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Schlagwort: Marke

Rechtsanwalt für Marke: Eine Marke ist ein Kennzeichen, das Unternehmen benutzen, um ihre Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke kann aus Buchstaben, Zahlen, Bildern, Symbolen oder einer Kombination dieser Elemente bestehen. Die Marke dient dazu, das Image des Unternehmens zu prägen und wiedererkennbar zu machen.

Im Wirtschaftsleben stellen sich rechtliche Fragen im Kontext des Markenrechts, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Marken durch Unternehmen rechtmäßig ist. Das Markenrecht regelt die Anmeldung, den Schutz und die Durchsetzung von Marken.

Auf EU-Ebene regelt die Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001 die Anmeldung und Eintragung von Unionsmarken sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber solcher Marken. Auf nationaler Ebene in Deutschland regelt das Markengesetz (MarkenG) den Schutz und die Durchsetzung von Marken.

Für Unternehmen ist es wichtig, bei der Verwendung von Marken darauf zu achten, keine Rechte Dritter zu verletzen und Marken anderer Unternehmen nicht unbefugt zu verwenden. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Anmeldung und Durchsetzung von Markenrechten beraten und unterstützen, um mögliche Rechtsverletzungen zu vermeiden und die Marke rechtlich abzusichern.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Markenrecht: QR-Code kann mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden

    Das Bundespatentgericht hat sich in den Jahren 2015 und 2016 in zwei sehr ausführlichen Entscheidungen zu der Frage geäußert, ob ein QR-Code als Marke eingetragen werden kann. Dabei stellte das Bundespatentgericht dann insgesamt fest, dass einem QR-Code an sich, in seiner üblichen Erscheinungsform ohne zusätzliche individualisierende Merkmale, die Unterscheidungskraft schlichtweg fehlt.
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  • IT-Arbeitsrecht: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

    IT-Arbeitsrecht: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

    Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats:

    Eine vom Arbeitgeber betriebene Facebookseite, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion „Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Die Bereitstellung der Funktion „Besucher-Beiträge“ unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

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  • Prüfung von Wearables: Kein Gerät erfüllt die datenschutzrechtlichen Anforderungen

    Ende 2016 haben die Datenschutzbehörden Fitness-Armbänder unter die Lupe genommen und hierzu eine Pressemitteilung heraus gegeben:

    Im Rahmen einer deutschlandweiten Prüfaktion hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen zusammen mit sechs weiteren Datenschutzaufsichtsbehörden 16 Wearables und Smart Watches mit Gesundheitsfunktionen geprüft. Das Ergebnis ist besorgniserregend: Kein Gerät erfüllt vollständig die datenschutzrechtlichen Anforderungen.

    Unter Laborbedingungen wurden insbesondere die Datenflüsse der Geräte analysiert. Die Prüfung ergab, dass fast alle Hersteller und Betreiber so genannte Tracking-Tools US-amerikanischer Unternehmen einsetzen und damit Programme nutzen, mit denen sie das Nutzerverhalten nachvollziehen können.

    „Die Nutzerinnen und Nutzer von Wearables müssen wissen, dass ihre sensiblen Gesundheitsdaten regelmäßig an Dritte weitergeleitet werden und unklar bleibt, was mit den Informationen im Einzelnen geschieht“, so die Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel.

    Zwar sind die einzelnen Informationen wie Körpergewicht, zurückgelegte Schritte, Herzfrequenz oder Dauer des Schlafes für sich betrachtet oft wenig aussagekräftig. Aufgrund der Fülle der über einen längeren Zeitraum erfassten Daten und der möglichen Verknüpfung mit Standortdaten entsteht aber ein erstaunlich präzises Bild über den Gesundheitszustand und über den Tagesablauf der Nutzer.

    „Permanente Übermittlungen der Daten an den Hersteller oder sogar an Dritte sind für die Funktionen der Wearables nicht erforderlich. Indem dies dennoch geschieht, signalisieren die Hersteller ein eigenes Interesse an den sensiblen Daten. Das macht misstrauisch“, so Thiel.

    Problematisch ist auch, dass die meisten der den Geräten beigefügten Datenschutzerklärungen nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. So erfährt der Nutzer oftmals nicht, wer konkret Zugriff auf die Daten hat und wie lange sie gespeichert werden. Oft bleibt es bei dem pauschalen Hinweis, dass die Hersteller die Fitness-Daten für eigene Forschungszwecke und Marketing verwenden und an verbundene Unternehmen weitergeben. Thiel: „Aufgrund der mangelnden Transparenz ist der Nutzer nicht mehr Herr seiner Daten. Das ist ein klarer Verstoß gegen das Datenschutzrecht.““ – Quelle: Pressemitteilung, Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

    Das Ergebnis überrascht nicht wirklich, ich hatte schon früher auf die Problematik in aller Kürze hingewiesen: Wer in diesem Bereich Produkte anbietet muss dringend auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben achten. Spätestens mit der Datenschutzgrundverordnung und ihren erheblichen Bussgeldmöglichkeiten, die „Privacy by Design“ als Vorgabe enthält, droht hier ein böses Erwachen der Hersteller. Zugleich müssen sich Nutzer über die Missbrauchsmöglichkeiten derlei Geräte im Klaren sein.

  • IT-Vertragsrecht: Internetagenturvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag

    IT-Vertragsrecht: Internetagenturvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag

    Dienstleistungen im Agentur-Bereich können auch mal gutes Geld kosten, wie das Landgericht Köln (12 O 186/13) gezeigt hat. Hier hatte jemand eine Internetagentur-Flatrate sowie eine Onlinemarketing-Flatrate gebucht, was insgesamt mit fast 7.500 Euro netto monatlich zu Buche schlug. Wie so oft war der Kunde hinterher „unglücklich“, sah sich übervorteilt, vor allem weil es ihm „zu teuer“ erschien. Dem aber erteilte das Landgericht Köln eine Absage. Die Frage war natürlich auch an erster Stelle, ob es sich um einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag gehandelt hat, ein häufiger Streitpunkt in solchen Sachen.

    Ein interessanter Nebenaspekt ist dabei die Klärung, dass Agenturen – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist – auf Templates als Basis für ihre Arbeit zurückgreifen können, auch wenn eine eigene Leistungserbringung zugesagt ist.

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  • Verwaltungsgericht Göttingen: Anlassloser Einsatz von Dashcams ist rechtswidrig

    Verwaltungsgericht Göttingen: Anlassloser Einsatz von Dashcams ist rechtswidrig

    Beim VG Göttingen (1 B 171/16) ging es um eine datenschutzaufsichtliche Anordnung einer Aufsichtsbehörde, mit der einem Betroffenen aufgegeben werden sollte

    • die Verwendung von Onboard-Videokameras jeden Typs in von ihm im öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Beifahrer genutzten Kraftfahrzeugen so zu gestalten, dass eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Verkehrsteilnehmer mit den Videokameras anlässlich der widmungsgemäßen Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen ausgeschlossen ist;
    • auf in seinem Besitz befindlichen Datenträgern gespeicherte Daten über im öffentlichen Straßenverkehr erhobene Videosequenzen, die aus der Verwendung von Onboard-Videokameras stammen und die nicht ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen, innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung zu löschen;

    Dies verbunden mit einem Zwangsgeld. Der Betroffene ist durchaus bekannt, weil er im Laufe der vergangenen Jahre ca. 50.000 Verkehrsordnungswidrigkeiten bei den zuständigen Stellen anzeigte. Dabei griff er auf mit der Dashcam erstellte Aufnahmen zurück. Das Verwaltungsgericht konnte sich nun zu den datenschutzrechtlichen Aspekten äussern und stellte eine Rechtswidrigkeit von Fortlaufenden Dashcam-Aufnahmen fest.

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  • Verletzung eines Patents durch Ausstellung auf Messen

    Beim Landgericht Düsseldorf (4a O 90/15) finden sich Ausführungen dazu, wann beim reinen Ausstellen auf einer Messe bereits von einem Anbieten im Sinne des Patentgesetzes auszugehen ist und dass hier auch Fachmessen betroffen sind:

    Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14 Rn. 50 bei Juris – Sterilcontainer; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 – I-2 U 42/13; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; Rinken/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 9 Rn. 52).

    Das Ausstellen von Waren auf einer inländischen Fachmesse ist ein Anbieten in diesem Sinne, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt. Die abweichenden Auffassung, der Patentinhaber müsse darlegen und ggfs. beweisen, dass die Ware auf der Messe konkret zum Kauf angeboten worden sei, und die sogar beim Ausstellen eines Erzeugnisses auf einer inländischen Messe eine Erstbegehungsgefahr für ein Anbieten verneint (LG Mannheim, Urteil vom 29.10.2010 – 7 O 214/10 = InstGE 13, 11 – Sauggreifer; für das Markenrecht: BGH, Urteil vom 22.04.2010 – I ZR 17/05 – Pralinenform II; für das Lauterkeitsrecht: BGH, GRUR 2015, 603 – Keksstangen), überzeugt nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14 Rn. 51 bei Juris m.w.N. – Sterilcontainer). Zweck des § 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Maßgeblich ist daher, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 – I-2 U 42/13). Davon ausgehend werden von einem „Anbieten“ im Sinne von § 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14 Rn. 51 bei Juris m.w.N. – Sterilcontainer).

    Genau dies geschieht jedoch regelmäßig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Präsentationen den Zweck, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie präsentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen, was für ein Anbieten gemäß § 9 PatG ausreicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14 Rn. 52 bei Juris m.w.N. – Sterilcontainer). Dies gilt auch dann, wenn der Messeausteller seinen Sitz im Ausland hat. Angebotshandlungen auf einer inländischen Messe stellen ein Anbieten gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PatG dar, selbst wenn der Aussteller ausschließlich im Ausland residiert und nur dort angebotsgerechte Lieferungen vornehmen will. Voraussetzung ist in einem solchen Fall nur, dass sich sein Angebot aus Empfängersicht zumindest auch auf das Inland beziehen kann. Davon geht der Messebesucher jedoch regelmäßig aus, sofern ihm nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – I-15 U 19/14 Rn. 52 bei Juris m.w.N. – Sterilcontainer). Etwas anderes mag gelten, wenn auf der Messe keine fertigen Produkte, sondern nur Projektstudien gezeigt werden (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.215).

  • Warenähnlichkeit: Zur Ähnlichkeit von Waren im Markenrecht

    Warenähnlichkeit: Zur Ähnlichkeit von Waren im Markenrecht

    Das Landgericht Düsseldorf (2a O 201/13) konnte sich zur im Markenrecht bedeutsamen Frage der Ähnlichkeit von Waren („Warenähnlichkeit“) äußern. Dabei stellte das Gericht klar, dass etwa ein gemeinsamer Verkauf „irgendwie“ zueinander passender Waren über einen Grosshändler gerade nicht ausreicht, um eine Warenähnlichkeit zu begründen. Es zeigt sich hier am Ende, dass auch bei bestehender Verwechselungsgefahr nicht Vorschnell von einem Unterlassungsanspruch ausgegangen werden darf.
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  • Sequestrationsanspruch bei Markenrechtsverletzung

    Das OLG Frankfurt am Main (6 U 96/15) hat zum Sequestrationsanspruch bei einer Markenrechtsverletzung festgehalten:

    Ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgter Sequestrationsanspruch zur Sicherung eines Anspruchs auf Vernichtung von Verletzungsgegenständen besteht unabhängig davon, ob der Verletzer seiner Verpflichtung zur Vernichtung möglicherweise auch durch Neutralisierung der Waren entsprechen kann (§ 18 III MarkenG). (…) Die (…) geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher bzw. auf Unterlassung der Rückgabe an den Lieferanten sind ebenfalls begründet (Art. 97 Abs. 2 GMV i. V. § 18 Abs. 1 MarkenG). Dabei kann es derzeit offen bleiben, ob sich der Vernichtungsanspruch der Antragstellerin auch auf die Umverpackung und die Bedienungsanleitung bezieht (vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., Rn 19, 20 zu § 18 MarkenG) und ob die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung auch durch Neutralisierung der Ware entsprechen kann (§ 18 Abs. 3 MarkenG). Da sich eine der widerrechtlichen Kennzeichnungen jedenfalls auf der Ware selbst befindet (…) kann die Antragstellerin zur Sicherung ihres Vernichtungs- bzw. Neutralisierungsanspruchs die o. g. Maßnahmen von der Antragsgegnerin verlangen. Dafür reicht im Übrigen der Verdacht einer Rechtsverletzung aus, was das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.

  • Grenzbeschlagnahme – Die Grenzbeschlagnahme bei Produktpiraterie

    Die Grenzbeschlagnahme ist ein wichtiges Mittel gegen Produktpiraterie, denn Plagiate oder Produktfälschungen finden nicht selten ihren Weg über eine Einfuhr. Würde das Rechtssystem Schutz erst ab dem Vertrieb gewähren, würde man den Rechtsbruch damit „sehenden Auges“ zulassen – eine Hilfe hiergegen bietet die Grenzbeschlagnahme, die bereits bei der Einfuhr ansetzt, in Deutschland über den Zoll. Bei einer Grenzbeschlagnahme kann bereits bei der Einfuhr angesetzt werden, der Vernichtungsanspruch durchgesetzt werden noch bevor die Ware in den Markt gelangt und zugleich der Rechtsverletzer aufgedeckt werden. Insbesondere ist auch zu sehen, dass die Möglichkeit des Vorgehens gegen Parallelimporte hier effektiv möglich ist.

    Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.

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  • Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs

    Mit der „Sequestration“ wird gesichert, dass der in seinen Schutzrechten Verletzte die rechtsverletzenden Produkte zeitnah aus dem Verkehr ziehen kann, um sie der Vernichtung später dann zuzuführen. Das OLG Frankfurt am Main (6 W 4/10) hat zur Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs im gewerblichen Rechtsschutz die Grundlagen festgehalten:

    Die Anordnung der Herausgabe rechtsverletzender Gegenstände zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher im Eilverfahren (Sequestration) setzt das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs sowie ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis des Verletzten voraus. Bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Senatsrechtsprechung bei Zuerkennung eines Sequestrationsanspruchs dem Verletzer die Berufung auf die Vorschrift des § 93 ZPO abgeschnitten wird. Entscheidend ist daher, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen. (…) Nach Auffassung des Senats besteht auch ein Verfügungsgrund für den Sequestrationsanspruch.

    Dieser ist anders als der Verfügungsgrund für den Unterlassungsanspruch, der – unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 12 Abs. 2 UWG– auch im Geschmacksmusterrecht regelmäßig deshalb gegeben sein wird, weil die von jeder Rechtsverletzung ausgehende Gefährdung für das geschützte Geschmacksmuster ein berechtigtes Interesse ihres Inhabers begründet, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden (vgl.: Köhler /Bornkamm, UWG, 28. Aufl. § 12 Rd 3.14, m.w.Nachw. sowie Senat , Beschl. v. 09.08.2002 – 6 W 103/02GRUR 2002, 1096 – juris-Tz 1 – zum Markenrecht), nicht ohne Weiters gegeben. Erforderlich ist vielmehr, dass für die Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs ein eigenständiges Sicherungsbedürfnis besteht ( Senat , Beschl. v. 24.10.2005 – 6 W 149/05GRUR 2005, 264). Hinsichtlich der insoweit zu stellenden Anforderungen ist einerseits zu beachten, dass der Anspruchsgegner, dem der Vertrieb der Verletzungsgegenstände ohnehin untersagt sein wird, weil der Sequestrationsanspruch regelmäßig nur flankierend zu einem Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden wird, durch die Verpflichtung zur Herausgabe der Verletzungsgegenstände an den Gerichtsvollzieher keine erhebliche weitere Beeinträchtigung seiner Rechte erfährt (in diesem Sinne auch: Köhler/ Bornkamm , UWG, 28. Aufl., § 12 Rd 1.48). Andererseits ist – zugunsten des Anspruchsgegners – zu berücksichtigen, dass eine Obliegenheit zur Abmahnung in Fällen des begründeten Sequestrationsanspruchs regelmäßig deshalb nicht besteht, weil dies dem Zweck des Sequestrationsverfahrens zuwider liefe ( Senat , Beschl. v. 09.08.2002 – 6 W 103/02GRUR 2002, 1096 – juris-Tz 3) und dem Anspruchsgegner deshalb auch im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Kostenfolge des § 93 ZPO nicht zugute kommt.

  • Markenrecht: Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der Einleitung des Eilverfahrens bei Sequestration

    Das OLG Frankfurt am Main (6 W 149/05) hat zur Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der Einleitung des Eilverfahrens im Fall einer beabsichtigten Sequestration entschieden:

    Ist mit der Einlegung eines bloßen Kostenwiderspruchs eine einstweilige Verfügung, die neben einem Unterlassungsanspruch mit Rücksicht auf das Sicherungsinteresse des Gläubigers einen Ausspruch auf Herausgabe von Verletzungsgegenständen zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher enthält, in der Hauptsache anerkannt, ist im Hinblick auf die Kostenvorschrift des § 93 ZPO eine vorherig Abmahnung des Antragsgegners aus Sicht des Antragstellers regelmäßig entbehrlich. (…) Besteht jedoch – wovon hier aus den genannten Gründen auszugehen ist – ein mit diesem Sicherungsinteresse zu begründender Sequestrationsanspruch, ist eine vorherige Abmahnung des Antragsgegners aus der Sicht des Antragstellers regelmäßig entbehrlich (vgl. allgemein hierzu Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., Rdz. 1.48 zu § 12 m.w.N.). Denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsverfügung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen.

    Der Senat verkennt nicht, dass ein Verzicht auf das Abmahnerfordernis in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Unterlassungsverfügung mit einer Sequestrationsverfügung verbunden wird, Schutzrechtsinhaber veranlassen könnte, den Sequestrationsanspruch nur deswegen geltend zu machen, um auf diese Weise die hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich bestehende Abmahnungsobliegenheit zu umgehen. Dieser Gefahr kann jedoch nur dadurch entgegengewirkt werden, dass bereits im Erkenntnisverfahren geprüft wird, ob ein Sicherungsbedürfnis für die Sequestration tatsächlich besteht.

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  • Urheberrecht: Sequestration und Dringlichkeit bei Softwareplagiaten

    Das OLG Frankfurt am Main (6 U 254/01) konnte sich zur Dringlichkeit äussern und feststellen: „Wird ein Eilantrag auf Unterlassung bei Software-Plagiaten erst mehrere Monate nach Abfassung des Abmahnschreibens gestellt, kann es an der erforderlichen Dringlichkeit fehlen (…) ist die zur Annahme eines Verfügungsgrundes erforderliche Dringlichkeit unter dem Gesichtspunkt der „Selbstwiderlegung“ jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, daß ihm die Angelegenheit so eilig doch nicht ist. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin mit der gerichtlichen Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs so lange gezögert, daß die Dringlichkeit zu verneinen ist.“.
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  • Markenrecht: Verwendung einer fremden Marke auf internationaler Fachmesse

    Das OLG Frankfurt am Main (6 W 43/15) führt zur Verwendung einer fremden Marke im Rahmen einer internationalen Fachmesse aus:

    1. In der Verwendung eines mit einer geschützten Marke verwechslungsfähigen Zeichens auf dem Stand einer in Deutschland stattfindenden internationalen Fachmesse durch ein ausländisches Unternehmen liegt regelmäßig eine inländische „Benutzung in der Werbung“; insoweit haben die Grundsätze aus der Entscheidung „Pralinenform II“ des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 1103 [BGH 22.04.2010 – I ZR 17/05]) durch die weitere Entscheidung „Keksstangen“ (BGH, Urt. v. 23.10.2014 I I ZR 133/13) keine Änderung oder Einschränkung erfahren.
    2. In dem (…) genannten Verhalten liegt zugleich ein „Anbieten“ unter Verwendung des Zeichens in Deutschland, wenn aus Sicht des Messepublikums konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Benutzung in der Werbung zugleich zum Erwerb der Produkte im Inland aufgefordert wird. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine Verkaufsmesse handelt, die zum großen Teil von in Deutschland ansässigen gewerblichen Abnehmern besucht wird, und auf dem Stand auch ein Katalog in englischer Sprache unter Verwendung des Zeichens zur Mitnahme ausliegt.
  • Markenrecht: Händler haben eine fortlaufende Prüfpflicht hinsichtlich Veränderungen in Produkttexten

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 140/14) sieht Online-Händler mit einer Prüfpflicht belegt, wenn angelegte Produkte – etwa die Produktbeschreibung – im Nachhinein durch Dritte verändert werden können. So führt der BGH aus, dass Händler, die auf einer Internet-Verkaufsplattform Produkte zum Verkauf anbieten eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote trifft, wenn diese selbständig von Dritten vorgenommen werden können. Das Ergebnis ist ein (derzeit) beachtliches Haftungsrisiko auf Plattformen wie Amazon-Marketplace.
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  • SPAM: Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen Verstoss gegen Unterlassungserklärung durch Werbemail

    Beim Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 64/15) ging es um einen typischen Klassiker: Jemand hatte gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstossen weil er unverlangte Werbe-Mails verschickt hatte. Nun sollte er eine Vertragsstrafe von 12.000 Euro zahlen und weigerte sich – das OLG verurteilte ihn (anders als das LG) zur Zahlung. Es geht zum einen um die hinlänglich geklärte Frage der Beweislast, aber auch darum, wie man sich vor einer Vertragsstrafe schützen kann. Am Rande stellt das OLG Düsseldorf klar, dass es in einer Einladungsmail im Zuge eines Double-Opt-In Verfahrens keinen Wettbewerbsverstoss darstellt, solche Einladungsmails zu versenden.

    Dazu von mir: Newsletter und SPAM – Übersicht über rechtliche Vorgaben
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