Mit der „Sequestration“ wird gesichert, dass der in seinen Schutzrechten Verletzte die rechtsverletzenden Produkte zeitnah aus dem Verkehr ziehen kann, um sie der Vernichtung später dann zuzuführen. Das OLG Frankfurt am Main (6 W 4/10) hat zur Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs im gewerblichen Rechtsschutz die Grundlagen festgehalten:
Die Anordnung der Herausgabe rechtsverletzender Gegenstände zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher im Eilverfahren (Sequestration) setzt das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs sowie ein hinreichendes Sicherungsbedürfnis des Verletzten voraus. Bei der insoweit erforderlichen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Senatsrechtsprechung bei Zuerkennung eines Sequestrationsanspruchs dem Verletzer die Berufung auf die Vorschrift des § 93 ZPO abgeschnitten wird. Entscheidend ist daher, wie hoch nach den Gesamtumständen die Gefahr einzuschätzen ist, dass der Verletzer nach einem Hinweis auf die Entdeckung der Verletzungshandlung versuchen wird, die Verletzungsgegenstände beiseite zu schaffen und sich dadurch dem Vernichtungsanspruch zu entziehen. (…) Nach Auffassung des Senats besteht auch ein Verfügungsgrund für den Sequestrationsanspruch.
Dieser ist anders als der Verfügungsgrund für den Unterlassungsanspruch, der – unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 12 Abs. 2 UWG– auch im Geschmacksmusterrecht regelmäßig deshalb gegeben sein wird, weil die von jeder Rechtsverletzung ausgehende Gefährdung für das geschützte Geschmacksmuster ein berechtigtes Interesse ihres Inhabers begründet, weitere Verletzungshandlungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes alsbald zu unterbinden (vgl.: Köhler /Bornkamm, UWG, 28. Aufl. § 12 Rd 3.14, m.w.Nachw. sowie Senat , Beschl. v. 09.08.2002 – 6 W 103/02– GRUR 2002, 1096 – juris-Tz 1 – zum Markenrecht), nicht ohne Weiters gegeben. Erforderlich ist vielmehr, dass für die Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs ein eigenständiges Sicherungsbedürfnis besteht ( Senat , Beschl. v. 24.10.2005 – 6 W 149/05– GRUR 2005, 264). Hinsichtlich der insoweit zu stellenden Anforderungen ist einerseits zu beachten, dass der Anspruchsgegner, dem der Vertrieb der Verletzungsgegenstände ohnehin untersagt sein wird, weil der Sequestrationsanspruch regelmäßig nur flankierend zu einem Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden wird, durch die Verpflichtung zur Herausgabe der Verletzungsgegenstände an den Gerichtsvollzieher keine erhebliche weitere Beeinträchtigung seiner Rechte erfährt (in diesem Sinne auch: Köhler/ Bornkamm , UWG, 28. Aufl., § 12 Rd 1.48). Andererseits ist – zugunsten des Anspruchsgegners – zu berücksichtigen, dass eine Obliegenheit zur Abmahnung in Fällen des begründeten Sequestrationsanspruchs regelmäßig deshalb nicht besteht, weil dies dem Zweck des Sequestrationsverfahrens zuwider liefe ( Senat , Beschl. v. 09.08.2002 – 6 W 103/02– GRUR 2002, 1096 – juris-Tz 3) und dem Anspruchsgegner deshalb auch im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Kostenfolge des § 93 ZPO nicht zugute kommt.
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