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Schlagwort: meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist ein grundrechtlich geschütztes Recht, Meinungen, Gedanken und Informationen frei zu äußern und zu verbreiten. Im Alltag stellen sich jedoch immer wieder rechtliche Fragen, wenn es um die Auslegung und die Grenzen der Meinungsfreiheit geht. Insbesondere im Bereich des IT-Rechts und des Strafrechts gibt es zahlreiche Fallstricke.

Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang ist Hate Speech, also Hassrede im Internet, die häufig den Tatbestand der Beleidigung oder Volksverhetzung erfüllt. Hier stellt sich die Frage, ob die Meinungsfreiheit auch solche Äußerungen schützt oder ob es Grenzen gibt, die nicht überschritten werden dürfen. Auch soziale Medien sind hier ein zentraler Aspekt, da sie häufig als Plattform für die Verbreitung von Hate Speech genutzt werden.

Anwältinnen und Anwälte, die auf IT-Recht und Strafrecht spezialisiert sind, können bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Meinungsfreiheit und Beleidigung helfen. Sie können zum Beispiel beraten, wie man sich gegen Angriffe auf die eigene Meinungsfreiheit wehren kann oder wie man Beleidigungen im Internet rechtlich verfolgen kann. Dabei ist es wichtig, sich bewusst zu sein, dass die Meinungsfreiheit zwar ein hohes Gut ist, aber auch Grenzen hat, die nicht überschritten werden dürfen.

  • Zulässigkeit der Lehrerbenotung im Internetforum „Spickmich.de“

    Nach dem heute im Hauptsacheverfahren verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Köln bleibt die Benotung von Lehrern im Internet weiterhin erlaubt. Der 15. Zivilsenat wies die Berufung einer Gymnasiallehrerin zurück, die den Kölner Betreibern des Internetforums „Spickmich.de“ im Klagewege verbieten lassen wollte, sie betreffende Daten wie Name, Unterrichtsfächer, Zitate und Benotungen auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen (Aktenzeichen OLG Köln 15 U 43/08). Damit ist die Lehrerin erneut vor dem Oberlandesgericht unterlegen, nachdem derselbe Senat bereits am 27.11.2007 ihre Berufung im vorgeschalteten einstweiligen Verfügungsverfahren verworfen hatte. Das heute verkündete Urteil bestätigt die Vorinstanz in vollem Umfang und liegt auch in seiner Begründung auf der bereits im November vorgezeichneten Linie.

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  • Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen Romanfigur

    Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen Romanfigur

    Wann ist eine reale Person in einer Romanfigur erkennbar?

    Urteil BGH vom 21.6.2005, VI ZR 122/04

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  • Nutzung von Marke in Title- oder Meta-Tag

    Marke in Title- oder Meta-Tag genutzt? Man glaubt gar nicht, wie oft man sich um diesen Punkt streiten darf: Da wird ein fremder Name oder Firmenname in einem Meta-Tag oder dem Title-Tag („<title>“) genutzt und derjenige, der den Namen führt, möchte das nun unterbinden.

    Dabei gibt es viele Gründe für dieses Verlangen – zum einen ist man mit einer kritischen Auseinandersetzung nicht einverstanden, oder man hat persönliche Differenzen und möchte mit dem anderen „nichts zu tun haben“. In jedem Fall läuft es aber auf eines hinaus: Dadurch, dass man die Nennung in Meta- oder Title-Tag untersagt, will man zumindest ein gutes Ranking des betroffenen Inhaltes bei Suchmaschinen verhindern.

    Update: Das OLG Frankfurt untersagt die Verwendung von fremden Marken in Meta-tags zur Bewerbung von Konkurrenzprodukten, siehe unten.

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  • Veröffentlichen von Abmahnungen, Mails oder Nachrichten erlaubt?

    Darf man fremde Mails oder Briefe veröffentlichen: In Deutschland wird wohl täglich abgemahnt, immer noch beliebt ist dabei die Abmahnung eines Konkurrenten wegen eines (vermeintlichen) Wettbewerbsverstosses. Abgesehen davon, dass man die unliebsame Konkurrenz empfindlich ärgern kann – kostet die Abmahnung in jedem Fall doch nicht unerheblich Zeit und auch Geld – steht auch schnell die Frage im Raum, ob die Abmahnung überhaupt sein musste. Bei Bagetellen reicht meistens die kurze Rücksprache, zu oft hat man aber den Eindruck, es geht nur um das „schnelle Geld“.

    Schnell kommt dann die Überlegung für die Revanche: Die Gegenabmahnung wird ersonnen (Fehler macht heute fast jeder unbemerkt auf seiner Webseite), eine negative Feststellungsklage bietet sich an wenn man sich ganz sicher ist, im Recht zu sein und natürlich der „schnelle Rückschlag“: Die Veröffentlichung der Abmahnung. Man scannt das Schreiben ein und stellt auf die Webseite. Der Imageverlust kann, je nach Vorgang, sowohl für den jeweiligen Rechtsanwalt als auch für das Unternehmen dahinter beträchtlich sein. Doch es bleibt die Frage: Darf man das überhaupt?

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  • Wahrnehmung berechtigter Interessen (§193 StGB)

    Eine Beleidigung ist zwar strafbar – kann aber bei „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ straflos sein. Wann eine solche berechtigte Interessen vorliegen, findet sich in §193 StGB:

    Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

    §193 StGB

    Das bedeutet: Es ist nicht jede ehrherabsetzende Äußerung gemäß § 185 StGB in Form einer „Beleidigung“ strafbar.

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  • Verurteilung wegen Beleidigung in sozialen Netzen

    Strafbarkeit wegen Beleidigung: Beleidigungen in sozialen Netzen sind keine Seltenheit, doch Urteile müssen in diesem Bereich besonderen Anforderungen genügen, wie etwa das BayObLG München (202 StRR 86/20) hervorgehoben hat. Insoweit reicht es auf gar keinen Fall, wenn nur unvollständige Wiedergaben erfolgen oder gar Zusammenfassungen mit „u.a.“, vielmehr gilt, dass

    • Entweder die genannten Textpassagen vollständig wörtlich zu zitieren sind, oder
    • ihren jeweiligen Kontext wenigstens in Form einer zusammenfassenden Darstellung der damit nicht ausschließbar jeweils aus einem größeren Zusammenhang herausgerissenen Zitate der Postings des Angeklagten wiedergeben müssen.

    Der springende Punkt ist dabei – und hier greift die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – dass eben nicht die Äußerung für sich im Urteil genügt, sondern dass der Gesamtzusammenhang der Äußerungen sich aus den Feststellungen im Urteil ergeben muss.

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  • Ausübung von Hausrecht auf Social-Media-Plattform

    Wie geht man damit um, wenn Social Media Plattformen Inhalte von Nutzern sperren oder Nutzer verbannen – welcher rechtlichen Prüfung ist das Unterworfen? Speziell vor dem Hintergrund, dass hier durch Unternehmen faktisch eine Regulierung des Rechts auf Meinungsäusserungsfreiheit vorgenommen wird. Inzwischen ist deutlich, dass Nutzer hier gerade nicht schutzlos sind und Unternehmen „tun können, was sie wollen“!

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  • Ein-Stern-Bewertung grundsätzlich zulässig

    Mit dem OLG Dresden (4 U 652/20) ist eine „1-Sterne-Bewertung“ hinzunehmen – auch wenn sie nur verbleibt, weil der eigentliche Text der Bewertung gelöscht wurde. Eine solche verbleibende Bewertung in Form von „Sternen“ ist mit dem OLG als Meinungsäußerung des Nutzers bis zur Grenze der Schmähkritik geschützt – worauf sich auch der Hostprovider berufen kann.

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  • Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer örtlichen Polizeieinheit

    Mit Beschluss vom 08.12.2020 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 842/19) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund des Zurschaustellens eines Pullovers mit dem Schriftzug „FCK BFE“ („Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“) richtete.

    Die fachgerichtliche Würdigung der Botschaft als eine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat mit Blick auf die gesamten Umstände des Falls nachvollziehbar begründet, dass sich die Äußerung auf die örtliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) bezog und damit hinreichend individualisiert war. Der Fall unterscheidet sich insoweit erheblich von vergangenen Fällen, in denen die Strafgerichte bei den herabsetzenden Botschaften „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“) ohne zureichende Feststellungen zu Unrecht eine individualisierende Zuordnung zu bestimmten Personen und damit ein strafbares Verhalten angenommen hatten.

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  • Wirksame Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung

    Wirksame Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung

    „Ugah, Ugah“ mit Folgen: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeits­gerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen.

    Damit bleiben die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen wirksam, wonach die Äußerung „Ugah, Ugah“ gegenüber eienem dunkelhäutigen Kollegen eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf das grundgesetzlich garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung recht­ fertigen lässt.

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  • Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis

    Zur Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignisse im Urheberrecht stellte der Bundesgerichtshof (I ZR 228/15) klar, dass das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG nicht voraussetzt, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen.

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  • Nutzungsbedingungen von Social-Media-Plattform darf Hassrede verbieten

    Das Oberlandesgericht Hamm (29 U 6/20), dass Betreiber einer Social-Media-Plattform berechtigt sind, in ihren Nutzungsbedingungen neben dem Verbot strafbarer und rechtswidriger Inhalte auch das Teilen von sog. Hassnachrichten („Hassrede“) zu untersagen. Klauseln, die verbieten, bestimmte Personen oder Personengruppen auf Grund bestimmter geschützter Eigenschaften als minderwertig herabzusetzen, sind danach weder als überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB zu werten noch stellen sie eine unangemessene Benachteiligung der Plattform-Nutzer i.S.d. § 307 BGB dar.

    Soweit der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG überhaupt eröffnet ist, greifen gegenüber dem Plattform-Betreiber nicht allein die Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG. Vielmehr wirken die Grundrechte des Plattform-Nutzers gegenüber dem Social-Media-Betreiber nur mittelbar und sind gegen dessen Grundrechte aus Art. 12, 14 GG abzuwägen (Wechselwirkung), mit der Folge, dass dessen unternehmerische Entscheidungen Eingriffe in die Meinungsfreiheit rechtfertigen können, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

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  • Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund rassistischer und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten

    Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund rassistischer und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten

    Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 17 Sa 3/19) betrifft die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund rassistischer und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten. Dieser Fall beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und Abwägungen, die bei der Beurteilung von Äußerungen am Arbeitsplatz, die Diskriminierung und Beleidigungen beinhalten, zu beachten sind.

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  • Was ist eine strafbare Beleidigung?

    Was ist eine strafbare Beleidigung?

    Wann liegt eine strafbare Beleidigung vor: Immer wieder für Nachfragen sorgt die Thematik der „Beleidigung“. Wann liegt eine solche schon vor, wann (noch) eine zulässige Meinungsäusserung? Gerne wünschen Betroffene dabei eine detaillierte Kasuistik, heisst, man wünscht für eine konkrete Aussage die konkrete Bewertung, dass dies „eindeutig unzulässig“ ist. Doch so einfach ist es nicht, denn am Ende kommt es immer auf eine Würdigung des Gesamtbildes an. Und da liegt die Unsicherheit bei der Frage, was nun eine Beleidigung ist.

    Dazu auch bei uns:

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