Mehrfachmitgliedschaft in Anbauvereinigungen: Hürde für die Eintragung ins Vereinsregister?

Eintragung von Anbauvereinigungen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf (3 W 2/25) hat mit Beschluss vom 30. Januar 2025 eine richtungsweisende Entscheidung zur Eintragung von nichtwirtschaftlichen Vereinen getroffen, die als Anbauvereinigungen nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) fungieren.

Kernfrage des Verfahrens war, ob eine Mehrfachmitgliedschaft der Gründungsmitglieder eines Vereins in anderen Anbauvereinigungen die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister hindert. Während das Amtsgericht Düsseldorf die Eintragung ablehnte, entschied das OLG Düsseldorf, dass das Verbot der Mehrfachmitgliedschaft erst mit der Registereintragung greift und daher die Vereinsgründung nicht beeinträchtigt. Gleichwohl wurde klargestellt, dass bestehende Mehrfachmitgliedschaften zum Zeitpunkt der Eintragung aufgelöst sein müssen.

Sachverhalt

Der betroffene Verein ist einer von mehreren Zweigvereinen eines Gesamtvereins, der im Vereinsregister eingetragen ist. Der Gesamtverein betreibt ein überregionales System von Anbauvereinigungen, die Cannabis für ihre Mitglieder anbauen und vertreiben.

Das Registergericht lehnte die Eintragung des Zweigvereins mit der Begründung ab, dass die Gründungsmitglieder bereits Mitglieder anderer Anbauvereinigungen seien. Dies verstoße sowohl gegen § 16 Abs. 3 Satz 1 KCanG als auch gegen die eigene Satzung des Vereins, die eine Mehrfachmitgliedschaft untersagt. Die Gründung sei daher unwirksam.

Der Verein legte Beschwerde ein und argumentierte, dass das gesetzliche Verbot der Mehrfachmitgliedschaft erst mit der Eintragung des Vereins gelte und eine Vereinsgründung durch Mitglieder anderer Anbauvereinigungen nicht verhindert werde. Zudem hätten die betroffenen Gründungsmitglieder ihre Mitgliedschaften in den anderen Anbauvereinigungen mittlerweile beendet.

Rechtliche Würdigung

1. Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Mehrfachmitgliedschaftsverbots

Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass das Verbot der Mehrfachmitgliedschaft nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KCanG erst ab der Eintragung des Vereins in das Register gilt. Denn nach § 1 Nr. 13 KCanG kann eine Anbauvereinigung im Sinne des Gesetzes nur ein eingetragener nichtwirtschaftlicher Verein sein.

Folglich war das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass bereits die Vereinsgründung gegen das Mehrfachmitgliedschaftsverbot verstieß. Die Gründungsmitglieder durften bei der Vereinsgründung noch Mitglieder anderer Anbauvereinigungen sein, solange sie diese Mitgliedschaften vor der Eintragung beendeten.

2. Keine Unwirksamkeit der Vereinsgründung

Das OLG betonte, dass sich aus der Satzung des Vereins ebenfalls nicht ableiten lasse, dass eine Vereinsgründung durch Mitglieder anderer Anbauvereinigungen ausgeschlossen sei. Die Satzung enthält zwar ein Verbot der Mehrfachmitgliedschaft, dieses betrifft aber laut Wortlaut und Systematik nur die Zeit nach der Eintragung.

Insbesondere müsse jedes neue Mitglied beim Beitritt eine Erklärung abgeben, nicht Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung zu sein. Dies zeige, dass die Satzung sich auf die Mitgliedschaft im eingetragenen Verein beziehe, nicht aber auf den Gründungsakt selbst.

3. Registergericht muss Mitgliedschaften zum Eintragungszeitpunkt prüfen

Das OLG hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies es an, den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung neu zu prüfen. Dabei müsse das Registergericht feststellen, ob die Mehrfachmitgliedschaften der Gründungsmitglieder tatsächlich beendet wurden.

Sollten die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Eintragung weiterhin Mitglieder anderer Anbauvereinigungen sein, müsse die Eintragung wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 3 Satz 1 KCanG und die Vereinssatzung abgelehnt werden.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der Eintragung von Anbauvereinigungen. Sie stellt klar, dass das Verbot der Mehrfachmitgliedschaft nicht die Vereinsgründung betrifft, sondern erst mit der Eintragung relevant wird.

Fazit und Auswirkungen

Vereinsgründer sollten jedoch darauf achten, dass sie zum Zeitpunkt der Registereintragung keine Mehrfachmitgliedschaften mehr unterhalten, um eine Ablehnung ihres Eintragungsantrags zu vermeiden. Die Entscheidung stärkt zudem die Rechtssicherheit für nichtwirtschaftliche Vereine und stellt sicher, dass gesetzliche und satzungsmäßige Vorgaben konsequent, aber nicht überdehnt angewendet werden.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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