Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Marke

Rechtsanwalt für Marke: Eine Marke ist ein Kennzeichen, das Unternehmen benutzen, um ihre Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke kann aus Buchstaben, Zahlen, Bildern, Symbolen oder einer Kombination dieser Elemente bestehen. Die Marke dient dazu, das Image des Unternehmens zu prägen und wiedererkennbar zu machen.

Im Wirtschaftsleben stellen sich rechtliche Fragen im Kontext des Markenrechts, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Marken durch Unternehmen rechtmäßig ist. Das Markenrecht regelt die Anmeldung, den Schutz und die Durchsetzung von Marken.

Auf EU-Ebene regelt die Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001 die Anmeldung und Eintragung von Unionsmarken sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber solcher Marken. Auf nationaler Ebene in Deutschland regelt das Markengesetz (MarkenG) den Schutz und die Durchsetzung von Marken.

Für Unternehmen ist es wichtig, bei der Verwendung von Marken darauf zu achten, keine Rechte Dritter zu verletzen und Marken anderer Unternehmen nicht unbefugt zu verwenden. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Anmeldung und Durchsetzung von Markenrechten beraten und unterstützen, um mögliche Rechtsverletzungen zu vermeiden und die Marke rechtlich abzusichern.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • OLG Celle: Rohmessdaten sind Teil des rechtlichen Gehörs

    OLG Celle: Rohmessdaten sind Teil des rechtlichen Gehörs

    OLG Celle erkennt Verteidigungsrecht durch Zugang zu Messdaten bei Verkehrsverstößen an : Wie weit reicht das rechtliche Gehör in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsverstößen? Diese scheinbar technische Frage war Gegenstand eines aufschlussreichen Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle (1 Ss (OWi) 96/16), der weit über das klassische Verkehrsrecht hinausweist. Im Zentrum der Entscheidung steht das fundamentale rechtsstaatliche Prinzip, dass jede Person das Recht auf eine effektive Verteidigung hat – und dazu gehört auch der Zugang zu den technischen Grundlagen des Tatvorwurfs, hier konkret den sogenannten „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessungen.

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  • Erstattungsanspruch für Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung bei Kollektivmarke

    Auch bei einer Kollektivmarke gilt, dass im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen Markenverletzung regelmäßig auch die Kosten ersatzfähig sind, die dem Markeninhaber durch die Einschaltung eines Anwalts für die Abmahnung entstanden sind, so das OLG Frankfurt am Main (6 U 51/17):

    Zu dem (…) zu ersetzenden adäquat verursachten Schaden gehören auch die Kosten für die anwaltliche Abmahnung. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, war der Kläger insbesondere nicht gehalten, die Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe vorzunehmen. Der Beklagte beruft sich in diesem Fall ohne Erfolg darauf, dass Wettbewerbsverbände nach § 8 III Nr. 3 UWG in der Lage sein müssen, durchschnittlich schwierige Abmahnungen mit eigenen Kräften zu bearbeiten (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Rdz. 1.122 zu § 12 UWG m.w.N.). Dies beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass solche Verbände zur Geltendmachung von Ansprüchen ohnehin nur bei einer entsprechenden personellen und materiellen Ausstattung befugt sind und deswegen Abmahnungen in der Regel auch ohne anwaltliche Hilfe vornehmen können. Damit ist die Situation des Klägers bei der Verfolgung der hier in Rede stehenden Ansprüche nicht vergleichbar. Die Anspruchsbefugnis des Klägers ergibt sich vielmehr daraus, dass er als Inhaber der Klagemarke selbst in seinen Rechten verletzt ist. Auch wenn es sich bei dieser Klagemarke um eine Kollektivmarke handelt, ist der Kläger daher hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Abmahnkosten nicht anders zu behandeln als andere Markeninhaber auch. Insoweit ist anerkannt, dass in der Spezialmaterie des Kennzeichenrechts die Hinzuziehung eines Anwalts für die Abmahnung regelmäßig erforderlich ist; dies gilt insbesondere auch unabhängig davon, ob es sich bei dem Markeninhaber um ein großes Unternehmen mit eigener Marken- und Rechtsabteilung handelt (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., Rdz. 556 zu § 14; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 304 vor §§ 14-19d).

  • Vertragsschluss & Preisirrtum auf Amazon bei Bestellbestätigung von Marketplace-Anbieter

    Spätestens wenn bei einem Preisirrtum (versehentlich) auf einer Online-Plattform ein falscher Preis ausgewiesen war, wird darum gestritten, one ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist und ob die günstiger erworbene Ware geliefert werden muss. Es kommt dann oft auf die Frage an, ob man in dem Mailverkehr irgendwo nur eine Bestellbestätigung oder einen konkret geschlossenen Kaufvertrag erkennt.

    Dabei gilt: Ein Vertrag kommt mittels zweier inhaltlich übereinstimmender und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zu Stande. Hierbei folgt der Abschluss eines Kaufvertrags auch in den Fällen, in denen über eine Internetplattform Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, mit dem BGH regelmäßig den Bestimmungen des BGB AT und somit auch den hierauf anwendbaren Vertretungsregelungen. Hiervon ausgehend Hatz das Amtsgericht Plettenberg (1 C 219/17) klargestellt, dass die von Amazon für einen Marketplace-Anbieter versendete Bestellbestätigung keine Annahme darstellt, sondern eine bloße Wissenserklärung ist, mit der der Anbieter schlicht seiner aus § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB folgenden Pflicht genügt.

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  • Markenrecht: Rechtserhaltende Nutzung einer Marke

    Eine Marke muss rechtserhaltend genutzt werden – eine solche rechtserhaltend „ernsthafte Benutzung“ liegt vor, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, gegenüber Verbrauchern zu garantieren – tatsächlich benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen.

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  • Schutzrechte an Videospielen und Konsolen: Der Fall „Videospiel-Konsolen III“

    Schutzrechte an Videospielen und Konsolen: Der Fall „Videospiel-Konsolen III“

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.03.2017 (I ZR 273/14) wirft ein Schlaglicht auf das Spannungsfeld zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und der Marktöffnung. Der Fall betraf die Konsole „Nintendo DS“ und Adapter, die es ermöglichten, unlizenzierte Software auf der Konsole zu nutzen. Der Beitrag analysiert die rechtlichen Fragen im Detail, insbesondere die urheberrechtlichen und markenrechtlichen Aspekte, und deren Bedeutung für die Videospielbranche.

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  • Softwarepflegevertrag: Pflicht zur Anpassung von Software an gesetzliche Änderungen?

    Softwarepflegevertrag und gesetzliche Änderungen: Spätestens mit der Datenschutzgrundverordnung ab Mitte 2018 dürfte gerade in Fällen von Software im Bereich „Big Data“ und beim Kundenbezug die Frage aufkommen, ob eine Pflicht des Softwareanbieters zur Anpassung an gesetzliche Änderungen besteht. Tatsächlich dürfte dies mitunter in Betracht kommen, allerdings wird es auf den Einzelfall ankommen.
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  • Wettbewerbsrecht: Abmahnung wegen Verstoß gegen das Münzgesetz

    Verstoß gegen Münzgesetz: Gemäß §11 Münzgesetz gilt ein Verbot des Inverkehrbringens von ungültigen Zahlungsmitteln:

    Es ist verboten (…) außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen (…) zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen (…) Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind (…) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.

    Nun stellt sich die Frage bei Sammlern und entsprechenden Händlern, ob ein (potentieller) Verstoß einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies etwa, wenn Probeprägungen veräußert werden – entsprechende Abmahnungen sind mir durchaus bekannt geworden.
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  • Vertrag über Webseitenerstellung: Die „Detailabstimmung“

    Ich habe beim Amtsgericht Köln (116 C 108/16) eine schöne Entscheidung zu einem Vertrag über eine Webseitenerstellung gefunden. Streit gab es um ein Rücktrittsrecht: Laut Angebot konnte der Kunde kostenlos vom Vertrag zurücktreten, wenn er es sich vor einer nicht näher bezeichneten „Detailabstimmung“ bzw. innerhalb von 24 Stunden danach anders überlegt und den Rücktritt erklärt – doch was ist eine Detailabstimmung? Der Anbieter verstand hierunter die Festlegung der Details vor Erstellung der Website; der Kunde verstand hierunter einen Zustand, der erst mit Abnahme der Website beendet sei.

    Das Gericht hat festgestellt, dass vorliegend keineswegs erst auf den Zeitpunkt der Abnahme abzustellen ist, wobei die Entscheidung ebenso nachvollziehbar wie wenig überraschend ist – schon die Wortwahl macht deutlich, dass offensichtlich der Zeitpunkt gemeint ist, ab dem Klar ist, was nun konkret umzusetzen ist. Die Entscheidung ist vielmehr ein deutliches Zeichen für klar gefasste Verträge, der Streit hätte vermieden werden können indem deutlich(er) definiert ist, unter welchen Umständen ein Rücktrittsrecht vorliegen soll.

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  • AG München: Geldbuße wegen Verwendung von Dashcam

    AG München: Geldbuße wegen Verwendung von Dashcam

    Am 09.08.2017 wurde eine 52-jährige Geschäftsführerin aus München wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, vom Amtsgericht München zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt.

    Die Betroffene parkte am 11.08.2016 von circa 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr ihren PKW BMW X1 in der Mendelssohnstraße in München. Das Fahrzeug war vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Auf diese Weise wurden mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeugs befanden, aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnungen wurden durch die Betroffene der Polizei übergeben, da ein anderes Fahrzeug ihr geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt hat und sie die Videoaufzeichnungen als Beweismittel vorlegen wollte.
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  • Unternehmensbezeichnung: Keine markenmäßige Nutzung der Marke

    Ein gerne gesehener Streitpunkt im Markenrecht liegt vor, wenn man sich darum streitet, ob eine markenmäßige Nutzung einer Marke überhaupt vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass mit der Rechtsprechung eine Marke nicht im Sinne des Markenrechts „für Waren oder Dienstleistungen“ benutzt wird, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird. Die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens kann aber umgekehrt eine markenmäßige Benutzung sein, wenn die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird oder werden kann. Dies liegt vor, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens – etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts – der Verkehr veranlasst wird anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den vom Unternehmen angebotenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen besteht.
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  • Schleichwerbung & Influencer: Kennzeichnungspflicht von Werbung – Hashtag reicht nicht zwingend

    Schleichwerbung & Influencer: Kennzeichnungspflicht von Werbung – Hashtag reicht nicht zwingend

    Schleichwerbung und Influencer: Grundsätzlich gilt im Werberecht eine Kennzeichnungspflicht von Werbung dahin gehend, dass ein werbender Charakter nicht verschleiert werden darf. Etwa §5a Abs.6 UWG macht bereits deutlich:

    Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

    Hinzu kommt die in den verschiedenen Landespressegesetzen vorgehesene Verpflichtung der Kennzeichnung „entgeltlicher Veröffentlichungen“. Damit ist aber keinesfalls gemeint, dass es nur um werbende Inhalte geht, für die man unmittelbar bezahlt wird – erfasst wird jeder Sachverhalt, in dem man für seinen Inhalt eine Gegenleistung erhalten hat, eingefordert hat oder sich auch nur hat versprechen lassen.

    Aktuelle Rechtsprechung macht deutlich, dass dies auch beim Betrieb von Social-Media-Accounts ernst genommen werden muss und dass die Praxis, der Kennzeichnung mit Hashtags, zu Problemen führen kann. Ein Überblick zur Kennzeichnungspflicht von Werbung.
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  • Fachwerkstatt trifft bei Inspektion Überprüfungspflicht hinsichtlich Rückruf von PKW wegen sicherheitsrelevanter Mangel

    Das Oberlandesgericht Hamm (12 U 101/16) hat entschieden, dass wenn sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke bezeichnet, diese auch dann wenn sie nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer „kleinen Inspektion“ beauftragt ist, die Pflicht sich zu informieren trifft, ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist:

    Auch wenn der Arbeitsumfang im Verhältnis zu einer „großen Inspektion“ geringer gewesen wäre, hatte aus der berechtigten Sicht des Fahrzeughalters, auf deren Einbeziehung in den Vertrag der Betreiber der Werkstatt sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einlassen musste, eine umfassende Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu erfolgen. Dies beinhaltete auch die Überprüfung zumutbar zur Verfügung stehender Informationsquellen, wie hier die Internetseite des Herstellers, auf verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen. Die Klägerin ist nach außen als Fachwerkstatt gerade für Fahrzeuge der Firma E aufgetreten. Die Klägerin konnte daher – wie die übrigen Kunden – in berechtigter Weise annehmen, dass die Beklagte in Bezug auf E-Fahrzeuge eine vollständige Kenntnis über alles Notwendige für die Verkehrs- und Betriebssicherheit hat oder sich – soweit nicht vorhanden – vor Durchführung entsprechender Inspektionsaufträge besorgt.

    Beachten Sie: Werkstatt hat bei Inspektion Hinweispflichten

  • CE-Kennzeichen: Kein Wettbewerbsverstoß des Händlers bei fehlerhaft angebrachtem CE-Kennzeichen

    Wenn ein Händler ein Produkt gänzlich ohne CE-Kennzeichen anbietet, bei dem ein solches CE-Kennzeichen vorgeschrieben ist, liegt ein Wettbewerbsverstoss vor. Doch wie ist es, wenn ein solches CE-Kennzeichen nicht vollständig fehlt sondern lediglich am falschen Ort angebracht ist? Hier konnte das Oberlandesgericht Köln, 6 U 193/16, im Nachgang zum Landgericht Aachen (42 O 44/16) klarstellen, dass den Händler an dieser Stelle keine besonderen Pflichten treffen (solange er nicht busgläubig ist): Wenn eine CE-Kennzeichnung sichtbar vorhanden ist, ist es nicht Aufgabe des Händlers, diese im Detail nachzuprüfen:
    Er ist als Händler nicht verpflichtet, den richtigen Anbringungsort der CE-Kennzeichnung zu überprüfen (…) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektrogerät nicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 ElektroStoffV – d.h. bezüglich der Schadstoffhöchstkonzentrationen – erfüllt, darf der Vertreiber dieses Gerät nicht auf dem Markt bereitstellen, § 8 Abs. 1 Satz 3 ElektroStoffV. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektrogerät nicht die Anforderungen des § 3 ElektroStoffV erfüllt – d.h. auch bezüglich der CE-Kennzeichnung –, muss der Vertreiber dagegen lediglich sicherstellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Vertreiber erforderlichenfalls das Elektrogerät zurücknehmen oder zurückrufen. Mithin darf ein fehlerhaft CE-gekennzeichnetes Elektrogerät zuvor vom Händler/Vertreiber durchaus in den Verkehr gebracht werden (…) Der Händler hat nach § 6 Abs. 5 ProdSG lediglich dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden; er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seine Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht (…) Entgegen der Ansicht des Antragstellers umfasst die Prüfung des „Ob“ der CE-Kennzeichnung nicht auch deren „richtige“ Platzierung. Der Hersteller/Vertreiber hat lediglich die Verpflichtung zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26 – Kopfhörer ohne CE-Kennzeichnung, Juris-Tz. 9; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.281).

    Beratung zum CE-Kennzeichen

    Das CE-Kennzeichen spielt für KI sowie Anlagen-/Maschinenbau eine spürbare Rolle. Wir bieten Beratung rund um den Umgang mit der Konformitätserklärung für technische Systeme.

  • Werberecht: Werbung mit nicht bestehendem Markenschutz ist zu unterlassen

    Wer mit einem nicht bestehenden Markenschutz für ein beworbenes Produkt wirbt, der sieht sich einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 54/16). Eine solche Werbeaussage ist unlauter entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG, da sie eine unzutreffende Beschaffenheitsangabe enthält.

  • Markenrecht: Unterlassungsanspruch bei seit längerem nebeneinander existierenden Marken

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6 U 249/16) konnte nochmals hervorheben, dass es an dem erforderlichen Verfügungsgrund für die Geltendmachung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs in der Regel nur dann mangelt, wenn der Markeninhaber längere Zeit untätig geblieben ist, obwohl er von der beanstandeten Verletzungshandlung positive Kenntnis hatte oder sich nach den Gesamtumständen der Kenntnisnahme bewusst verschlossen hat. Dagegen kann die bloße Koexistenz der in Rede stehenden Zeichen dem Verfügungsgrund allenfalls dann entgegenstehen, wenn diese Koexistenz über viele Jahre angedauert hat und der Markeninhaber auf das beanstandete Zeichen auch nicht durch eine Begegnung am Markt, sondern zufällig gestoßen ist . Ausnahmefälle hiervon wären aber insbesondere:

    • Im Fall der Entscheidung „Verfügungsgrund im Kennzeichenrecht“ war die dortige Antragsgegnerin seit etwa zehn Jahren unter dem angegriffenen Zeichen auf dem Markt und im Internet präsent, ohne dass die Antragstellerin davon erfuhr. Letztere war auch nicht durch eine Begegnung am Markt, sondern zufällig über das Internet auf die Antragsgegnerin gestoßen (vgl. OLG Frankfurt a.M. (B.v. 02.01.2013 – 6 W 130/12), Rn. 1 ff. (3), bei juris).
    • In der Senatsentscheidung aus dem Jahr 2008 hatten die Parteien ihre Geschäftsbezeichnungen über 15 Jahre hinweg parallel für Optikergeschäfte genutzt, ohne dass die Antragstellerin die Existenz der angegriffenen Bezeichnung bemerkte (OLG Frankfurt a.M. (B.v. 04.08.2008 – 6 W 108/08, Rn. 3, bei juris,).