Auch der zweite Senat des BGH schließt sich dem ersten Senat an und weist darauf hin, dass die nicht geringe Menge Cannabis bei 7,5 Gramm THC beginnt. Zumindest bemüht man eine Feigenblatt-Argumentation, doch auch dieser Senat übersieht, dass man wegen der gesetzlichen Definition in §35a KCanG die nicht geringe Menge unterhalb der geringen Menge festlegt.
Die aktuellen Entscheidungen des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ im Sinne des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) haben wichtige Fragen zum Umgang mit Cannabis im Strafrecht aufgeworfen.
Der 6. Senat verweist in seinen Beschlüssen allerdings lediglich auf die Rechtsprechung des 1. Senats, ohne selbst umfassend zu argumentieren. Dieser Beitrag analysiert die Entscheidungen kurz.
Das Landgericht (LG) Aachen hat in einem interessanten Beschluss (69 KLs 17/19 vom 29.04.2024) eine Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe für einen Angeklagten vorgenommen, der wegen mehrerer Drogendelikte verurteilt wurde. Diese Entscheidung steht im Kontext des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), das am 1. April 2024 in Kraft trat und grundlegende Änderungen im Betäubungsmittelrecht brachte. Der Beschluss beleuchtet die Anwendung von Art. 313 und Art. 316p EGStGB sowie die Vorschriften zur Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB.
Das Landgericht Karlsruhe (20 StVK 228/24) hat kürzlich in einem Fall entschieden, der sich mit der Gesamtstrafe für einen Angeklagten befasste, der unter anderem wegen Drogenhandels und illegalen Waffenbesitzes verurteilt wurde. Diese Entscheidung beleuchtet insbesondere die Auswirkungen des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auf die Strafzumessung.
In einer jüngsten Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Definition der „nicht geringen Menge“ von Cannabis auseinandergesetzt, ein Thema von erheblicher juristischer und gesellschaftlicher Relevanz. Der BGH bestätigt den Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabisprodukten, der bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) angesetzt wird auch im Rahmen des KCanG.
In dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 30. April 2024 werden mehrere bedeutsame Rechtsfragen im Kontext des Umgangs von Cannabis unter dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) behandelt. Das Gericht setzt sich insbesondere mit den folgenden drei Kernthemen auseinander:
Anwendung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG): Das Gericht erörtert die Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen, die Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel klassifizieren. Dies hat bedeutende Implikationen für den Umgang mit Cannabis im rechtlichen Kontext, insbesondere da bestehende Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) den Umgang mit Cannabis nicht mehr erfassen.
Verwertung von EncroChat-Daten: Die Entscheidung behandelt die Frage, ob und inwiefern Beweismittel, die durch Überwachung des Kommunikationsdienstes EncroChat gewonnen wurden, noch im Strafverfahren verwendet werden dürfen. Das Gericht stellt fest, dass solche Beweise, die sich auf Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge beziehen, aufgrund der neuen Gesetzeslage nicht mehr verwertbar sind.
Grenzwert der nicht geringen Menge Cannabis: Das Kammergericht bestätigt den bisherigen rechtlichen Rahmen, der den Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabis auf 7,5 Gramm THC festlegt. Es werden keine Gründe für eine Neubewertung dieses Grenzwerts gesehen, trotz der legislativen Änderungen durch das KCanG.
Dieser Beschluss des Kammergerichts bietet wichtige Einblicke in die Interpretation und Anwendung des neuen Cannabisgesetzes im Rahmen der strafrechtlichen Praxis.
Die rechtlichen Auswirkungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auf Autofahrten unter Cannabiseinfluss betreffen insbesondere den relevanten Grenzwert von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut, der eine Ordnungswidrigkeit begründet. Das Amtsgericht Dortmund (729 OWi-251 Js 287/24 -27/24) konnte sich nun erstmals zu dem, unter Geltung des KCanG, relevanten Grenzwert äußern.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in seiner Entscheidung vom 12. April 2024 (Aktenzeichen 206 StRR 129/24) wichtige Fragen bezüglich des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und der Rechtsmittelbeschränkung behandelt.
Übersicht zur nicht geringen Menge im KCanG – Wo im neuen KCanG die Grenze zur sogenannten nicht geringen Menge liegt, ist derzeit unklar, wobei sich der 1. Senat des BGH sehr und zu frühzeitig versucht hat zu positionieren.
Der Gesetzgeber jedenfalls führt sehr umfangreich in den Gesetzgebungsmaterialien aus, dass bisherige Werte nicht weiter angewendet werden können – und auch deutlich höhere Werte anzunehmen sind (dem hat sich der BGH entgegengestellt). Ich selbst habe inzwischen einen Beitrag dazu verfasst, der im JurisPR-Strafrecht erschienen ist und bewusst neue Wege geht.
In einem aktuellen und richtungsweisenden Beschluss hat der 1. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 106/24) die Definition der „nicht geringen Menge“ weiter präzisiert und sich intensiv mit der Gesetzesbegründung auseinandergesetzt. Diese rechtliche Klärung ist von hoher Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf die Beurteilung von Delikten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln hat – und der derzeit streitigste Punkt bei der Anwendung des neuen Konsumcannabisgesetzes ist.
Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (5 Ws 19/24), beschäftigt sich mit der Interpretation der „nicht geringen Menge“ von Cannabis im Rahmen des neu eingeführten Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Die Entscheidung überrascht, denn man wendet die alten Regelungen aus dem BtMG vollständig auf das KCanG an. Beachten Sie dazu auch meinen Aufsatz im JurisPR-Strafrecht!
Vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Karlsruhe fand am 09.04.2024 eine erste Verhandlung statt, bei der das am 01.04.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) zur Anwendung kam.
Verkauf von Cannabis und Cannabisprodukten („Hanf“): Mit der (Teil-)Legalisierung von Cannabis zum 01. April 2024 kommen natürlich die Wünsche nach einem legalen Vertrieb von Hanfprodukten auf. Auf den ersten Blick ist das auch möglich, doch es zeigt sich bei näherem Hinsehen: So einfach ist und wird das nichts.
Darf man Werbung für Cannabis machen: Mit der Legalisierung von Cannabis in Deutschland stellt sich natürlich auch die Frage, wie legale Geschäftsbereiche erschlossen werden können. Auf absehbare Zeit wird dies allerdings schwierig sein, da der Gesetzgeber genau diese Frage aus dem CanG ausgenommen hat und (irgendwann) ein zweites Gesetz nachschieben möchte. Dafür hat man allerdings gleich mal die Werbung unmöglich gemacht, mit teils absurden Folgen.