Das Landgericht Düsseldorf (2a O 201/13) konnte sich zur im Markenrecht bedeutsamen Frage der Ähnlichkeit von Waren (“Warenähnlichkeit”) äußern. Dabei stellte das Gericht klar, dass etwa ein gemeinsamer Verkauf “irgendwie” zueinander passender Waren über einen Grosshändler gerade nicht ausreicht, um eine Warenähnlichkeit zu begründen. Es zeigt sich hier am Ende, dass auch bei bestehender Verwechselungsgefahr nicht Vorschnell von einem Unterlassungsanspruch ausgegangen werden darf.
Aus der Entscheidung:
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