In einem Fall, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (2 StR 41/24) vom 22. Mai 2024 zugrunde liegt, wurde der Angeklagte wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte verurteilt. Der Angeklagte war in den Handel und die Einfuhr von Cannabisprodukten involviert. Am 18. August 2022 organisierte und begleitete er die Übernahme und den Transport von 23.290 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 2.422,2 Gramm THC aus den Niederlanden nach Deutschland.
Zusätzlich hatte der Angeklagte in seiner Wohnung weitere Mengen von Marihuana und Haschisch gelagert, die er gewinnbringend verkaufen wollte. Zur Absicherung dieser Drogen verwahrte er ohne waffenrechtliche Erlaubnis mehrere Schusswaffen, darunter eine geladene halbautomatische Kurzwaffe.
Rechtliche Würdigung
Der BGH stellte fest, dass der Angeklagte sich durch seine Beteiligung an der Einfuhr und dem Handel von Cannabisprodukten in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) sanktioniert sowohl die Einfuhr als auch den Handel mit Cannabisprodukten in nicht geringer Menge.
Das Gesetz sieht in diesen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Beziehen sich diese Handlungen auf eine nicht geringe Menge, wird ein besonders schwerer Fall angenommen, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren nach sich ziehen kann.
Besonderheiten der Entscheidung
Der BGH hob hervor, dass die Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht durch das täterschaftliche Handeltreiben verdrängt wird, sondern in Tateinheit steht.
Diese Einordnung basiert auf der Annahme, dass die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abstrakt als schwerer als das Handeltreiben bewertet wird, was eine hervorgehobene Erwähnung im Schuldspruch notwendig macht. Der BGH betonte auch, dass das Konsumcannabisgesetz im Gegensatz zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) keine erhöhte Strafbarkeit des Einfuhrvorgangs gegenüber dem Handeltreiben vorsieht.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass die Einfuhr und der Handel von Cannabisprodukten in nicht geringer Menge als separate Delikte gewertet werden, die in Tateinheit stehen können. Zudem zeigt das Urteil, dass auch die gleichzeitige tatsächliche Besitzausübung über Waffen zu einer erhöhten Strafbarkeit führt. Dies unterstreicht die Schwere solcher Taten und die Notwendigkeit einer differenzierten rechtlichen Würdigung.
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