Persönlich. Hochwertig. Keine Chatbots. — Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch.

Schlagwort: meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist ein grundrechtlich geschütztes Recht, Meinungen, Gedanken und Informationen frei zu äußern und zu verbreiten. Im Alltag stellen sich jedoch immer wieder rechtliche Fragen, wenn es um die Auslegung und die Grenzen der Meinungsfreiheit geht. Insbesondere im Bereich des IT-Rechts und des Strafrechts gibt es zahlreiche Fallstricke.

Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang ist Hate Speech, also Hassrede im Internet, die häufig den Tatbestand der Beleidigung oder Volksverhetzung erfüllt. Hier stellt sich die Frage, ob die Meinungsfreiheit auch solche Äußerungen schützt oder ob es Grenzen gibt, die nicht überschritten werden dürfen. Auch soziale Medien sind hier ein zentraler Aspekt, da sie häufig als Plattform für die Verbreitung von Hate Speech genutzt werden.

Anwältinnen und Anwälte, die auf IT-Recht und Strafrecht spezialisiert sind, können bei rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Meinungsfreiheit und Beleidigung helfen. Sie können zum Beispiel beraten, wie man sich gegen Angriffe auf die eigene Meinungsfreiheit wehren kann oder wie man Beleidigungen im Internet rechtlich verfolgen kann. Dabei ist es wichtig, sich bewusst zu sein, dass die Meinungsfreiheit zwar ein hohes Gut ist, aber auch Grenzen hat, die nicht überschritten werden dürfen.

  • Grenzen der Formulierung in der Prozessberichterstattung

    Grenzen der Formulierung in der Prozessberichterstattung

    Das Landgericht Hamburg (325 O 217/10) hat am 17.03.2011 festgestellt, dass jedenfalls bestimmte Äußerungen im Rahmen einer Prozeßberichterstattung nicht hinzunehmen sind. So ist u.a. die Unterstellung von „Taktischen Falschaussagen“ ebenso zu unterlassen, wie der Satzteil

    Als Beklagten-Vertreter verliert seine Kanzlei meist

    Hierbei handelte es sich um falsche Tatsachenbehauptungen, die so nicht hinzunehmen waren. Anders nahm man es mit dem Satz

    Die Geldentschädigungs-Forderungen sind sehr oft stark überhöht und selten durchsetzbar.

    Hier sah das Gericht eine wertende Aussage, die als Meinungsäußerung nicht zu verbieten ist. Interessant war der Punkt, an dem sich um die Aussage

    Für Joschka Fischer verlangte er 200.000,00 € Geldentschädigung. Die Parteien einigten sich auf 75.000,00 €

    gestritten wurde.

    Der Antragsteller sah hier in zwei Punkten Fehler, die einen Unterlassungsanspruch begründen sollten: Zum einen handelte es sich in der Sache um keine Geldentschädigung, sondern um eine fiktive Lizenzgebühr. Zum anderen waren nicht 200.000 Euro verlangt, sondern 250.000 Euro. Sprich: Der Prozessbeobachter berichtete auch noch teilweise positiver, letztlich aber falsch, und deswegen sei die Aussage zu unterlassen. Das Landgericht Hamburg weist das zurück:

    Denn aus dem Umstand, dass die Forderung in der Äußerung unzutreffenderweise als „Geldentschädigung“ bezeichnet wird, während es sich tatsächlich um eine fiktive Lizenzgebühr handelte, wie auch aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Forderung nicht mit € 250.000,00, sondern fälschlicherweise mit € 200.000,00 beziffert wurde, ergibt sich keine bzw. jedenfalls keine nennenswerte Beeinträchtigung des Rufes und des sozialen Geltungsanspruches der Klägerin. Eher ließe sich umgekehrt sagen, dass eine zutreffende Angabe der Höhe des geforderten Betrages das Vorgehen der Klägerin in jenem Fall noch unvorteilhafter erscheinen ließe. Letztendlich kann dies aber dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um Ungenauigkeiten in der Berichterstattung, von denen eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin nicht ausgeht. Eine Untersagung kommt daher nicht in Betracht.

    Die Entscheidung aus Hamburg zeigt wieder einmal die fliessenden Grenzen zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung – und die Unsicherheiten für alle Beteiligten. Bei dem festgestellten Streitwert von 30.000 Euro und dem teilweise Obsiegen/Unterliegen beider Beteiligten, dürfte sich die Sache finanziell für keinen wirklich gelohnt haben. Letztlich bleibt die Gewissheit, dass – gerade bei sensiblen Berichten – möglichst jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden sollte.

  • Aktuelles zur Tatsachenbehauptung

    Zwei Entscheidungen rund um die „Tatsachenbehauptung“: Das OLG München (18 W 688/10) stellt fest, dass eine Tatsachenbehauptung auch in einer Frage gesehen werden kann. Das interessante hierbei ist, dass man sich nicht lange damit aufhält, die Frage zu analysieren (ist es eine „offene“ Frage oder eine nur versteckte Tatsachenbehauptung – dazu BVerfG 1 BvR 417/98 & 1 BvR 232/97 sowie BGH VI ZR 38/03). Vielmehr wird hier festgestellt, dass auch eine „echte“ Frage eine Tatsachenbehauptung enthalten kann. Allerdings muss mit dem OLG Hamburg (7 U 12/08) gesehen werden, dass jedenfalls in der Presse die Grenze zur zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten werden kann – dies ist zumindest dann anzunehmen, wenn die Frage als eben solcher Verdacht (und nicht Tatsache) im Laufe des Artikels herausgestellt wird.

    Interessanter fand ich da eine Entscheidung des LG Berlin (27 O 59/10) in der es um eine unwahre Tatsachenbehauptung ging. Der Sachverhalt ist wie üblich: Da schreibt jemand über einen anderen etwas Unwahres. Der andere macht nun einen Unterlassungsanspruch geltend – und verliert. Die Worte aus Berlin – es wurde behauptet, ein in Wahrheit nicht zu Stande gekommener Vergleich sei geschlossen worden – finde ich durchaus beachtlich:

    Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass es für das Ansehen der Klägerin völlig belanglos ist, ob der Vergleich nun zustande gekommen ist oder nicht. […] Der Umstand, dass das Angebot der Klägerin nicht angenommen worden ist, so dass sie zu einer Zahlung nicht verpflichtet ist, ist aber nicht geeignet, den mit dem zulässigen Teil der Berichterstattung möglicherweise verbundenen Ansehensverlust der Klägerin in irgendeiner Weise zu erhöhen. Die – nicht bestehende – Verpflichtung zur Zahlung von 30 000,00 € ist angesichts der Wirtschaftsmacht der Klägerin in keiner Weise geeignet, ihren Kredit zu gefährden.

    Sprich: Unwahre Tatsachenbehauptung ja, aber deswegen noch lange kein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin.

  • Beleidigung via Twitter – Strafrechtliche Relevanz

    Eine neue Twitter-Rechtsstreitigkeit beschäftigt die juristischen Blogs: Eine Strafanzeige wurde gestellt, weil sich der Vorsitzende des Bundes deutscher Kriminalbeamter (BDK) beleidigt gesehen hat. Eine kurze Analyse, was an der Sache dran sein könnte.
    (mehr …)

  • BGH: Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen

    Die Klägerin zu 1 ist ein Großunternehmen. Der Kläger zu 2 war bis Ende 2005 Vorsitzender ihres Vorstands. Der Beklagte ist Aktionär der Klägerin zu 1 und Sprecher eines Aktionärverbandes.

    Am 28. Juli 2005 meldete die Klägerin zu 1, ihr Aufsichtsrat habe beschlossen, dass der Kläger zu 2 zum 31. Dezember 2005 aus dem Unternehmen ausscheide. Am selben Tag wurde in der Fernsehsendung „SWR-Landesschau“ ein mit dem Beklagten geführtes Interview ausgestrahlt, in dem dieser unter anderem Folgendes äußerte:

    „Ich glaube nicht, dass der Rücktritt (des Klägers zu 2 als Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 1) freiwillig war. Ich glaube, dass er dazu gedrängt und genötigt wurde. … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so sauber waren, die Herr S. geregelt hat.“

    Das Landgericht hat dem auf Untersagung dieser Äußerungen gerichteten Unterlassungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

    Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beklagten führte zur Klageabweisung. Die Äußerungen des Beklagten dürfen nicht isoliert gesehen, sondern müssen im Gesamtzusammenhang des Interviews bewertet werden. Sie unterliegen als wertende Äußerungen dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes. Der erste Teil der Äußerung war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil einzustufen. Beim zweiten Teil handelt es sich auch nicht um unzulässige Schmähkritik, weil sich der Beklagte zu einem Sachthema von erheblichem öffentlichen Interesse äußerte und nicht die Herabsetzung der Person des Klägers zu 2 im Vordergrund stand. Bei der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Kläger und dem Grundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung musste der Persönlichkeitsschutz der Kläger im vorliegenden Fall zurücktreten. An der Bewertung der Geschäftstätigkeit des Vorstandsvorsitzenden eines Großunternehmens und dessen vorzeitigem Rücktritt besteht ein großes öffentliches Interesse. Demgemäß müssen die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber einem solchen Unternehmen und seinen Führungskräften weiter sein. Würde man solche Äußerungen am Tag des Ereignisses unterbinden, wäre eine öffentliche Diskussion aktueller Ereignisse von besonderem Öffentlichkeitswert in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise erschwert.

    Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08