Schlagwort: KCanG

Konsumcannabisgesetz: Wir verteidigen bei Vorwürfen im KCanG

  • ShinyFlakes 2.0 vor dem BGH

    ShinyFlakes 2.0 vor dem BGH

    Strafrechtlicher Blick auf ein digitales Drogennetzwerk: Mit Urteil vom 5. November 2024 (5 StR 599/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut einen Fall entschieden, der das enorme Spannungsverhältnis zwischen traditionellem Strafrecht und digitaler Kriminalität aufzeigt. Im Zentrum der Entscheidung steht ein Online-Drogenhandel, der in seiner Organisation und technischen Ausgestaltung Parallelen zum berüchtigten „ShinyFlakes“-Fall aufweist, dessen Ersttäter mit vergleichbarem Modus Operandi bereits 2015 verurteilt worden war. Der BGH hatte in diesem Verfahren eine komplexe Revisionslage zu bewerten, die sowohl sachlich-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Fragen von erheblicher Tragweite betraf.

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  • Strafmilderung durch Aufklärungshilfe?

    Strafmilderung durch Aufklärungshilfe?

    BGH zur Kronzeugenregelung im Cannabisrecht: Mit Urteil vom 27. März 2025 (4 StR 565/24) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 35 KCanG präzisiert. Die Entscheidung beleuchtet das Verhältnis zwischen tatsächlicher Aufklärungshilfe und ihrer strafmildernden Wirkung im Rahmen des neuen Cannabisgesetzes – unter ausdrücklicher Rückgriff auf die gefestigte Rechtsprechung zu § 31 BtMG. Im Zentrum steht die Frage, wann ein Zusammenhang zwischen der vom Angeklagten begangenen Tat und der aufgedeckten Tat Dritter besteht – und ob eine solche Verbindung für die Anwendung des vertypten Milderungsgrundes genügt.

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  • Verwertbarkeit von Daten aus dem EncroChat-Kommunikationssystem 2025

    Verwertbarkeit von Daten aus dem EncroChat-Kommunikationssystem 2025

    Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2025 (5 StR 450/24) bezieht sich der Senat erneut ausführlich auf die Verwertbarkeit von Daten aus dem EncroChat-Kommunikationssystem – einem zentralen Beweismittel in zahlreichen Betäubungsmittelverfahren. Die Entscheidung unterstreicht die mittlerweile gefestigte Linie des 5. Strafsenats zur strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der EncroChat-Auswertungen im Lichte europarechtlicher Vorgaben und nationaler Schutzstandards.

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  • EncroChat, Cannabis und die Beweisverwertung nach dem KCanG

    EncroChat, Cannabis und die Beweisverwertung nach dem KCanG

    In seinem Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 5 StR 528/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Reichweite der Beweisverwertung im Kontext der EncroChat-Kommunikation neu austariert – und dabei nicht nur die Grenzen des nationalen Strafprozessrechts ausgelotet, sondern auch eine unionsrechtliche Neuausrichtung vorgenommen. Der Fall steht exemplarisch für die gegenwärtige Friktion zwischen technologiebasierter Strafverfolgung und rechtsstaatlicher Kontrolle in einem sich wandelnden materiellen Rechtssystem, insbesondere unter dem Eindruck der Neuregelungen durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG).

    Im Zentrum der Entscheidung stehen zwei Fragen: Zum einen, ob auf EncroChat-Kommunikation gestützte Erkenntnisse auch dann verwertbar sind, wenn die angeklagten Taten – hier: Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge – seit Inkrafttreten des KCanG nicht mehr als Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO gelten. Zum anderen, ob die Datenübermittlung durch französische Behörden auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung mit dem unionsrechtlichen Maßstab vereinbar ist, wie ihn der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst formuliert hat.

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  • Strafbarkeit von Ketamin

    Strafbarkeit von Ketamin

    In seinem Beschluss vom 20. Februar 2025 (Az. 5 StR 134/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zentrale Fragen zum materiellen Betäubungsmittelstrafrecht, zur Qualifikation von Stoffen wie Ketamin und Cannabis sowie zur Einziehung von Taterträgen einer vertieften Prüfung unterzogen.

    Der Fall berührt nicht nur die aktuelle Rechtslage nach der Cannabisreform, sondern auch die komplexe Abgrenzung zwischen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) und dem Arzneimittelgesetz (AMG). Darüber hinaus thematisiert der Beschluss in bemerkenswerter Weise Defizite bei der richterlichen Begründung von Vermögensabschöpfungen.

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  • Cannabissamen & THC: Verkauf von Cannabisprodukten an Tankstellen

    Cannabissamen & THC: Verkauf von Cannabisprodukten an Tankstellen

    Durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) floriert inzwischen der Handel mit Produkten, bei denen die Hoffnung besteht, dass sie legal vertrieben werden können. Insbesondere Tankstellen haben immer häufiger Aufsteller, in denen verschiedene Produkte auf Basis von Cannabis oder zum Thema Cannabis angeboten werden. Dabei zeigt die Praxis in unserer Kanzlei, dass alleine die Legalisierung nicht bedeutet, dass man keinen Ärger hat. Tankstellenbetreiber sollten insoweit vorsichtig sein.

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  • Mehrfachmitgliedschaft in Anbauvereinigungen: Hürde für die Eintragung ins Vereinsregister?

    Mehrfachmitgliedschaft in Anbauvereinigungen: Hürde für die Eintragung ins Vereinsregister?

    Eintragung von Anbauvereinigungen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf (3 W 2/25) hat mit Beschluss vom 30. Januar 2025 eine richtungsweisende Entscheidung zur Eintragung von nichtwirtschaftlichen Vereinen getroffen, die als Anbauvereinigungen nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) fungieren.

    Kernfrage des Verfahrens war, ob eine Mehrfachmitgliedschaft der Gründungsmitglieder eines Vereins in anderen Anbauvereinigungen die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister hindert. Während das Amtsgericht Düsseldorf die Eintragung ablehnte, entschied das OLG Düsseldorf, dass das Verbot der Mehrfachmitgliedschaft erst mit der Registereintragung greift und daher die Vereinsgründung nicht beeinträchtigt. Gleichwohl wurde klargestellt, dass bestehende Mehrfachmitgliedschaften zum Zeitpunkt der Eintragung aufgelöst sein müssen.

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  • Verwertbarkeit von Encrochat unter dem Eindruck des KCanG

    Verwertbarkeit von Encrochat unter dem Eindruck des KCanG

    Ein beachtlicher Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18. Oktober 2024 (Az. 2 Ws 146/24) hat die Encrochat-Problematik erneut aufgegriffen und deutliche Aussagen zur Verwertung von EncroChat-Daten vor dem Hintergrund des KCanG getroffen.

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  • Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis und die tatbestandliche Verwandtschaft zwischen BtMG & KCanG

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis und die tatbestandliche Verwandtschaft zwischen BtMG & KCanG

    Am 29. Oktober 2024 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, 1 StR 382/24), dass zwischen den Straftatbeständen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eine tatbestandliche Verwandtschaft besteht, die es erlaubt, den Gehilfenvorsatz trotz Fehlvorstellungen über die Art der gehandelten Substanz aufrechtzuerhalten. Diese Entscheidung betont die Verbindung zwischen beiden Regelungssystemen und legt fest, dass der Irrtum eines Gehilfen über die gehandelten Substanzen seine Strafbarkeit nicht ausschließt, solange die Unrechts- und Angriffsrichtung der unterstützten Haupttat erkennbar bleibt.

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  • KCanG: Zusammenrechnung von Cannabismengen

    KCanG: Zusammenrechnung von Cannabismengen

    Im Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Oktober 2024 (1 StR 276/24) wurde klargestellt, dass Cannabismengen, die an verschiedenen Wohnsitzen oder am gewöhnlichen Aufenthalt eines Angeklagten aufbewahrt werden, zur Bestimmung der strafrechtlich relevanten Freigrenze nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zusammenzurechnen sind.

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  • KCanG: BGH zur Zusammenrechnung von Freimengen

    KCanG: BGH zur Zusammenrechnung von Freimengen

    Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Oktober 2024 (1 StR 276/24) beschäftigt sich mit der strafrechtlichen Bewertung von Cannabisbesitz in Bezug auf die Freigrenze des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Cannabisgesetzes (KCanG). Kernpunkt ist die Frage, ob gleichzeitig an unterschiedlichen Orten aufbewahrte Cannabismengen zusammenzurechnen sind. Der BGH entschied, dass dies für die Bestimmung der Freigrenze notwendig ist.

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  • OLG Hamm zur Verwertbarkeit von Beweismitteln aus dem Kryptomessenger-Dienst ANOM

    OLG Hamm zur Verwertbarkeit von Beweismitteln aus dem Kryptomessenger-Dienst ANOM

    Das Oberlandesgericht Hamm (4 Ws 154/24) hat in einer ganz aktuellen Entscheidung die rechtlichen Grenzen der Verwertbarkeit von Beweismitteln, die aus der Überwachung des Kryptomessenger-Dienstes ANOM gewonnen wurden, präzisiert. Die zentrale Frage war, ob und in welchem Umfang solche Erkenntnisse in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen. Der Beschluss bezieht sich insbesondere auf die Vorschriften der §§ 100b, 100d und 100e der Strafprozessordnung (StPO).

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  • KCanG: Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    KCanG: Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    In einem Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (2 StR 41/24) vom 22. Mai 2024 zugrunde liegt, wurde der Angeklagte wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte verurteilt. Der Angeklagte war in den Handel und die Einfuhr von Cannabisprodukten involviert. Am 18. August 2022 organisierte und begleitete er die Übernahme und den Transport von 23.290 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 2.422,2 Gramm THC aus den Niederlanden nach Deutschland.

    Zusätzlich hatte der Angeklagte in seiner Wohnung weitere Mengen von Marihuana und Haschisch gelagert, die er gewinnbringend verkaufen wollte. Zur Absicherung dieser Drogen verwahrte er ohne waffenrechtliche Erlaubnis mehrere Schusswaffen, darunter eine geladene halbautomatische Kurzwaffe.

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  • Vorlage an den Großen Senat zur Auslegung des Konsumcannabisgesetzes

    Vorlage an den Großen Senat zur Auslegung des Konsumcannabisgesetzes

    Mit Beschluss vom 1. August 2024 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Strafsache 2 StR 107/24 dem Großen Senat für Strafsachen mehrere Fragen zur Klärung vorgelegt. Anlass sind unterschiedliche Auffassungen zwischen den Strafsenaten des BGH zur Auslegung des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG), das am 1. April 2024 in Kraft getreten ist. Es geht im Wesentlichen um die Frage, wie mit dem Besitz von Cannabis umzugehen ist, wenn es sowohl zum Eigenkonsum als auch zum Verkauf bestimmt ist, und inwieweit solche Mengen eingezogen werden können.

    Hinweis: Zu genau diesem Aspekt habe ich bei Juris in einem Beitrag Position bezogen und sehe eine klassische Privilegierung. Das bedeutet, wenn die Freimengen überschritten sind, entfällt der Tatbestand der Privilegierung vollständig und es verbleibt bei der ursprünglichen Strafbarkeit.

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  • Strafzumessung bei Besitz von Cannabis

    Strafzumessung bei Besitz von Cannabis

    Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (3 ORs 49/24) Hamm befasst sich mit der Strafzumessung bei Besitz von Cannabis und der korrekten Anwendung der Revisionsbeschränkung. Im Zentrum der Entscheidung stehen die Fragen der Zulässigkeit der Beschränkung des Revisionsziels, die Berücksichtigung der Gesamtmenge des besessenen Cannabis bei der Strafzumessung und die Bedenken gegen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich der erlaubten Cannabismengen.

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