Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis und die tatbestandliche Verwandtschaft zwischen BtMG & KCanG

Am 29. Oktober 2024 entschied der (BGH, 1 StR 382/24), dass zwischen den Straftatbeständen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und des Betäubungsmittelgesetzes () eine tatbestandliche Verwandtschaft besteht, die es erlaubt, den Gehilfenvorsatz trotz Fehlvorstellungen über die Art der gehandelten Substanz aufrechtzuerhalten. Diese Entscheidung betont die Verbindung zwischen beiden Regelungssystemen und legt fest, dass der eines Gehilfen über die gehandelten Substanzen seine Strafbarkeit nicht ausschließt, solange die Unrechts- und Angriffsrichtung der unterstützten Haupttat erkennbar bleibt.

Der BGH führte aus, dass der Gehilfenvorsatz bei der zur Tat eines Haupttäters auf der subjektiven Vorstellung des Gehilfen basiert. Dabei muss der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat in ihren Unrechts- und Gefährdungsrichtungen erfassen. Es genügt, dass er die unterstützte Tat als eine rechtswidrige Handlung erkennt und diese billigend in Kauf nimmt.

Entscheidend ist dabei, dass zwischen der vorgestellten und der tatsächlich verwirklichten Tat eine tatbestandliche Verwandtschaft besteht. Diese liegt hier vor, da das KCanG bewusst an die Regelungsstruktur des BtMG angelehnt wurde. Beide Gesetze verfolgen das Ziel, den Umgang mit potenziell gefährlichen Substanzen zu reglementieren und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Diese Ähnlichkeit der Regelwerke rechtfertigt es, den Vorsatz des Gehilfen aufrechtzuerhalten, auch wenn er sich eine andere, aber verwandte Straftat vorgestellt hat.

Im zugrundeliegenden Fall unterstützte der Gehilfe ein Handelsgeschäft, das er nach seiner Vorstellung für den Handel mit hielt, während der Haupttäter tatsächlich Methamphetamin transportierte. Nach dem KCanG fällt der Handel mit Cannabis unter einen separaten Strafrahmen, der jedoch in seiner grundsätzlichen Unrechtsbewertung an die Vorschriften des BtMG angelehnt ist.

Der Irrtum des Gehilfen über die Substanz führte daher nicht dazu, dass sein Vorsatz entfiel, da er in seinen wesentlichen Elementen mit der tatsächlich begangenen Tat übereinstimmte. Der BGH begründete dies damit, dass sowohl das KCanG als auch das BtMG umfassende Umgangsverbote normieren und sich in ihrer Gefahrenbewertung ähneln.


Die strafrechtliche Konsequenz dieses Urteils ist, dass ein Gehilfe sich auch dann wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis strafbar machen kann, wenn er sich irrigerweise vorstellt, der Haupttäter handle mit Cannabis, obwohl tatsächlich mit einer BtMG-relevanten Substanz wie Methamphetamin gehandelt wird. Der BGH verdeutlichte, dass der Irrtum nur dann strafbefreiend wirken könnte, wenn der Gehilfe eine völlig andere Art von Tat unterstützt hätte, was hier nicht der Fall war. Die enge Verwandtschaft zwischen den Regelwerken zeigt sich nicht nur in der Struktur der Normen, sondern auch in der vergleichbaren Unrechtsbewertung des Umgangs mit den jeweiligen Substanzen. Damit betont der BGH die Einheitlichkeit strafrechtlicher Prinzipien trotz der unterschiedlichen Regime des KCanG und BtMG.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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