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Schlagwort: Marke

Rechtsanwalt für Marke: Eine Marke ist ein Kennzeichen, das Unternehmen benutzen, um ihre Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke kann aus Buchstaben, Zahlen, Bildern, Symbolen oder einer Kombination dieser Elemente bestehen. Die Marke dient dazu, das Image des Unternehmens zu prägen und wiedererkennbar zu machen.

Im Wirtschaftsleben stellen sich rechtliche Fragen im Kontext des Markenrechts, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Marken durch Unternehmen rechtmäßig ist. Das Markenrecht regelt die Anmeldung, den Schutz und die Durchsetzung von Marken.

Auf EU-Ebene regelt die Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001 die Anmeldung und Eintragung von Unionsmarken sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber solcher Marken. Auf nationaler Ebene in Deutschland regelt das Markengesetz (MarkenG) den Schutz und die Durchsetzung von Marken.

Für Unternehmen ist es wichtig, bei der Verwendung von Marken darauf zu achten, keine Rechte Dritter zu verletzen und Marken anderer Unternehmen nicht unbefugt zu verwenden. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen bei der Anmeldung und Durchsetzung von Markenrechten beraten und unterstützen, um mögliche Rechtsverletzungen zu vermeiden und die Marke rechtlich abzusichern.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • PKW-EnVKV: Zum Begriff des „Modell“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 119/13) konnte sich zur Frage äußern, wann Werbung für ein Modell im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV anzunehmen ist. Dies ist mit dem BGH der Fall der Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Damit wurde die Anwendbarkeit der PKW-EnVKV durchaus etwas praxisnäher ausgestaltet.
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  • Internationales Strafrecht: Zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei Propagandadelikten

    Eine sehr komplexe und umstrittene Materie stellt im IT-Strafrecht das internationale Strafrecht dar. Insbesondere bei „Propagandadelikten“ (Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) stellt sich die Frage, wann hier deutsches Strafrecht zur Anwendung kommen soll. Bereits im Jahr 2000 gab es eine erste BGH-Entscheidung, die inzwischen von einer aktuellen BGH-Entscheidung in Frage gestellt wird. Es verbleibt letztlich bei einer schwierigen rechtlichen Lage.
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  • Rotes Kennzeichen kann wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden

    Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Kraftfahrzeughändlers abgelehnt, mit dem dieser sich gegen die sofortige Entziehung eines sogenannten roten Dauerkennzeichens wandte. Hintergrund war, dass nachgewiesen werden konnte, dass der Gewerbetreibende das Nummernschild nicht nur für private Fahrten verwendet hat, sondern dass zudem die Fahrthefte unvollständig geführt waren.
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  • Wann ist man Unternehmer?

    Wann ist man Unternehmer im Sinne des §14 BGB: Wer in grösserer Zahl Dinge verkaufen möchte, der muss sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren sein. Sehr schnell ist man als Verkäufer, egal ob man Privat seine selbst gebrauchten Dinge verkauft, plötzlich ein Unternehmer im Sinne des BGB und vielleicht sogar im Sinne des Steuerrechts. Dabei kommt es nicht auf den eigenen Willen an, sondern auf Umstände, die dazu führen, dass man rechtlich als Unternehmer einzustufen ist.  Wenn dies geschieht muss man z.B. ein Widerrufsrecht gewähren und darüber ordnungsgemäß belehren, ja sogar ggfs. Umsatzsteuer bezahlen.

    Das Erwachen kann mitunter böse sein – und auch schnell erfolgen, etwa wenn beim 30. privaten Verkauf auf einmal die vielgefürchtete Abmahnung ins Haus flattert. 

    Allerdings gibt es seit dem Oktober 2018 Hoffnung: Nach Jahren rigider deutscher Rechtsprechung hat der EUGH hier die Regeln gelockert. Verbraucher sind nicht mehr automatisch als Unternehmer beim Verkauf einzustufen, auch wenn erhebliche Mengen verkauft werden – der EUGH hat einen deutlich differenzierteren Kriterienkatalog vorgelegt, mit dem deutsche Gerichte zukünftig arbeiten müssen. Abmahnungen beim Verkauf gebrauchter Artikel durch Verbraucher sind damit deutlich unattraktiver geworden.

    Beachten Sie bei uns auch:

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  • Verkehrsunfall: BGH zum Verweis auf freie Werkstätten

    Der Bundesgerichtshof (VI ZR 267/14) hat sich nochmals zum Thema des Verweises auf „freie Werkstätten“ durch Versicherungen und Schädiger geäußert, wenn der Geschädigte lieber an sein übliches Autohaus wenden möchte:

    1. Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer mar- kengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.

      Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7).

    2. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt (Bestätigung Senats- urteil vom 22. Juni 2010 aaO Rn. 9).
    3. Allein der Umstand, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen.
  • Verjährung im Urheberrecht: Zur Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzung

    Verjährung im Urheberrecht: Zur Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzung

    Verjährung von Urheberrechtsverletzung: Ansprüche unterliegen der Verjährung, das ist soweit nichts neues. Allerdings gibt es verschiedene Verjährungsfristen und man kann trefflich darüber streiten, welche Frist wann anwendbar ist. Speziell nach urheberrechtlichen Abmahnungen gibt es die Diskussion, ob es verschiedene Verjährungsfristen gibt hinsichtlich der Erstattung anwaltlicher Kosten und dem Ersatz von entstandenen Schaden.

    In Rede stehen bei der Verjährung einer Urheberrechtsverletzung verschiedene Verjährungsfristen, nämlich von 3 Jahren und von 10 Jahren. Letzteres ist mit dem BGH (I ZR 58/70 und I ZR 175/10 sowie I ZR 148/13) bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs auf Zahlung einer Lizenzgebühr anzunehmen. Entsprechend wird speziell bei Klagen nach Filesharing-Abmahnungen argumentiert. Ein Überblick zur Verjährung im Urheberrecht nach einer Urheberrechtsverletzung.

    Dazu auch bei uns: Allgemeines zur Urheberrechtsverletzung – Was ist eine Urheberrechtsverletzung

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  • Besitz von Kinderpornographie bei automatisch angelegten Vorschaubildern?

    Wenn man auf seinem (Windows-)Rechner Bilder speichert, kann es sein, dass automatisch und unbemerkt in Systemdateien automatische Vorschaubilder angelegt werden, die auch nach dem Löschen der Bilder noch existieren.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Man kann dann fragen, ob diese – nach dem Löschen der eigentlichen Bilder weiter existierenden – Vorschaubilder den Besitz kinderpornographischer Dateien begründen. Das sah das Oberlandesgericht Düsseldorf (III-2 RVs 36/15) nicht so und stellte fest:

    Werden auf Datenträgern, die sich im Besitz des Angeklagten befanden, kinderpornografische Vorschaubilder (sog. Thumbnails) festgestellt, die durch das Betriebssystem des Computers automatisch generiert worden sind, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass dem Angeklagten der Besitz der Vorschaubilder bewusst war.

    Lässt sich der erforderliche Besitzwille hinsichtlich der sog. Thumbnails nicht feststellen, ist auf das Sich-Verschaffen oder den vormaligen Besitz der originären – inzwischen gelöschten – Bilddateien abzustellen, wobei es unter Beachtung der fünfjährigen Verjährungsfrist einer näheren zeitlichen Eingrenzung bedarf.

    Die Entscheidung ist (im Kern) korrekt.

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  • Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG

    Das LG Mannheim (2 O 46/15) hat sich in einem Beschluss zur Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage im Bereich des UWG geäußert. Dabei geht es um die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe eingefordert wird. Dabei sieht §95 GVG vor, dass Wettbewerbsstreitigkeiten Handelssachen darstellen – doch gilt das auch bei Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen? Das Landgericht sagt ja:

    Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs geschlossen worden ist, sind Ansprüche „auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ im Sinn der Zuständigkeitsregeln in § 13 UWG und § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.

    Die Entscheidung ist inhaltlich korrekt, letztlich spricht vieles dafür, auch bei Vertragsstrafen aus wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen die spezialisierten Kammern heran zu ziehen. Aus der Entscheidung dazu:

    Nach Ansicht der Kammer sind Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber wettbewerblichen Ansprüchen geschlossen worden ist, als solche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinn des § 13 UWG und des § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG anzusehen.

    a) Dies ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt (siehe BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 23 – Bauheizgerät; BGH, MDR 2015, 51 Rn. 10 mit Anm. Vollkommer).

    aa) Teilweise wird die Anwendung der Zuständigkeitsregel in § 13 UWG auf eine Vertragsstrafenklage mit der Begründung verneint, ihr stehe deren Wortlaut – insbesondere im Vergleich mit den Formulierungen der parallelen Vorschriften in § 140 Abs. 1 MarkenG und § 104 Abs. 1 UrhG – entgegen, weil eine Vertragstrafenforderung nicht auf Grund des Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb erhoben, sondern auf eine vertragliche Vereinbarung gestützt würde, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch gerade ersetzen sollte. Der Zweck der Zuständigkeitskonzentration gebiete keine erweiternde Auslegung von § 13 UWG, weil es in der Sache gerade nicht um wettbewerbsrechtliche Ansprüche, sondern um allgemeine vertragsrechtliche Fragen, insbesondere der Vertragsauslegung, und die Anwendung von § 339 BGB gehe (OLG Rostock, GRUR 2014, 304; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl, § 13 Rn. 2; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5; Retzer in: Harte-Bevendamme/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 9; Ahrens/Bähr, 6. Aufl., Kap. 17 Rn. 37; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 13 UWG Rn. 11; Rieble, JZ 2009, 716; s.a. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juni 2014 – I-8 AR 68/14, juris Rn. 10; weitere Nachweise bei BGH, aaO – Bauheizgerät). Gegen die Anwendung von § 13 UWG auf die Vertragstrafenforderung wird zudem eingewandt, dass § 14 Abs. 2 UWG dann genauso auszulegen sei, letzteres aber nicht haltbar wäre (Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5 mit Fn. 48).

    bb) Nach anderer Ansicht soll § 13 UWG auch auf die Einforderung der Vertragsstrafe angewandt werden, um – gemäß den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen – die Amtsgerichte von einer Befassung mit spezifischen Fragen des Wettbewerbsrechts, die sich auch bei der Beurteilung der Verwirkung einer Vertragsstrafe stellen könnten, zu entlasten und einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen Zuständigkeitsvorschriften im gewerblichen Rechtsschutz herzustellen. Im Übrigen könne durch eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte der Anreiz vermieden werden, die Vereinbarung zur Höhe einer Vertragsstrafe sachwidrig an Zuständigkeitsgrenzen, insbesondere durch die Wahl eines Betrags von 5.001 EUR auszurichten. Dieses weite Verständnis sei auch mit dem Wortlaut vereinbar, weil die strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu diene, die Wiederholungsgefahr bezüglich des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs entfallen zu lassen und auch Eingang in § 12 Abs. 1 UWG gefunden habe, so dass der Vertragsstrafeanspruch auf einen Anspruch auf Grund des UWG zurückzuführen sei (OLG Jena, GRUR-RR 2011, 199 mwN; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 7 f; Ottofülling in MünchKomm UWG, 2. Aufl, § 12 Rn. 270; Ehricke in: MünchKomm UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 10; Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, § 1 Rn. 103; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 13 Rn. 2 mwN; Goldbeck, WRP 2006, 37, 38 ff; s.a. Deichfuß, jurisPR-WettbR 3/2011 Anm. 3).

    b) Die Kammer schließt sich der letzten Ansicht an.

    aa) Zwar liegt in der Forderung einer Vertragsstrafe nicht die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs (hier aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), sondern eines vertraglichen Zahlungsanspruchs (BGH, GRUR 2008, 929 Rn. 13 – Vertragsstrafeneinforderung). Auch dieser kann aber im Wortsinn von § 13 UWG als ein „auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht[er]“ Anspruch verstanden werden. Der Wortlaut der Vorschrift lässt dies ebenso zu wie die Formulierung in den entsprechenden Bestimmungen anderer Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums.

    (1) So ist jedenfalls im Bereich des geistigen Eigentumsschutzes anerkannt, dass die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe den jeweiligen besonderen Zuständigkeitsregelungen – § 104 UrhG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 143 Abs. 1 PatG, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 52 Abs. 1 DesignG – unterfällt (OLG München, GRUR-RR 2004, 190; OLG Karlsruhe, ZLR 1997, 181 [jeweils zu § 140 MarkenG]; LG Oldenburg ZUM-RD 2011, 315, 316 [zu § 104 UrhG]; OLG Düsseldorf, GRUR 1984, 650 [zu § 19 GebrMG aF]; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 8; siehe auch BGH, GRUR 2004, 622 – ritter.de [obiter u.a. zu Vergleichsverträgen zur Beilegung von Verletzungsprozessen]). Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 – Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN – urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).

    Danach ist etwa der Begriff der Patentstreitsache grundsätzlich weit auszulegen; er umfasst alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 – Patentstreitsache I). Dazu gehören auch Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, wenn Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG es gebieten, dass insbesondere das zur Entscheidung berufene Gericht über den besonderen technischen (und patentrechtlichen) Sachverstand der in Patentstreitsachen erfahrenen Richter verfügt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 10 – Patentstreitsache I; GRUR 2013, 756 Rn. 10 ff – Patentstreitsache II zu patentanwaltlichen Honorarklagen; vgl. aber auch BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8 f – urheberrechtliche Honorarklage).

    (2) Die von den Vertretern einer engen Auslegung im Rahmen eines Wortlautvergleichs angestellten Überlegungen zu § 13 UWG überzeugen demgegenüber nicht. Sie müssten für die Zuständigkeitsbestimmungen der anderen Gesetze ebenso gelten, die einen „Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse“ voraussetzen. Der Unterlassungsvertrag selbst als das Rechtsverhältnis, auf das die Vertragsstrafenforderung gestützt ist, ist gerade nicht in den jeweiligen Gesetzen geregelt. Mit dem Wortlaut noch vereinbar ist es aber, es genügen zu lassen, dass der Unterlassungsvertrag aufgrund der vorangegangen Geltendmachung von – im jeweiligen Gesetz geregelten – Verletzungsansprüchen und insoweit zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr zustande gekommen ist. Dies gilt gleichermaßen – nach Ansicht der Kammer sogar umso mehr – für die Formulierung von § 13 UWG. Denn die Vertragsstrafe wird mittelbar „auf Grund dieses Gesetzes“ geltend gemacht, weil das vertragliche Rechtsverhältnis gerade aufgrund vom Gläubiger zuvor erhobener (angeblicher) wettbewerbsrechtlicher Ansprüche von den Parteien begründet worden war.

    Unerheblich ist (zumindest im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Vertragsstrafe), dass es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an Regelungen zu wettbewerbsrechtlichen Verträgen fehlt, während andere Gesetze solche Regelungen, wie etwa § 15 PatG enthalten (aA Köhler, aaO). Diese besonderen vertragsrechtlichen Regelungen in anderen Gesetzen betreffen nämlich gerade nicht Unterlassungsverträge, sondern Lizenzverträge.

    Eine am Wortlaut anknüpfende Unterscheidung zwischen den Zuständigkeitsregelungen der verschiedenen Gesetze wäre danach nur dann angezeigt, wenn der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung einen solchen Unterschied zum Ausdruck bringen wollte. Wie nachstehend (bb 2) ausgeführt wird, ist das Gegenteil der Fall.

    (3) Hinzu kommt, dass die „mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG als Mittel zur vorgerichtlichen Beilegung eines Streits um Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb gerade in demselben zumindest Erwähnung gefunden hat. Die Behandlung der Vertragsstrafe als Anspruch im Sinn der besonderen Zuständigkeitsregelung des Gesetzes liegt unter diesem Aspekt sogar näher als bei den meisten anderen zum Vergleich herangezogenen Gesetzen, wo eine § 12 UWG entsprechende Regelung fehlt.

    bb) Der objektive Zweck und der aus der Entstehungsgeschichte von § 13 UWG ersichtliche Wille des Gesetzgebers sprechen entscheidend für die Einbeziehung von Vertragsstrafen.

    (1) Die verabschiedete Fassung von § 13 UWG war vom Bundesrat vorgeschlagen worden, um eine streitwertunabhängige Konzentration der UWG-Sachen bei den Landgerichten zu erreichen, wo wegen der meist 5.000 EUR überschreitenden Streitwerte in Wettbewerbssachen Sachverstand und Erfahrungswissen für diesen Bereich versammelt sind, und die Amtsgerichte von unverhältnismäßigem Einarbeitungsaufwand für vereinzelte UWG-Sachen zu entlasten (BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44). Der Gesetzgeber hatte dabei zwar in erster Linie „kleine Wettbewerbsverfahren“ um die Forderung von Abmahnkosten im Auge, für die das Gesetz selbst – allerdings erst mit § 12 UWG nF – eine besondere Anspruchsgrundlage enthält. Die Frage nach einer in Einzelfällen in Betracht kommenden Zuständigkeit der Amtsgerichte stellt sich aber auch bei Vertragsstrafen, deren angemessene Höhe in einer Unterwerfungserklärung je nach den Umständen weniger als 5.001 EUR betragen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 24 – Bauheizgerät). Diese Überlegungen gelten auch im Hinblick darauf, dass § 13 Abs. 2 UWG eine weitere örtliche Konzentration innerhalb der Landgerichtsebene ermöglicht.

    Der Zweck, die Erfahrung der hauptsächlich mit UWG-Verfahren befassten Gerichte zu nutzen und insbesondere Amtsgerichte von solchen Verfahren zu entlasten, greift auch bei Streitigkeiten um die Verwirkung einer Vertragsstrafe und deren Höhe. Bei Ansprüchen aus wettbewerbsrechtlichen Unterwerfungsvereinbarungen treten nicht selten ähnliche spezifische Probleme wie bei originären Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf (insoweit und de lege ferenda zustimmend Teplitzky, aaO mit Fn. 46, 50; aA Rieble, aaO S. 717, der allerdings auf S. 718 Ausnahmen eingesteht).

    Der spezifische Sachverstand des Wettbewerbsgerichts kann beispielsweise bei der Vertragsauslegung zum Zug kommen, etwa bei der Bestimmung der Reichweite der Unterlassungspflicht, bei der im Einzelfall zu berücksichtigen sein kann, wie weit die für kerngleiche Handlungen begründete Wiederholungsgefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG aufgrund der vorangegangenen (angeblichen) Verletzungshandlung ging. Freilich sind die Parteien bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei; seine Auslegung richtet sich deshalb nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten Unterlassungstitels gelten, kommt danach nicht in Betracht. Zur Auslegung sind neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen. Nach diesen Grundsätzen spricht allerdings der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und eine darauf gestützte Klage zu vermeiden, erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH, GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell).

    (2) Als weiteren Vorzug der Neufassung von § 13 UWG sah es der Bundesrats an, dass – insbesondere im Hinblick auf die Alleinzuständigkeit der Landgerichte – ein inhaltlicher Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 GeschmMG aF, § 27 Abs. 1 GebrMG, § 143 Abs. 1 PatG und § 6 Abs. 1 UKlaG hergestellt werde. Dem liefe eine enge Auslegung zuwider, die hinter der schon zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens begründeten und jedenfalls inzwischen verbreiteten Praxis zurückbliebe, wonach Vertragsstrafenklagen den besonderen Zuständigkeitsvorschriften anderer Gesetze unterfallen.

  • Werberecht: Lebensmittel muss bebilderten Inhalt auch vorweisen

    Der EUGH (C‑195/14) hat am 4. Juni 2015 einem Kernelement der Lebensmittelwerbung den Todesstoß versetzt: Es ist nicht mehr zulässig, Lebensmittel mit Bildern eines Inhalts zu bewerben, der gar nicht drin ist. Wenn also auf dem Sprudel mit Aroma eine Erdbeere und Himbeere abgebildet ist, aber lediglich „natürliche Aromen“ zugesetzt sind (also gerade keine Erdbeere oder Himbeere, sondern nur entsprechender Geschmack) ist dies eine unzulässige Werbung:

    Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG (…) sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.

    Das besondere: Es ist ausdrücklich auch dann unzulässig, wenn sich die tatsächlichen Inhaltsstoffe aus der Zutatenliste ergeben. Die Werbe- und Lebensmittelindustrie dürfte nach dieser – richtigen! – Entscheidung in den nächsten Wochen einiges zu tun haben. Und einige weitere Abmahnungen erleben.

    Um einen solchen Klassiker ging es auch beim EUGH, der Sachverhalt insoweit:

    Im vorliegenden Fall befinden sich zum einen auf der Verpackung des Früchtetees u. a. Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten, die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ und „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ sowie ein grafisch gestaltetes Siegel „nur natürliche Zutaten“.

    Zum anderen enthält der Tee nach dem auf einer Seite der Verpackung angebrachten Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nicht bezweifelt werden, natürliche Aromen mit „Vanillegeschmack“ und „Himbeergeschmack“. Es ist also unstreitig, dass der Tee keine natürlichen Zutaten aus Vanille oder Himbeere oder aus Vanille oder Himbeere gewonnenen Aromen enthält.

    Diese Werbepraxis wird dementsprechend nunmehr äußerst problematisch und wohl regelmäßig unzulässig sein. Es verbleibt aber natürlich dabei, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob auch tatsächlich eine Irreführung erfolgt. Die Aussagen des EUGH sind aber zugleich sehr eindeutig und wenn Bilder von Obst oder Gemüse erfolgen und dies dann nicht enthalten ist, dann wird der Verbraucher regelmäßig irregeführt, da er eben nicht nur entsprechende Aromen, sondern zumindest Spuren dieser Angaben erwartet.

    Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?

    Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.

    Die jeweils damit befassten Gerichte müssen somit in Zukunft in einer Gesamtschau entscheiden, ob die Hervorhebung einzelner Angaben so irreführend ist, dass am Ende durch das Zutatenverzeichnis keine Richtigstellung erfolgen kann und es bei einer Irreführung verbleibt. Ob dazu im Einzelfall eine verkleinerte bzw. abgeschwächte Darstellung angeblich vorhandener Zutaten ausreicht wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen.

    Beachten Sie dazu auch bei uns:

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  • Landgericht Aachen: Unternehmer bei 54 Bewertungen und 29 Verkäufen in 12 Monaten

    Auch wenn jemand kein Gewerbe angemeldet hat und (vermeintlich) als Verbraucher gebrauchte Sachen verkauft, kann er als Unternehmer im Sinne des §14 BGB gelten. Wenn man nämlich nur oft genug bzw. mit gewisser Stetigkeit zumindest gleichartige Waren verkauft, wird man plötzlich Unternehmer im Sinne des BGB und hat zum einen diverse Informationspflichten, muss ein Widerrufsrecht einräumen aber ist auch bei der Möglichkeit verwendeter AGB stark eingeschränkt. Beim Landgericht Aachen (41 O 60/14) ging es um die Frage, wann jemand als Unternehmer einzustufen ist und es kam zum Ergebnis, dass dies bei 54 Bewertungen und 29 Verkäufen in 12 Monaten der Fall sein kann.

    Beachten Sie dazu unsere Gesamtdarstellung: Wann ist man Unternehmer auf eBay?
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  • Wettbewerbsrecht: Marktverhaltensregel

    Die Marktverhaltensregel im Wettbewerbsrecht: Regelmäßig für Überraschung sorgt bei Unternehmen die im Wettbewerbsrecht vorgesehene Relevanz der „Marktverhaltensregel“. Hintergrund ist §3a UWG (vormals, bis Dezember 2015 §4 Nr.11 UWG), wo man liest

    Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

    (Frühere Fassung des §4a Nr.11 UWG: Unlauter handelt insbesondere, wer (…) einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.)

    Es geht dabei darum, dass zum einen natürlich das UWG Regeln zum Verhalten von Wettbewerbern aufstellt. Doch darüber hinaus wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass es auch ausserhalb des UWG Regeln gibt, die festlegen, wie sich Marktteilnehmer zu verhalten haben – und dass man wettbewerbsrechtlich gegen Verstöße vorgehen kann.

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  • Wettbewerbsrecht: BGH zum Unterlassungsanspruch bei Erstbegehungsgefahr durch Ausstellung auf einer Messe

    Ist das Ausstellen auf einer Messe ein Anbieten?Und kann sich hier eine Erstbegehungsgefahr ergeben? Der Bundesgerichtshof (I ZR 133/13) hat sich zum Thema „Erstbegehungsgefahr“ bei der Ausstellung auf einer Messe geäußert. Hintergrund ist, dass ein Unterlassungsanspruch eine bereits erfolgte oder drohende Zuwiderhandlung voraussetzt (§ 8 Abs. 1 UWG). Die „drohende Zuwiderhandlung“ darf dabei aber nicht „zu früh“ angenommen werden. In seiner nunmehrigen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof zur Annahme der Erstbegehungsgefahr bei Ausstellung auf einer Messe geäußert. Dabei ging es um die Frage, ob durch die Ausstellung auf einer (Fach-)Messe im Hinblick auf die Handlungsformen des Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbrin- gens gegenüber Verbrauchern eine Erstbegehungsgefahr angenommen werden kann.

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  • CE-Kennzeichnung: Wettbewerbsverstoß durch fehlende CE-Kennzeichen i.V.m. ElektroStoffV

    Das OLG Frankfurt (6 U 218/14) hat erneut und wenig überraschend bestätigt, dass der Verkauf von Elektroartikeln gänzlich ohne vorgeschriebene CE-Kennzeichen für den Händler einen Wettbewerbsverstoß darstellt:

    Bietet ein Händler Elektrogeräte ohne die gesetzlich vorgeschriebene CE-Kennzeichnung an, begründet dies den Vorwurf unlauteren Verhaltens sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG als auch unter dem Gesichtspunkt der Vorenthaltung wesentlicher Informationen (§ 5a II, IV UWG).

    OLG Frankfurt, 6 U 218/14

    Das ist wenig überraschend, führt gleichwohl laufend zu Abmahnungen. Beachten Sie unser Schlagwort zum „CE-Kennzeichen“ wo Sie weiterführende Informationen finden. Aber beachten Sie, dass ein Händler keinen Wettbewerbsverstoss begeht beim Vertrieb von Waren, an denen das CE-Kennzeichen lediglich fehlerhaft platziert ist! Vorliegend ging es darum, dass ein Verstoss gegen die Kennzeichnungspflicht der ElektroStoffV zugleich eine mangelnde oder fehlerhafte CE-Kennzeichnung darstellt. Die hat auchdas Landgericht Essen bestätigt:

    Teilweise begründet ist der unter Ziffer 5 verfolgte Unterlassungsantrag auf Führung des CE-Kennzeichens. Insoweit ergibt sich ein Verfügungsanspruch aus den §§ 8 III Ziffer 1, 4 Ziffer 11 UWG i.V.m. § 7 I ProdSG i.V.m. Art. 30 III und IV VOP (EG) Nr. 765/2008. Da das CE-Kennzeichen die einzige Kennzeichnung ist, die die Konformität des Produktes mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft, die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt, darf das CE – Kennzeichen nicht geführt werden, wenn gegen derartige Vorschriften offensichtlich verstoßen wird. Das ist vorliegend insoweit der Fall, als die ElektroStoffV, aus der die Verfügungsbeklagte ihr Recht auf Führung des CE-Kennzeichens herleitet, in § 5 II die Angabe der Kontaktanschrift auf dem Gerät oder ggf. auf der Verpackung vorschreibt. Dieser Verpflichtung ist die Verfügungsbeklagte eben nicht nachgekommen.

    Landgericht Essen, 42 O 21/14



    Insoweit führt das Gericht insbesondere aus:

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  • PKW-ENVKV: Deutsche Umwelthilfe fordert Vertragsstrafe

    Es sollte nicht überraschen, dass man nach Abgabe einer Unterlassungserklärung im Fokus des Unterlassungsgläubigers steht – immerhin steht eine durchaus lukrative Vertragsstrafe im Raum, wenn zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstossen wird. Die „Deutsche Umwelthilfe“ ist mir vor allem wegen Abmahnungen im Bereich der PKW-ENVKV bekannt. Eine Unterlassungserklärung in diesem Bereich ist gerade für Autohändler besonders kritisch, da zumindest in der Theorie bei jeder Werbeanzeige das Risiko einer Vertragsstrafe winkt. Schliesslich müssen die beachtlichen Informations- und Kennzeichenpflichten hier nicht nur jedes Mal bedacht sein; darüber hinaus sind diese Werbeanzeigen für Autohäuser essentiell bei der Vermarktung der PKW.

    Wenn dann bei einem vermeintlich „kleinen“ Verstoss plötzlich gut 5000 Euro Vertragsstrafe eingefordert werden, ist das Desaster eingetreten – mit einem enormen Rattenschwanz. Denn nachdem das Thema Vertragsstrafe erledigt ist, stellt sich die Frage, wer hier verantwortlich ist: Der Webdesigner? Der Mitarbeiter? Oder der Geschäftsführer?

    Erschreckend ist es auch, dass Unternehmen durchaus häufig nach einigen Jahren abgegebene Unterlassungserklärungen „zu vergessen“ scheinen. Dabei bindet die Unterlassungserklärung eben nicht „nur“ 30 Jahre, sondern lebenslang. Wer also 1980 als GmbH eine Vertragsstrafe versprochen hat, der sollte auch 2015 noch darüber nachdenken bei der Gestaltung der eigenen Werbemaßnahmen.

    Zu der typischen Frage „Kann man da noch etwas machen“ in aller Kürze: Es kommt auf den Einzelfall an. Ich war in mehreren Fällen geforderter Vertragsstrafen tätig, sowohl rein aussergerichtlich als auch vor Gericht. Zu konkreten Ergebnissen schreibe ich ganz bewusst nichts, da ich hier dem Gegner immer zusichere, dass ich zu Verhandlungen und deren Ergebnis nichts schreibe.

  • Unterlassungserklärung: Auflösende Bedingung der allgemeinverbindlichen Rechtsprechung kann Bestimmtheit entfallen lassen

    Das OLG Hamburg (5 U 271/11) zeigt das Risiko bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen. Mit dem OLG Hamburg kann es nämlich schädlich sein, wenn die Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung allgemeinverbindlicher Rechtsprechung dahingehend abgegeben wird, dass das zu unterlassende Verhalten rechtmäßig ist. Die Entscheidung wirft interessante Aspekte auf, ist aber inhaltlich nicht überzeugend und abzulehnen.
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