietet:

    Außerdem können die Adressaten, indem sie über den Link vom Urteil des OLG Köln Kenntnis nehmen, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Beklagten setzen.

    Im Fazit bleibt festzustellen, dass es aus verschiedensten Gründen ein hohes Interesse der Menschen gibt, sich mit Urteilen auch als Laien auseinander zu setzen und diese zu analysieren. Wer persönliche Rechtsauffassungen und Meinungen äußert, wird darauf achten müssen, dies in der Gesamtdarstellung auch deutlich werden zu lassen, jedenfalls ist es tunlichst zu vermeiden, dass die eigene Auffassung dem objektiven Leser als Aussage des Gerichts erscheinen muss. Die Vergangenheit zeigt dabei, dass Unternehmer – dank Dienste wie Google Alerts oder myON-iD – sehr aktiv gegen unliebsame Darstellungen auch auf unbekannteren Webseiten vorgehen.

    Der abschließende Hinweis des Landgerichts zum Verweis auf das Gerichtsurteil scheint einleuchtend, hat aber einen Haken: Wer in der Tat unsauber und letztlich falsch berichtet, wird sich bei einem Link gerade entgegenhalten lassen müssen, dass er das entsprechende Urteil im Volltext kannte und seine Aussagen hätte gegenprüfen können.

    (mehr …)

  • Öffentlicher Aufruf zu Straftaten im Internet

    Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich in einem Revisionsverfahren (4 Ss 42/2007) mit der Strafbarkeit von Internet-Auftritten (öffentlicher Aufruf zu Straftaten) befasst:

    „Bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, liegt eine Aufforderung im Sinne des § 111 Strafgesetzbuch nur dann vor, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmten Tatzeit erfolgt… Ohne eine solche Konkretisierung stellt sich ein derartiger Aufruf als zwar drastische und überpointierte, im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch hinzunehmende Äußerung zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung dar“

    (mehr …)

  • Strafrecht: Titulierung einer Radarmessung als „Wegelagerei“ ist keine Beleidigung

    Die Bezeichnung einer Geschwindigkeitsmessung als „Wegelagerei“ ist keine Beleidigung des durchführenden Polizisten. Die Äußerung ist grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt.
    (mehr …)

  • Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation

    Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst.  (BGH, Urteil vom 15.3.2007, Az: 3 StR 486/06) (mehr …)

  • BVerfG: §130 IV StGB („Volksverhetzung“) ist verfassungsgemäß

    Der Beschwerdeführer meldete im Voraus bis in das Jahr 2010 jährlich
    wiederkehrend, darunter auch für den 20. August 2005, eine Veranstaltung
    unter freiem Himmel in der Stadt Wunsiedel mit dem Thema „Gedenken an
    Rudolf Heß“ an. Die geplante Versammlung wurde – gestützt auf § 15 Abs.
    1 VersG
    in Verbindung mit § 130 Abs. 4 StGB – unter Anordnung der
    sofortigen Vollziehung verboten. Die Anträge auf vorläufigen
    Rechtsschutz und die daraufhin erhobene Klage blieben durch alle
    Instanzen erfolglos.

    Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der am 29. Oktober 2009
    verstorbene Beschwerdeführer sowohl gegen § 130 Abs. 4 StGB selbst als
    auch gegen dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht im
    konkreten Fall und rügte – unter anderem – eine Verletzung seiner
    Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie einen Verstoß
    gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wies die
    Verfassungsbeschwerde – unter anderem – im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG
    in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG und Art. 103 Abs. 2 GG als
    unbegründet zurück.
    (mehr …)

  • Meinungs- und Kunstfreiheit vs. Beleidigungen

    Auch im Internet erlauben Meinungs- und Kunstfreiheit keine massiven Verletzungen der Persönlichkeitsrechte eines anderen. So braucht man es nicht hinzunehmen, in einem Internetartikel als „dämlich“ und „bescheuert“ bezeichnet zu werden.

    (mehr …)