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Schlagwort: Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Ware oder eine Dienstleistung zu liefern. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Im IT-Recht in Deutschland stellen sich besonders viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit Online-Kaufverträgen. Dies können beispielsweise Fragen zur Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zur Einhaltung von Verbraucherrechten oder zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen sein. Natürlich auch beim Kauf von Software, digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.

Ein Fachanwalt für IT-Recht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des IT-Rechts und kann Unternehmen und Privatpersonen bei Fragen rund um Kaufverträge im IT-Bereich unterstützen und beraten. Er kann z.B. bei der Vertragsgestaltung helfen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherstellen oder bei Konflikten zwischen den Vertragsparteien vermitteln.

Unsere Kanzlei ist im Bereich des Kaufrechts ausschließlich für Unternehmen im Bereich des IT-Vertragsrechts tätig. Sie finden hier ausgewählte Beiträge rund um das Kaufrecht und den Kaufvertrag.

  • OLG Köln: Erfolgsort der Nacherfüllung – Verkäufer muss Transportkosten übernehmen

    Unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat das Oberlandesgericht Köln, 16 U 113/18, zur Nacherfüllung hinsichtlich Erfolgsort und Transportkosten nunmehr auch nochmals klarstellen können:

    • Welcher Ort der Erfüllungsort ist, an dem die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu erfolgen hat, lässt sich den Vorschriften des Kaufrechts nicht entnehmen. Es gilt die Grundregel, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner des Nacherfüllungsanspruchs – also der Verkäufer – zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte oder, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, am Ort der Niederlassung. Bei Geschäften des täglichen Lebens wie etwa bei einem Kauf in einem Ladengeschäft oder bei Erforderlichkeit aufwändiger Diagnose- oder Reparaturarbeiten liege der Erfüllungsort regelmäßig beim Verkäufer.
    • Ist eine mangelhafte Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung an den Ort der Nacherfüllung zu transportieren, so hat der Verkäufer den Käufer von den damit verbundenen Aufwendungen freizustellen. Das kann durch die Zahlung eines Transportkostenvorschusses geschehen. Die Freistellung kann grundsätzlich aber auch in der Weise erfolgen, dass der Verkäufer die Sache abholt und auf eigene Kosten zum Ort der Nacherfüllung transportiert.
    • Dieser Freistellungsanspruch hinsichtlich der Transportkosten schließt auch den Rücktransport der verkauften und mangelbehafteten Sache nach der Reparatur mit ein. 
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  • Software: Anspruch auf Übergabe von Quelltext

    Software: Anspruch auf Übergabe von Quelltext

    Besteht ein Anspruch auf Überlassung des Quelltextes: In seiner bisher wohl einzigen Entscheidung zur Frage, ob bei einer im Rahmen eines Werkvertrages erstellten Software der Quelltext zu überlassen ist, hat sich der Bundesgerichtshof (X ZR 129/01) differenziert geäußert.

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  • Schwarzkauf: Verweigerung der Vollziehung des notariellen Kaufvertrags

    Die notariellen Kosten beim Grundstückskaufvertrag, aber auch die zu zahlende Grunderwerbssteuer, bestimmen sich nach dem Gegenstandswert – nun gibt es manchmal den Gedanken, hier zu „tricksen“, also im Kaufvertrag eine geringere Summe zu nennen als tatsächlich vereinbart und gezahlt wird. Im Fall eines solchen „Schwarzkaufs“ kann der Notar aber die Vollziehung des Kaufvertrages verweigern.

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  • Minderung & Rücktritt im Kaufrecht: Erklärung von Minderung hindert den Rücktritt

    Verhältnis von Minderung und Rücktritt: Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 26/17) hat im Mai 2018 das Verhältnis von Minderung und Rücktritt derart klargestellt, dass nach erklärter Minderung kein Weg mehr zum (grossen) Schadensersatz oder dem Rücktritt eröffnet ist. Das bedeutet, nach Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises ist der Käufer daran gehindert, von der Minderung im Nachhinein wieder Abstand zu nehmen. Die Minderung ist, so der BGH, ein Gestaltungsrecht und nach wirksamem Zugang liegt eine nicht mehr zu beseitigende Gestaltungswirkung der Minderung vor.

    Es ist damit mit dem BGH nicht mehr möglich, nach erklärter Minderung auf den großen Schadensersatz zu wechseln oder den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“.

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  • Abgasskandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Verwendung manipulierter Software

    Unter anderem das Landgericht Kiel (12 O 371/17) hat die umfassende verbreitete Rechtsprechung aufgegriffen, derzufolge die Installation manipulierter Software eine zum Schadensersatz verpflichtende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt. Diese fällt den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, die für den Einbau der Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand verantwortlich sind, zur Last. Hieraus ergibt sich eine Haftung des Herstellers für seine Entwicklungsingenieure sowohl als Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) als auch wegen eines Organisationsverschuldens (§ 31 BGB).

    Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Zuge des Schadensersatzanspruchs der Käufer verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Dem Anspruch auf Schadenersatz steht dabei nicht entgegen, wenn die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs („Software-Update“) erfolgt ist.
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  • Widerrufsrecht: Ausschluss des Widerrufsrechts bei einem Werkvertrag

    Ein Widerrufsrecht besteht auch bei einem Werkvertrag: Das Widerrufsrecht kann – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – entsprechend § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sein bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

    Das klingt ja durchaus passend hinsichtlich eines Werkvertrages, der von individueller Leistung geprägt ist. Doch: Mit dem Bundesgerichtshof (VII ZR 243/17) findet diese Regelung keine Anwendung, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einzustufen ist. Denn schon mit dem Wortlaut umfasst § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB nur Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind, dies sind mit dem BGH Kaufverträge (§ 433 BGB) und Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsverträge, § 651 BGB). Dies führte in vorliegendem Fall dazu, dass der Vertrag über den Einbau einen Personenlifts in ein Wohnhaus mit einem Widerrufsrecht versehen war.

    Hinweis: Zur Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Werklieferungsvertrag verweist der BGH auf seine gefestigte Rechtsprechung, die bei uns hier aufbereitet ist.

    Aus der Entscheidung des BGH:

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  • Zwangsvollstreckungsrecht: Rein Formale Einwendungen können rechtsmissbräuchlich sein

    In einer Zwangsvollstreckung kann die Berufung auf ein Recht den – auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden – Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und damit rechtsmissbräuchlich sein. Dies kommt mit ständiger Rechtsprechung des BGH insbesondere dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genommenen Rechtsposition fehlt, etwa weil diese nur (noch) formal besteht. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an. So ist etwa der Einwand, es fehle in Bezug auf die notarielle Unterwerfungserklärung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) an einer titelumschreibenden Klausel gegen den Schuldner als Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO), auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner in einer anderen Urkunde für dieselbe Schuld die persönliche Haftung übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat – so dass jedenfalls auf dieser Grundlage die durchgeführte Vollstreckung ohne Weiteres hätte betrieben werden können:

    Eine Person, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, beruft sich jedoch nicht auf eine nur formale Rechtsstellung, wenn sie geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil sie in dem Titel oder der Klausel namentlich nicht bezeichnet sei. Die Bestimmung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO sichert nicht lediglich die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 – IXa ZB 29/04, BGHZ 159, 383, 385 f.; Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12 Rn. 14; Beschluss vom 14. August 2008 – I ZB 39/08, NZM 2008, 805 Rn. 10). So ist es auch hier. Dass die Beteiligte zu 1 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde gegen die Beteiligten zu 2 und 3 wegen der persönlichen Haftung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis (§ 780 BGB) hätte betreiben können, führt nicht dazu, dass sich das Erfordernis einer Vollstreckungsklausel für die Vollstreckung aus dem dinglichen Recht als rechtsmissbräuchlich erweist. Das würde zu einem unzulässigen Austausch des Vollstreckungstitels und damit des Anspruchs führen, dessentwegen die Zwangsversteigerung in die Grundstücke der Beteiligten zu 2 und 3 angeordnet wurde – BGH, V ZB 212/17

  • Werkvertrag: Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten im kleinen Schadensersatz

    Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

    Der Bauherr, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch. Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Die BGH-Entscheidung gilt auch im Verhältnis zum Architekten. Hat er einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im Bauwerk bereits verwirklicht hat, hat der Bauherr keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies.

    Der Bundesgerichtshof (VII ZR 173/16, im Anschluss an BGH, VII ZR 46/17) konnte somit erneut klarstellen, dass ein Auftraggeber, der ein mangelhaftes Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann:

    Die Ermittlung der Höhe des Vermögensschadens der Beklagten durch das Berufungsgericht beruht auf der Annahme, er lasse sich nach den erforderlichen, tatsächlich jedoch nicht angefallenen (Netto-)Mängelbeseitigungskosten bemessen, wenn der Auftraggeber den Mangel eines Werks – hier die Undichtigkeit des Glasdachs – nicht beseitigt hat. Diese im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats stehende Auffassung trifft nicht zu. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Auftraggeber, der den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 Rn. 22-43, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)

    BGH, VII ZR 173/16

    Die Entscheidung wird weiter unten zur Verfügung gestellt.

    Zusammenfassung der Rechtsprechung zum fiktiven Schaden

    Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit der Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten lediglich für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB sowie die hiermit in engem Zusammenhang stehende Architektenhaftung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB für Mängel der Architektenleistung, die sich im Bauwerk verkörpert haben, verneint.

    Die Ablehnung der fiktiven Schadensbemessung hat der Bundesgerichtshof unter anderem damit begründet, dass der Besteller, der die Mängelbeseitigung durchführen lassen wolle, umfassend durch den Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB vor der Notwendigkeit einer Vorfinanzierung geschützt sei. Ein Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB steht dem Besteller in dem Fall, in dem er einen sein Integritätsinteresse betreffenden Mangelfolgeschaden beseitigen will, indes nicht zur Verfügung.

    Etwas anderes folgt hierzu auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Architektenhaftung, da es sich hierbei um eine Sonderkonstellation handelt. So betont der Bundesgerichtshof, dass er ausschließlich für den Architekten- und Ingenieurvertrag aus den für diesen Vertrag geltenden Mängelrechten gemäß §§ 650p, 650q, 634 BGB und nur für Planungs- und Überwachungsfehler der Architekten und Ingenieure, die sich im Bauwerk realisiert haben, einen Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags herleitet.

    Dies begründet der BGH damit, dass die Leistung des Architekten in besonders engem Maße mit dem zu errichtenden Bauwerk und der Bauleistung verknüpft sei. Dies zeige sich auch darin, dass eine mangelhafte Leistung des Architekten typischerweise zu einem mangelhaften Bauwerk führe. Da das Bauwerk von Anfang an mangelhaft sei, sei nicht das Integritätsinteresse des Bestellers betroffen, sondern es handele sich um eine Konstellation, die das Leistungsinteresse berühre (so zitiert nach Oberlandesgericht Köln, 11 U 247/21).

    Wichtig: Diese BGH-Rechtsprechung gilt im Verhältnis zu Architekten, Softwareentwicklern oder Ingenieuren. Haben diese einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im (Bau-)Werk bereits verwirklicht hat, hat der Auftraggeber keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies.

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  • KG, (4) 1 Ss 181/09 (130/09) („ebay-Account“)

    KG, Beschl. v. 22.07.2009 – (4) 1 Ss 181/09 (130/09)

    1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 2. – 37. wegen Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist.Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten in allen Rechtszügen zu tragen hat, freigesprochen.
    2. Soweit der Angeklagte hinsichtlich der am 10. September 2006 gegen 18.03 Uhr vorgenommenen Eröffnung des „eBay“-Mitgliedskontos „XY“ wegen Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist, wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Gründe

    I.
    Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 37 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die unbeschränkte Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft, deren Ziel das angefochtene Urteil nicht mitteilt, hat das Landgericht Berlin verworfen.

    Die Berufungskammer hat ihrer Entscheidung die folgenden Feststellungen zugrunde gelegt:
    „Im September 2006 entschloss sich der Angeklagte in den nachfolgend genannten Fällen über den Internet-Handel EBAY verschiedene Gegenstände anzukaufen. Der Angeklagte wollte dabei jedoch nicht unter seinem eigenen Namen auftreten, sondern legte sich die Personalien einer kurz zuvor verstorbenen Person zu, die er zufällig entdeckt hatte und zu der er keine nähere Verbindung hatte.
    Am 10. September 2006 gegen 18.03 Uhr eröffnete der Angeklagte über eine anonymisierte IP-Adresse unter dem Mitgliedsnamen „XY“ einen Account bei der Internetverkaufsplattform EBAY und verwendete bei den erforderlichen Daten zum Mitglied die Personalien des bereits am verstorbenen „Z“, in …, Germany, um den Eindruck zu erwecken, Mitglied sei der Verstorbene und nicht er selbst.
    Unter Nutzung des oben genannten EBAY-Accounts mit den persönlichen Daten des zuvor verstorbenen „Z“ kaufte der Angeklagte bei EBAY zu nachfolgend benannten Zeiten bei nachfolgend aufgeführten Verkäufern die benannten Gegenstände und täuschte damit bewusst bei jedem Kauf über die Identität der sich hinter dem Mitgliedsnamen verbergenden Person. Im Einzelnen handelte es sich um die nachfolgend aufgeführten Käufe: … (es folgt die Darstellung von 36 Ankaufsfällen nach Datum, Verkäufer und Kaufgegenstand).
    Die Verkäufer erlagen dabei dem Irrtum, mit dem verstorbenen „Z“ in Geschäftsbeziehungen zu stehen. Zur Lieferung, welche er ordnungsgemäß bezahlt hatte, gab der Angeklagte bei den Mitgliedsdaten des oben genannten Accounts seine eigene Anschrift als abweichende Lieferanschrift an.
    Dieses Verfahren blieb bis auf einen Fall bei allen Vertragspartnern des Angeklagten unbeanstandet: In einem Fall wollte die Verkäuferin sicher gehen, dass die abweichende Lieferanschrift auch in Ordnung geht. Dabei stieß sie dann auf Anverwandte des verstorbenen „Z“, die ihrerseits Anzeige erstatteten“.

    II.
    Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren, ohne diese Rüge indessen auszuführen; ferner macht er die Verletzung sachlichen Rechts geltend.
    Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge überwiegend erfolgreich und führt zur Freisprechung des Angeklagten; im Fall der Eröffnung des Accounts hat die Revision demgegenüber nur vorläufigen Erfolg.
    Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

    1. Soweit es die 36 Ersteigerungsfälle betrifft, kann der Senat ungeachtet der unzureichenden Feststellungen des Landgerichts selbst entscheiden. Er hebt das angefochtene Urteil insoweit nach § 349 Abs. 4 StPO auf und spricht den Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei.

    a) Der Angeklagte ist allerdings nicht mit der in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegebenen Begründung freizusprechen, es fehle an der erforderlichen Täuschungsabsicht des Angeklagten. Denn die für eine solche Entscheidung nötigen Feststellungen zum inneren Tatbestand enthält das angefochtene Urteil nicht.
    Zwar trifft die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zu, dass im Falle einer bloßen Namenstäuschung jedenfalls die Täuschungsabsicht fehlen kann, wenn sich der Aussteller ungeachtet der falschen Namensnennung an seiner im Rechtsverkehr wirkenden Erklärung festhalten lassen, mit seiner Person für diese also rechtlich einstehen will (vgl. OLG Celle NStZ 1987, 27, 28 [mit Anm. Kienapfel] m.w.N.). Die Beurteilung der hiernach im subjektiven Tatbestand angesiedelten Frage, ob der Täter nur straflos seinen Namen verbergen oder den anderen durch Identitätstäuschung zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen will, setzte indessen tatrichterliche Feststellungen dazu voraus, welchen Zweck der Täter mit der falschen Namensnennung verfolgte (vgl. dazu Kienapfel aaO.S. 29). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil, das allein die Grundlage der sachlich-rechtlichen Prüfung des Revisionsgerichts bildet.
    Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft kann der Senat nicht ergänzend Feststellungen heranziehen, die das Amtsgericht in seinem Urteil getroffen hatte. Zwar hat das Landgericht ersichtlich das amtsgerichtliche Urteil nahezu wörtlich abgeschrieben – nachdem das Amtsgericht seinerseits im Wesentlichen die Anklageschrift abgeschrieben hatte –, es hat jedoch davon abgesehen, auch die (kargen) amtsgerichtlichen Feststellungen zur Motivation des Angeklagten zu übernehmen. Soweit die Berufungskammer ausgeführt hat: „Die Berufungshauptverhandlung hat zu keinen anderen Feststellungen geführt, als sie das Amtsgericht Tiergarten getroffen hatte“, führt dies nicht dazu, dass der Senat das lückenhafte Kammerurteil an den fraglichen Stellen unter Heranziehung einzelner Passagen aus dem erstinstanzlichen Urteil „passend“ ergänzt. Denn schriftliche Urteilsgründe müssen aus sich heraus verständlich, klar, geschlossen und erschöpfend sein, weshalb Bezugnahmen auf andere Urteile grundsätzlich unzulässig sind. Eine zulässige Bezugnahme auf (nicht rechtskräftige) Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils erforderte jedenfalls, dass durch Mitteilung der Seitenzahl, des Absatzes und der Zeile oder durch eine sonst zweifelsfreie Benennung eindeutig angegeben wird, im welchem Umfang die Darstellung des erstinstanzlichen Urteils übernommen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2009 – (4) 1 Ss 499/08 (6/09) – m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 20. November 2007 – 1 Ss 66/07 – [juris]). Dies ist hier nicht der Fall.

    b) Neben den in der Urteilsurkunde dargelegten tatrichterlichen Feststellungen kann der Senat jedoch zum einen allgemein- und gerichtskundige Tatsachen berücksichtigen; mit ihnen kann das Revisionsgericht Lücken in den Urteilsfeststellungen schließen und auch Widersprüche ausräumen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 337 Rdn. 25). Zum anderen kann das Revisionsgericht – allein zu dem Zweck zu entscheiden, ob die Sache zurückverwiesen werden muss oder auf Freispruch durchentschieden werden kann – den Akteninhalt berücksichtigen (vgl. KG NStZ-RR 2006, 276; StraFo 2007, 245 = NStZ-RR 2007, 246 [Ls]). Hiernach ist trotz der unzureichenden und teilweise unklaren tatrichterlichen Feststellungen eine abschließende Entscheidung möglich.
    Die wesentlichen Grundlagen des Geschäftsmodells der Internet-Handelsplattform eBay sind allgemeinkundig. Allgemeinkundig sind alle Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkenntnisse unschwer unterrichten können (vgl. Meyer-Goßner aaO., § 244 Rdn. 51 m.w.N.). Zu den Quellen der Allgemeinkundigkeit zählen neben Zeitungen und Nachschlagewerken sowie Hör- und Fernsehfunk auch Homepage-Abfragen im Internet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 20 W 12/08 – [juris Rdn. 261]), Internet-Enzyklopädien (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2008 – 9 U 39/08 – [juris Rdn. 48]) oder sonstige Erkenntnisse aus dem Internet (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 3. Februar 2009 – 5 A 126/08 – [juris Rdn. 32]).
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die rechtliche Bewertung der Ankaufsfälle durch das Landgericht als materiell falsch dar.

    aa) Zusammengefasst lässt sich das eBay-Geschäftsmodell im Wesentlichen wie folgt darstellen (Näheres ist unter anderem abrufbar unter http://pages.ebay.de/help). Voraussetzung für die Nutzung der Dienste der Betreiberin der Plattform, der eBay International AG, ist eine Online-Anmeldung des Nutzers, die unter Angabe bestimmter, in einer Anmeldemaske abgefragter Personal- und Adressdaten erfolgt. Zu diesen Daten gehören der Name und das Geburtsdatum, der Wohnort sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse; die Daten werden automatisiert in das EDV-System der Betreiberin übernommen und führen – unter der Voraussetzung der Anerkennung deren Allgemeiner Geschäftsbedingungen – zur Anlegung eines entsprechenden Mitgliedskontos. Der Nutzer wählt dabei auch ein Passwort sowie einen Mitgliedsnamen (Pseudonym, „nickname“), unter dem er später angebotene Waren ersteigern oder per „Sofort-Kauf“-Option erwerben kann (eventuelle Abweichungen bei einer beabsichtigten Tätigkeit – auch – als Verkäufer bzw. Anbieter bleiben, da nicht einschlägig und entscheidungserheblich, unberücksichtigt). Vor der Freigabe eines Mitgliedskontos erfolgt durch eBay ein Abgleich der Anmeldedaten bei der „SCHUFA“. Die wirklichen Namen der beteiligten Nutzer werden diesen während einer „Auktion“ nicht bekannt. Erst im Falle des Zustandekommens eines Vertrages gibt die Betreiberin die Namens- und Adressdaten an die jeweiligen Vertragspartner zwecks Abwicklung des Vertrages automatisiert weiter. Die Bezahlung durch den Käufer erfolgt – je nach den vom Anbieter akzeptierten Optionen – per Vorkasse oder Nachnahme, durch Barzahlung bei persönlicher Abholung der Ware oder aber über ein spezielles Zahlungssystem („PayPal“) bzw. Treuhandservices.

    bb) Bei den hier in Rede stehenden Ankäufen unter Nutzung eines zuvor mit falschen Personalien eingerichteten Accounts kommt von den Varianten des § 269 Abs. 1 StGB das Gebrauchen zuvor gespeicherter beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr in Frage.
    Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Norm den einzelnen Teilnehmer am Rechtsverkehr davor schützt, seine eigenen rechtserheblichen Entscheidungen an Fehlvorstellungen darüber auszurichten, dass ein anderer eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben hat, für die dieser rechtlich einstehe (vgl. Puppe in NK-StGB 2. Aufl., § 269 Rdn. 7). Liegt der rechtserheblichen Entscheidung keine Identitätstäuschung zugrunde, scheidet ein Gebrauchen im Sinne der Norm aus. So ist es hier.

    Als Täuschungsadressaten kommen (nur) die Vertragspartner des Angeklagten – die Anbieter der von ihm jeweils erworbenen Waren – in Frage, während die Plattform-Betreiberin bei den zwischen ihren Mitgliedern abgeschlossenen Rechtsgeschäften ausscheidet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2008 – 5 Ss 347/08 – [BeckRS 2009, 10633], zu I.b. der Gründe; so wohl auch Jahn JuS 2009, 662, 663).
    Die Vertragspartner des Angeklagten wurden beim Einstellen ihrer Angebote über die Identität des Angeklagten indessen nicht getäuscht. Auf das Einstellen der Angebote kommt es nach den Gegebenheiten des eBay-Handels deshalb an, weil der Anbieter schon damit das verbindliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die angebotene Ware abgibt. Der Vertrag kommt mit dem Höchstbietenden einer Auktion oder demjenigen Mitglied zustande, das bei einer „Sofort-Kauf“-Option seinerseits eine verbindliche Vertragserklärung abgibt. Der bei eBay tätige Anbieter von Waren oder Leistungen hat von vornherein keinerlei Einfluss auf seinen – in beiden Fällen noch unbestimmten – Vertragspartner und weiß dies auch. Für ihn besteht auch keine Möglichkeit, während einer laufenden Auktion die hinter dem Pseudonym eines Bieters stehenden Personaldaten in Erfahrung zu bringen, um etwa einen Bieter abzulehnen oder einem anderen Bieter den Vorzug zu geben. Dieser aus den zugrunde liegenden AGB bzw. „eBay-Grundsätzen“ folgende Umstand erhellt, dass es insoweit objektiv an einer Identitätstäuschung fehlt.
    Das (erste) rechtlich erhebliche Verhalten des Anbieters ist mit dem Einstellen der Ware abgeschlossen, ohne dass dieser sich überhaupt Gedanken über die Identität eines potentiellen Vertragspartners gemacht hätte. Die möglicherweise vorliegende allgemeine Erwartung, es möge sich auf der anderen Seite um „ein ordentliches eBay-Mitglied“ handeln, unterfällt dem Tatbestand des § 269 StGB schon mangels Konkretisierung auf eine bestimmte Person nicht. Die nach dem Vertragsschluss folgende automatisierte Bekanntgabe der Personaldaten der Vertragspartner durch eBay – darin könnte das „Gebrauchen“ im dem Sinne liegen, dass die Daten dem Täuschungsadressaten zur sinnlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht wurden (vgl. dazu Fischer, StGB 56. Aufl., § 267 Rdn. 23 m.w.N.) – führte nicht zur Erfüllung des Tatbestands. Denn darauf folgte kein rechtserhebliches Verhalten des Anbieters; sondern bei ihm mag allenfalls eine – im Sinne der hier in Betracht kommenden Strafrechtsnorm nicht beachtliche – Fehlvorstellung über die weitere Abwicklung des Kaufvertrags eingetreten sein. Das nächste rechtlich relevante Verhalten der Verkäufer bestand in der Versendung der Waren, die hier an den Angeklagten unter seiner eigenen Anschrift geliefert wurden. Diese Warenversendung beruhte nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe allerdings allein auf dem Umstand, dass die Bezahlung der Waren durch den Angeklagten erfolgt war und hatte seinen Grund nicht in einer Fehlvorstellung über den Aussteller der Datenurkunde.

    Soweit ein Anbieter bei einem eBay-Geschäft durch die Warenversendung im Einzelfall seine Rechtsposition gefährden mag – etwa wenn der Käufer nach Erhalt der Ware durch Überweisungsrückruf versucht, sich den Besitz der Ware letztlich doch ohne Bezahlung zu sichern –, besteht einerseits mit Blick auf § 263 StGB keine Strafbarkeitslücke. Ob ein solches Geschehen für den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB überhaupt von Belang sein kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn es bedürfte insoweit entsprechender Feststellungen zum subjektiven Tatbestand. Diese liegen hier nicht vor und sind auch ausgeschlossen. Nach einem – mit der oben dargelegten Maßgabe vorgenommenen – Blick in die Akten kann der Senat entscheiden, dass der Nachweis einer solchen Täuschungsabsicht des Angeklagten nicht möglich sein wird. Der Angeklagte hat sich stets darauf berufen, er habe sich nicht strafbar gemacht, sondern jedes der Kaufgeschäfte durch umgehende und vollständige Bezahlung im Wege der „Vorkasse“ sowie durch Abnahme der Waren durchgeführt. Soweit sich bei den polizeilichen Ermittlungen Verkäufer überhaupt geäußert haben, wurde die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte bestätigt. Bezahlungen sind zudem durch aktenkundige Überweisungsvorgänge belegt. Strafanzeigen von beteiligten Verkäufern liegen nicht vor.
    Die Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf Freispruch beruht schließlich auch darauf, dass der Nachweis eines Handelns zur Täuschung im Rechtsverkehr – die Gleichstellungsvorschrift des § 270 StGB ist im hier interessierenden Zusammenhang ohne Bedeutung – nicht möglich sein wird. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer bei seinem Gegenüber einen Irrtum und ein darauf beruhendes rechtlich relevantes Verhalten hervorrufen will (vgl. Fischer aaO., § 269 Rdn. 7 i.V.m. § 267 Rdn. 30; Buggisch NJW 2004, 3521). Die soeben dargelegten Umstände stehen der Annahme entgegen, solche Feststellungen zu Lasten des Angeklagten könnten in einer erneuten Berufungshauptverhandlung getroffen werden.

    cc) Auf die Frage, ob der Aussteller der Datenurkunde bei Handelsgeschäften über die Plattform eBay für den Vertragspartner erst bei der Weitergabe der hinter dem Pseudonym stehenden Personaldaten durch die Betreiberin erkennbar wird (so OLG Hamm aaO.) und vorher gleichsam ein Fall sog. offener Anonymität vorliegt, oder ob angesichts der den Beteiligten regelmäßig bekannten tatsächlichen Gegebenheiten der Geschäftsmodelle von Internet-Verkaufsplattformen schon mit der Abgabe eines Gebotes unter dem Pseudonym eine Datenurkunde gegeben ist, kommt es vorliegend nach allem nicht an. Gleiches gilt für die weitere Problematik, ob mit dieser Weitergabe durch eBay ein dem Täter zurechenbares „Gebrauchen“ beweiserheblicher Daten vorliegt (so wohl Jahn aaO.S. 663) oder nicht (so OLG Hamm aaO., zu I.c. der Gründe). Beides kann der Senat deshalb dahinstehen lassen.

    dd) Unerheblich ist schließlich, dass die Annahme des Landgerichts, die Verkäufer seien einem Irrtum über die Person ihres Vertragspartners erlegen, ersichtlich auf einer bloßen – wenn auch nicht abwegigen – Vermutung beruht. Eine tragfähige Beweisgrundlage findet diese Annahme in den Urteilsgründen jedenfalls nicht. Zweifelhaft ist, ob das von der Kammer angenommene „umfassende“ Geständnis des Angeklagten überhaupt eine Grundlage für die Feststellung solcher inneren Vorgänge ihm völlig fremder Menschen böte, zumal sich diese im Verfahren entweder gar nicht oder nie in solcher Weise geäußert haben. Die Feststellung eines solchen Geständnisses überrascht ohnehin; es ist – dies zeigt die Revisionsbegründung – letztlich nur durch eine Verkennung der Voraussetzungen des in Rede stehenden gesetzlichen Tatbestands erklärbar. Denn der Angeklagte verfolgt im Revisionsverfahren (weiterhin) seine Freisprechung unter dezidierter Darlegung der Straflosigkeit seines Verhaltens, wobei er geltend macht, die ihm bekannte Rechtsprechung zur Problematik ( AG Euskirchen, Urteil vom 19. Juni 2006 – 5 Ds 279/05 – [juris]) ausgewertet und schon in der ersten Instanz und im Berufungsverfahren so vorgetragen zu haben. Letzteres wiederum deckt sich mit der Tatsache der unbeschränkten Berufungseinlegung. Wie die Berufungskammer bei dieser Sachlage ein – sogar von Einsicht getragenes – umfassendes Geständnis erkennen konnte, erschließt sich nicht.

    2. Hinsichtlich der Anmeldung des Accounts unter Angabe der Personal- und Adressdaten des verstorbenen „Z“ war das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung ermöglichen.

    Die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin beantragte Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG schied aus. Angesichts der unzureichenden Feststellungen des Landgerichts kann der Senat nicht zuverlässig beurteilen, ob die vorliegende Fallgestaltung in tatsächlicher Hinsicht mit derjenigen vergleichbar ist, über die das OLG Hamm (aaO.) zu entscheiden hatte, und ob somit eine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vorliegen kann. Mangelt es an den nötigen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, so fehlt auch die Grundlage für eine Entscheidung im Vorlageverfahren (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12, 13; Hannich in KK-StPO 6. Aufl., § 121 GVG Rdn. 35).

    a) Der Senat ist allerdings nicht der Ansicht des OLG Hamm, in der Anlegung eines Accounts bei eBay liege keine Speicherung beweiserheblicher Daten, weil eine rechtlich relevante Gedankenerklärung fehle, sondern es sich lediglich um einen Vorgang ohne jeden nach außen hin wirkenden Erklärungscharakter handele (OLG Hamm aaO., zu I.a. der Beschlussgründe, letzter Absatz). Der Angeklagte hat vielmehr beweiserhebliche Daten so gespeichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vorliegen würde.

    aa) Mit der Einrichtung des eBay-Mitgliedskontos „XY“ gab der Angeklagte die Gedankenerklärung ab, der in …, wohnhafte „Z“ melde sich bei der Betreiberin als Mitglied an und wolle unter Anerkennung der AGB deren Dienste nutzen. Die Person „Z“ erschien als Aussteller dieser Erklärung (vgl. Buggisch NJW 2004, 3520 für den Fall der Einrichtung eines E-Mail-Accounts), während die Betreiberin die wahre Identität des Anmeldenden nicht erfuhr. Dass „Z“ zwei Tage zuvor verstorben war, steht dem nicht entgegen. Die fraglichen Daten hat der Angeklagte gespeichert in dem Sinne, dass sie zum Zwecke späterer Verwendung durch erneutes Abrufen erfasst wurden (vgl. Weidemann in BeckOK-StGB, § 269 Rdn. 9 m.w.N.). Keine Rolle spielt dabei, dass sie vor dem Ablegen im EDV-System der Betreiberin zunächst über das Internet übermittelt werden mussten (vgl. Kindhäuser in LPK-StGB 3. Aufl., § 269 Rdn. 8; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 269 Rdn. 16; Buggisch aaO.S. 3520). Unerheblich ist mit Blick auf § 270 StGB auch, dass die Daten nicht einer Person zugeleitet, sondern maschinell in das System eingelesen wurden (vgl. Fischer aaO., § 270 Rdn. 1 m.w.N.).
    Die Beweiserheblichkeit der vom Angeklagten gespeicherten Daten ist gegeben. Beweiserheblich sind Daten, die dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden (vgl. Fischer aaO., § 269 Rdn. 3). Der Hinweis, der Anmeldende erhalte „lediglich“ eine Zugangsberechtigung und ein Pseudonym, die es ihm erlaubten, Waren anderen Besuchern auf der Auktionsplattform anzubieten, vermag das Fehlen einer rechtserheblichen Erklärung und die gegenteilige Annahme, es handele sich um einen Vorgang ohne jeden nach außen hin wirkenden Erklärungscharakter, nicht zu begründen.
    Die Einrichtung eines Mitgliedskontos bei eBay stellt keinen rein internen Vorgang dar, sondern geht auf eine nach außen gerichtete und rechtlich wirkende Erklärung zurück. Maßgeblich für die Bewertung der rechtlichen Qualität der Erklärung ist die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Nutzer der Plattform und der Betreiberin. Die bei der Erstellung des Kontos eingegebenen Daten bilden die Voraussetzung für die Teilnahme an der mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsprozesse betriebenen Plattform. Auch wenn die Verkaufsplattform in erster Linie auf den Abschluss von Verträgen der Mitglieder untereinander ausgerichtet ist, kommt mit der Anmeldung unter Zugrundelegung der AGB zwischen dem Mitglied und eBay ein sog. Nutzungsvertrag zustande, der rechtliche Wirkungen entfaltet (so auch Jahn aaO.S. 663). Die Unentgeltlichkeit der Mitgliedschaft (und auch der anschließenden Nutzung für Privatkäufer) steht dem nicht entgegen, da Entgeltlichkeit keine notwendige Voraussetzung für vertragliche Beziehungen mit entsprechenden Rechten und Pflichten ist (vgl. §§ 662 ff; 688, 690 BGB). Schon die Verwendung von AGB im Verhältnis zwischen eBay und dem (künftigen) Nutzer spricht gegen die Annahme, der Erwerb der „Mitgliedschaft“ stelle einen außerrechtlichen Vorgang dar. Minderjährige sind als Kontoinhaber ausgeschlossen. EBay übernimmt gegenüber seinem Mitglied die Verpflichtung, bei Vertragsschluss die Personaldaten der jeweiligen Nutzer mitzuteilen, um die Durchführung des Vertrages zu gewährleisten. Bei sog. eBay-Agenten soll es zum Vertragsschluss zwischen den (repräsentierten) Mitgliedern kommen, sodass deren Identität maßgeblich ist.

    EBay hat nach der Rechtsprechung bei bekannt gewordenen Falschanmeldungen Identitätsprüfungspflichten und kann im Rahmen einer Störerhaftung verpflichtet sein, Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen zu treffen (vgl. BGH NJW 2008, 3714; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2006, 1193 [„Identitätsdiebstahl“]; vgl. ferner zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten von eBay: BGH NJW 2008, 758 [jugendgefährdende Medien]). Die Betreiberin kann überdies – etwa im Strafverfahren gegenüber den Strafverfolgungsbehörden – gesetzlich zur Auskunft über Personaldaten ihrer Mitglieder verpflichtet sein. Die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung des Nutzungsvertrages durch eBay (die endgültige „Sperrung“ des Accounts) bei Verletzung der in den AGB niedergelegten Mitgliedspflichten – insbesondere bei Umgehung einer zuvor ausgesprochenen Sperrung – ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. KG NJW-RR 2005, 1630, das ausdrücklich ein „fundamentales und berechtigtes Interesse“ der Betreiberin anerkennt, Manipulationen des Marktgeschehens zwecks Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu unterbinden). Teilweise wird sogar eine vertragliche Haftung des Kontoinhabers für die von Dritten vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheinsgrundsätzen bejaht (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2009, 1960, 1961 [Rdn. 19]). Der Inhaber eines Mitgliedskontos kann unter Umständen bei dessen Nutzung durch Dritte – etwa im Fall einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung – in Anspruch genommen werden und muss sich so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte (vgl. BGH NJW 2009, 1960). Ungeachtet der Bewertung des einzelnen Falles trägt der Kontoinhaber insoweit jedenfalls das Prozessrisiko.

    Schon diese Aspekte beleuchten, dass die Einrichtung eines Mitgliedskontos rechtliche Wirkungen entfaltet; sie kann nicht behandelt werden wie etwa Aufzeichnungen, die ein Verfasser für eine rein interne Verwendung festhält oder die er erkennbar ohne Eingehung einer rechtlichen Bindung an einen Dritten übermittelt, womit in der Tat keine unmittelbar rechtserhebliche Erklärung gegeben wäre (vgl. hierzu Erb in MK-StGB, § 269 Rdn. 10). Darüber hinaus bietet die Plattform jedem Mitglied die Möglichkeit, als Anbieter von Waren und Dienstleistungen tätig zu werden, wodurch es gegenüber der Betreiberin zur Tragung von Kosten („Provisionen“) verpflichtet sein kann. Für das Einstellen von Angeboten wird nach den zugrunde liegenden AGB bei Vertragsschluss ebenso eine Gebühr fällig, wie für weitere Leistungen, die eBay seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt. Das Interesse von eBay an der (richtigen) Identität des einzelnen Mitglieds liegt insoweit auf der Hand. Auch dieser Umstand lässt erkennen, dass schon der Erwerb der „Mitgliedschaft“, die Eingehung des entsprechenden Nutzungsvertrages, rechtlich relevant ist.
    Nach allem unterscheidet sich der vorliegende Fall insbesondere von dem der Einrichtung eines E-Mail-Accounts bei einem sog. Freemailer, für den vertreten wird, dass es sich mangels nach außen wirkender Erklärung – im Vergleich zu einer späteren missbräuchlichen Nutzung des Accounts – zunächst um eine reine Vorbereitungshandlung handele (vgl. Buggisch NJW 2004, 3521; Weidemann aaO.; zum Merkmal des Speicherns beim Einrichten eines solchen E-Mail-Accounts vgl. auch Kindhäuser aaO.; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl., § 269 Rdn. 8).

    bb) Die Strafbarkeit scheidet entgegen der Ansicht des OLG Hamm nicht aus, weil es an der Beweis- und/oder Garantiefunktion der hypothetischen unechten Urkunde fehle. Die Erklärung über die (vermeintliche) Vertragspartnerschaft des „Z“ war zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet.
    Anders als im Fall eines E-Mail-Accounts, der unter Umständen ausschließlich für Korrespondenz mit (eingeweihten) Bekannten oder für anonyme Gespräche in Chatrooms verwendet wird (vgl. Buggisch aaO. 3520), steht die Beweisbestimmung hier nicht in Frage.
    Aber auch die Beweiseignung liegt vor. Dem steht nicht entgegen, dass es den Daten an hinreichender Authentizität fehle, wenn sie ohne Verwendung einer elektronischen Signatur (dazu näher Radtke ZStW 115 [2003], 26, 38f.; Roßnagel NJW 2003, 469 ff.) gespeichert werden. Die Strafnorm des § 269 StGB misst computerspezifische Fälschungsvorgänge am Tatbestand der Urkundenfälschung und soll Strafbarkeitslücken bei manipulativer Nutzung von Datenverarbeitungsprozessen schließen. Allein der Verzicht auf die bei Urkunden notwendige visuelle Erkennbarkeit der Erklärung unterscheidet die Vorschrift vom Tatbestand des § 267 StGB (vgl. nur Cramer/Heine aaO. § 269 Rdn. 2). Der vom OLG Hamm herangezogene Gesichtspunkt einer elektronischen Signatur betrifft – übertragen auf die Auslegung des § 267 StGB – nicht die Frage der Beweiseignung, sondern der Beweiskraft. In gleicher Weise wie per Datensatz versandte elektronische Erklärungen können auch schriftliche Erklärungen manipuliert werden. Mankowski hat – bei der Beurteilung der Beweiskraft von E-Mails – zu Recht gefragt, wie leicht etwa ein Brief oder eine sonstige schriftliche Erklärung gefälscht werden kann. Insbesondere bei einem Erstkontakt besitze auch eine handschriftliche Unterschrift keinen wirklichen Authentizitätswert (vgl. Mankowski NJW 2002, 2822, 2824: „Die Unterschrift eines Unbekannten ist kein Prüfsiegel“). Der 1. Zivilsenat des BGH hat darauf erkannt, dass die Zugangsdaten eines eBay-Mitglieds als besonderes Identifikationsmittel gelten.
    Die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten gehe weit über die Verwendung etwa eines Briefpapiers, eines Namens oder einer Adresse hinaus, bei denen der Verkehr wisse, dass diese gegebenenfalls von jedermann nachgemacht oder unberechtigterweise verwendet werden könnten (vgl. BGH NJW 2009, 1960, 1961 [Rdn. 18]). Das Vorhandensein eines technischen Fälschungsschutzes ist deshalb für den strafrechtlichen Schutz nach § 269 StGB ebenso unerheblich, wie die Verwendung von Unterschrift und Siegel als Instrumente zur Erschwerung von Nachahmungen bei der Ausfertigung von Urkunden (vgl. Erb in MK-StGB, § 269 Rdn. 18 m.w.N.). Wie bei § 267 StGB setzt die Beweisfähigkeit nicht mehr voraus, als dass die Daten mitbestimmenden Einfluss auf die Überzeugungsbildung haben können (vgl. Fischer aaO., § 267 Rdn. 10 mit weit. Nachw. und zahlreichen Beispielen). So wie bei Schriftstücken keine besondere Gewährleistung der Authentizität verlangt wird, um diesen Beweisfähigkeit zuzubilligen (etwa durch Spezialpapier, Farbwahl, Siegel; Beispiele nach Jahn aaO.S. 664), ist dies bei § 269 StGB für die entsprechenden Daten vorausgesetzt (zur Strafbarkeit sog. phishing-mails vgl. Weidemann aaO.; Kindhäuser aaO.; Graf NStZ 2007, 131f.).
    Das Bewusstsein der Nutzer und Betreiberin von der fehlenden Verifizierung der Daten stellt nach Ansicht des Senats diese Auslegung nicht in Frage (so aber Jahn aaO. in seiner Entschließung, dem OLG Hamm dürfe „trotzdem … letztlich zuzustimmen“ sein, weil es nicht Aufgabe des Strafrechts sei, nicht hinreichend gesicherte Geschäftsmodelle zu schützen). Sicher trifft es zu, dass es eBay in der Hand hätte, durch Nutzung technischer Möglichkeiten die Identität der Anmeldenden (wenn auch nicht mit letzter Verlässlichkeit) festzustellen. Immerhin weist die Betreiberin aber explizit darauf hin, dass ein Datenabgleich mit der SCHUFA vorgenommen wird. Aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers, der sich der wahren Bedeutung eines solchen Abgleichs für eine Personenidentifikation regelmäßig nicht bewusst sein wird, spricht dies für eine erhöhte Sicherheit des Systems, auf die die Betreiberin an mehreren Stellen zudem ausdrücklich hinweist. Ferner kann der strafrechtliche Schutz im Bereich des § 269 StGB – ungeachtet dessen, dass nicht nur die vorliegend betroffene Betreiberin eBay, sondern ein ganzer Wirtschaftszweig von Internet-Anbietern des sog. E-Commerce berührt ist – ebenso wenig von besonderen technischen Schutzmechanismen abhängig sein, wie im Bereich der schriftlichen Urkunden nur solche Schriftstücke den Schutz des § 267 StGB genießen, die gesiegelt sind und persönlich durch Privatsekretäre überbracht werden. Schließlich schützt die Rechtsordnung grundsätzlich auch unvorsichtige Menschen und unsichere Geschäftsmodelle. Wird es dem Täter vom Opfer im Einzelfall „leicht gemacht“, ist dies bei der Strafzumessung zu bedenken.

    Eine „urkundengerechte Umsetzung“ – die hypothetische Subsumtion (vgl. nur Fischer aaO., § 269 Rdn. 2a) – bestätigt diese Überlegungen. Hätte sich der Angeklagte nicht im Online-Verkehr, sondern im realen – „verkörperten“ – Alltag entsprechend verhalten, läge der Tatbestand des § 267 StGB vor. Man stelle sich vor, anstelle der Internetplattform eBay gehe es um den Betreiber eines geschlossenen Marktplatzes, zu dem nur „Mitglieder“ – nach Ausfüllen eines Anmeldeformulars an einer Eintrittspforte bei Anerkennung entsprechender AGB – unter Aushändigung eines Ansteckers mit einem Phantasienamen zum wechselseitigen anonymen Handeltreiben zugelassen werden, und auf dem der Markbetreiber nach Vertragsschluss den Vertragspartnern ihre wirklichen Personaldaten mitteilt sowie vom Verkäufer eine Provision kassiert. Würde sich der zuvor wegen bestimmter Vorkommnisse ausgeschlossene Angeklagte unter Anerkennung entgegenstehender, ihm bekannter AGB die (erneute) Zulassung zu diesem Marktplatz erschleichen, indem er das Anmeldeformular unter falschem Namen ausfüllt und mit einer unleserlichen Unterschrift versieht, verneinte man die Strafbarkeit nicht etwa deshalb, weil der Nachweis seiner Täterschaft schwer ist, etwa weil der Mitarbeiter des Marktbetreibers, der das Formular entgegennahm und die Plakette aushändigte, ein schlechtes Gesichtergedächtnis hat, unbekannt verzogen oder gar verstorben ist. Die Tatsache, dass es bei einem bewusst nicht unterzeichneten Schriftstück an der urkundlichen Garantiefunktion im Sinne des § 267 StGB fehlt, steht dem nicht entgegen; denn bei § 269 StGB kommt es auf eine Unterschrift naturgemäß nicht an (vgl. nur Cramer/Heine aaO. Rdn. 20). Der vorliegende unterscheidet sich von diesem im realen Leben angesiedelten Fall mit Blick auf die Authentifizierung nicht entscheidend. Im Gegenteil besteht im Fall der elektronischen Manipulation – sofern der Täter dem nicht durch technische Maßnahmen bewusst entgegenwirkt – immerhin die Möglichkeit, über die IP-Adresse des genutzten Rechners eine Spur zum Täter zu verfolgen, während es im realen Leben an einem solchen konkreten Anknüpfungspunkt in der Regel von vornherein fehlt.

    cc) Der Angeklagte hat auch eine unechte Datenurkunde hergestellt. Beim Anlegen eines eBay-Accounts unter fremden Personalien wird jedenfalls dann nicht lediglich über den Namen, sondern über die Identität des Anmeldenden getäuscht, wenn eine solche Anmeldung zur Umgehung einer zuvor gegen den Täter verhängten „Sperre“ erfolgt (vgl. Jahn aaO.S. 663). Maßgeblich für die Frage, ob eine bloße Namens- oder eine Identitätstäuschung vorliegt, ist das – für den Täter erkennbare – Interesse des Gegenübers im Rechtsverkehr an seiner Identität. Mag es einem Freemailer aufgrund der Unentgeltlichkeit des Free-Mail-Accounts in der Regel gleichgültig sein, wer unter welchen Personalien ein solches E-Mail-Konto einrichtet, und soll deshalb in jenem Fall der Tatbestand des § 269 StGB ausscheiden (vgl. Buggisch NJW 2004, 3521 zu Fn. 24), so gilt dies angesichts der dargelegten rechtlichen Wirkungen im Verhältnis zwischen der Betreiberin und dem eBay-Mitglied bei der hier in Rede stehenden Anmeldung nicht. EBay ist an zutreffenden Personal- und Adressdaten des Anmeldenden erkennbar interessiert. So kann die Angabe falscher Kontaktdaten gemäß den Vertragsgrundlagen – nach abgestuften anderen Sanktionen – letztlich zur Kündigung des Nutzungsvertrages, der sog. Sperrung des Mitgliedskontos führen. Die SCHUFA-Anfrage bestätigt dieses Interesse. Die Möglichkeit, mehrere Konten einzurichten, führt zu keiner anderen Bewertung; denn nach den AGB sind die abgefragten Daten in jedem Fall korrekt einzugeben, und ein Konto soll zudem nicht übertragbar sein.

    dd) Der Angeklagte kann auch vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt haben, wobei es nicht erforderlich wäre, dass er den täuschungsbedingten Irrtum und das rechtserhebliche Verhalten der Betreiberin anstrebte, sondern es genügte, dass er dieses im Sinne direkten Vorsatzes als sichere Folge der Täuschung voraussah (vgl. Fischer aaO., § 269 Rdn. 7 i.V.m. § 267 Rdn. 29f.; Buggisch aaO.S. 3521). Dies und ob der Angeklagte sonst vorsätzlich in Bezug auf alle Merkmale des Tatbestands handelte, vermag der Senat angesichts des Fehlens jeglicher Feststellungen zum subjektiven Tatbestand indessen nicht zu entscheiden. Bei der Beurteilung wird zu bedenken sein, dass nach der Rechtsprechung zu § 267 StGB schon beim Erschleichen einer dem Täter sonst verwehrten Zugangsberechtigung ein solches Handeln bejaht werden kann (vgl. BayObLG MDR 1980, 951 zum – bloßen – Zugang zu einer Spielbank; NStZ-RR 2002, 305, 306 zum Zutritt zu einer Diskothek).

    b) Das Landgericht wird genauere Feststellungen zum Anmeldeverfahren und auch dazu zu treffen haben, ob dem Angeklagten die dargelegten Grundlagen des Geschäfts bekannt waren. Es hat insbesondere festzustellen, ob der Angeklagte bei der Anmeldung ein Verfahren genutzt hat, das auch nach der Ansicht des OLG Hamm zur Bejahung des Tatbestands führte. In diesem Zusammenhang wird es anstelle der wenig klaren Feststellung, der Angeklagte habe sich „über eine anonymisierte IP-Adresse“ angemeldet, Näheres darlegen können, ob etwa ein Fall des sog. IP-Spoofing (dazu Rinker MMR 2002, 663) vorlag. Hierbei wird auch zu prüfen sein, ob das vom Angeklagten konkret angewandte Verfahren Rückschlüsse auf die innere Tatseite zulässt. Ferner hat das Landgericht zu klären, welche konkrete Fassung der AGB zugrunde gelegt wurde und ob sich daraus Entscheidungserhebliches ergibt; die AGB der Betreiberin wurden jedenfalls seit dem 10. September 2006 geändert.

    Die Kammer wird sich – gegebenenfalls durch Anhörung einer Auskunftsperson etwa aus der Rechtsabteilung der Betreiberin – nicht nur zu den vertraglichen Grundlagen, sondern auch mit den Gründen für das Verhalten des Angeklagten, sich unter falschem Namen anzumelden, befassen und prüfen müssen, ob dieses seinen Anlass in einem früheren Mitgliedschaftsverhältnis hatte. Nötig sind aber insbesondere genaue Feststellungen zum subjektiven Tatbestand. Angesichts der Annahme des Angeklagten, er habe sich nicht strafbar gemacht, werden auch die Gründe für diese Annahme aufzuklären sein. Möglicherweise wird sich die neu mit der Sache befasste Kammer mit der Frage beschäftigen müssen, ob der Angeklagte in dem Glauben handelte, sein Tun sei von vornherein von keinem Straftatbestand erfasst. Fehlte ihm in diesem Sinne das Bewusstsein Unrecht zu tun, kann die ungeklärte Rechtslage, die in verschiedenen obergerichtlichen Auffassungen zur Strafbarkeit der hier in Rede stehenden Handlung ihren Ausdruck findet, bei der Frage der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums Bedeutung gewinnen (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang etwa OLG Stuttgart NJW 2008, 243).

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die neu erkennende Strafkammer bei der zu treffenden Kostenentscheidung anders als bisher geschehen auch die Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bedenken haben wird.

  • Vertragsschluss & Preisirrtum auf Amazon bei Bestellbestätigung von Marketplace-Anbieter

    Spätestens wenn bei einem Preisirrtum (versehentlich) auf einer Online-Plattform ein falscher Preis ausgewiesen war, wird darum gestritten, one ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist und ob die günstiger erworbene Ware geliefert werden muss. Es kommt dann oft auf die Frage an, ob man in dem Mailverkehr irgendwo nur eine Bestellbestätigung oder einen konkret geschlossenen Kaufvertrag erkennt.

    Dabei gilt: Ein Vertrag kommt mittels zweier inhaltlich übereinstimmender und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zu Stande. Hierbei folgt der Abschluss eines Kaufvertrags auch in den Fällen, in denen über eine Internetplattform Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, mit dem BGH regelmäßig den Bestimmungen des BGB AT und somit auch den hierauf anwendbaren Vertretungsregelungen. Hiervon ausgehend Hatz das Amtsgericht Plettenberg (1 C 219/17) klargestellt, dass die von Amazon für einen Marketplace-Anbieter versendete Bestellbestätigung keine Annahme darstellt, sondern eine bloße Wissenserklärung ist, mit der der Anbieter schlicht seiner aus § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB folgenden Pflicht genügt.

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  • Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung

    Beruht der Vertrag über die Bebauung eines Grundstücks auf einem Angebot der Veräußererseite, das nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages geändert wurde, so ist ein Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot und damit zugleich gegen das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes, wenn sich dadurch die Flächengröße und/oder die Baukosten um mehr als 10 % ändern, wie der Bundesfinanzhof (II R 38/14) klarstellte.

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  • Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut Kaufpreiszahlung verlangen

    Der Bundesgerichtshof hat sich heute in zwei Entscheidungen erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz befasst.
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  • Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb bei Betriebsübergang

    Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat: Der Kläger war seit 1987 bei der vormaligen Beklagten zu 1. in deren Apotheke als vorexaminierter Apothekenangestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. November 2013 kündigte die vormalige Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sowie mit allen übrigen Beschäftigten zum 30. Juni 2014. Der Kläger, der keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genoss, da es sich bei dem Betrieb der vormaligen Beklagten zu 1. um einen Kleinbetrieb iSv. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG handelte, hat die Kündigung nicht angegriffen. Die vormalige Beklagte zu 1. führte die Apotheke über den 30. Juni 2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter. Am 1. September 2014 übernahm die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf der Grundlage eines Kaufvertrages vom 15. Juli 2014 die Apotheke einschließlich des Warenlagers. In dem Kaufvertrag hatte die Beklagte sich zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet.

    Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst sowohl die vormalige Beklagte zu 1. als auch die Beklagte (vormalige Beklagte zu 2.) auf Wiedereinstellung in Anspruch genommen.
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  • Die Willenserklärung

    Was ist die Willenserklärung? Sie ist Kern-Element des Zivilrechts im ersten Semester und alles andere als „einfach“. Nur mit der Willenserklärung (WE) kommt man zum Idealfall im Zivilrecht: Der gemeinsamen Einigung hinsichtlich eines Rechtsgeschäfts, auch Vertrag genannt. Wenn nämlich (was in Klausuren regelmässig nicht der Fall ist) alles gut geht, begründet man in einem Rechtsgeschäft Rechte und Pflichten, jede erfüllt und bekommt und fertig.

    Doch bevor man überhaupt grossartig prüfen kann, gilt es, eben diese Willenserklärung festzustellen. Erst dann versteht man die vielen Probleme, die dahinter stehen – und die euch bis zum 4. Semester mindestens einmal in einer Klausur oder Hausarbeit begegnen werden.

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  • Gesetz zur Umsetzung der NIS-Richtlinie

    Am 25. Januar 2017 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) beschlossen. Diese lange umkämpfte Richtlinie schafft einen einheitlichen EU-weiten Rechtsrahmen zur Stärkung der IT-Sicherheit und sieht Mindestanforderungen und Meldepflichten für bestimmte digitale Dienste vor. Link: Das Gesetzgebungsverfahren ist hier dokumentiert.

    Hinweis: Hier geht es um die NIS1-Richtlinie – die NIS2-Richtlinie finden Sie hier bei uns dokumentiert.

    Die „NIS-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2016/1148) soll die IT-Sicherheit europaweit stärken, existiert aber erst seit 2016. Bereits 2015 hatte Deutschland mit dem IT-Sicherheitsgesetz das Thema aufgegriffen und teilweise Regelungen umgesetzt, die später durch die NIS-Richtlinie vorgesehen waren. Es besteht aber weiterer Regelungsbedarf, da die NIS-Richtlinie noch weitere Regelungen vorsieht die bisher nicht umgesetzt sind. Zeit dafür ist noch genug vorhanden: Die Nationalstaaten müssen die am 8. August 2016 in Kraft getretene NIS-Richtlinie bis zum 10. Mai 2018 in nationales Recht umsetzen. Mit dem nun vorliegenden Entwurf wird dieser Schritt angegangen.

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