Unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat das Oberlandesgericht Köln, 16 U 113/18, zur Nacherfüllung hinsichtlich Erfolgsort und Transportkosten nunmehr auch nochmals klarstellen können:
- Welcher Ort der Erfüllungsort ist, an dem die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu erfolgen hat, lässt sich den Vorschriften des Kaufrechts nicht entnehmen. Es gilt die Grundregel, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner des Nacherfüllungsanspruchs – also der Verkäufer – zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte oder, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, am Ort der Niederlassung. Bei Geschäften des täglichen Lebens wie etwa bei einem Kauf in einem Ladengeschäft oder bei Erforderlichkeit aufwändiger Diagnose- oder Reparaturarbeiten liege der Erfüllungsort regelmäßig beim Verkäufer.
- Ist eine mangelhafte Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung an den Ort der Nacherfüllung zu transportieren, so hat der Verkäufer den Käufer von den damit verbundenen Aufwendungen freizustellen. Das kann durch die Zahlung eines Transportkostenvorschusses geschehen. Die Freistellung kann grundsätzlich aber auch in der Weise erfolgen, dass der Verkäufer die Sache abholt und auf eigene Kosten zum Ort der Nacherfüllung transportiert.
- Dieser Freistellungsanspruch hinsichtlich der Transportkosten schließt auch den Rücktransport der verkauften und mangelbehafteten Sache nach der Reparatur mit ein.
Erfolgsort der Nacherfüllung
§ 439 BGB regelt den Nacherfüllungsanspruch als den primären Rechtsbehelf des Käufers. Die anderen Rechtsbehelfe aus § 437 BGB – also der Rücktritt vom Vertrag, die Kaufpreisminderung oder das Schadensersatzbegehren – sind grundsätzlich davon abhängig, dass der Kläger eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und der Verkäufer sie hat verstreichen lassen. Wenn der Käufer Nacherfüllung verlangt, muss er die „Symptome“ des Mangels angeben und dem Verkäufer die Kaufsache für eine Untersuchung zur Verfügung stellen (Faust, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 47. Edition, Stand 01.08.2018, § 439 Vorbemerkung). Die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs ist Voraussetzung für seine Fälligkeit. Es genügt dazu nicht, dass der Käufer mündlich oder schriftlich Nacherfüllung verlangt. Erforderlich ist zudem seine Bereitschaft, dem Verkäufer die Kaufsache am „Erfüllungsort“ der Nacherfüllung zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen (vgl. Faust, aaO, § 439 Rn. 9 und 10). Welcher Ort der Erfüllungsort ist, an dem die Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu erfolgen hat, lässt sich den Vorschriften des Kaufrechts nicht entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass sich der Erfüllungsort daher nach der allgemeinen Regelung in § 269 BGB richtet; es sei jeweils nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, ob sich aus den Vereinbarungen zwischen den Parteien oder aus der Natur des Schuldverhältnisses für den Nacherfüllungsanspruch ein spezieller Erfüllungsort ergebe; sei dies nicht der Fall, so bleibe es bei der Gerundregel, dass die Leistung an dem Orte zu erfolgen habe, an welchem der Schuldner des Nacherfüllungsanspruchs – also der Verkäufer – zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte oder, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, am Ort der Niederlassung. Bei Geschäften des täglichen Lebens wie etwa bei einem Kauf in einem Ladengeschäft oder bei Erforderlichkeit aufwändiger Diagnose- oder Reparaturarbeiten liege der Erfüllungsort regelmäßig beim Verkäufer (BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10 –, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16 –, NJW 2017, 2758). Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat sich anschließt, war der Erfüllungsort für das Nacherfüllungsverlangen des Klägers vorliegend der Sitz des Beklagten in T, wo der Kläger das Fahrzeug auch gekauft hatte. Dies ergibt sich daraus, dass der Kaufvertrag vom 17.06.2016 (Bl. 8 GA) eine ausdrückliche Regelung zum Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch nicht enthält und die sonstigen Umstände einschließlich der Natur des Kaufvertragsverhältnisses eine Erfüllung des Nachbesserungsanspruchs am Wohnsitz des Klägers nicht nahelegen.
Oberlandesgericht Köln, 16 U 113/18
Verkäufer muss Transportkosten für Nacherfüllung tragen
Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in den beiden zitierten Entscheidungen herausgearbeitet hat, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Käufer einer Sache nach der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie einen Anspruch darauf erhalten soll, die Nachbesserung „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten“ und „unentgeltlich“ zu erlangen. Hieraus hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Kostentragungslast in § 439 Abs. 2 BGB gefolgert, dass die Transportkosten für die Verbringung der Sache zum Ort der Nacherfüllung im Ergebnis vom Verkäufer zu tragen sind. Dies hat zur Folge, dass dem Käufer ein Transportkostenvorschuss zusteht, sofern nicht der Verkäufer die Sache selbst abholt und auf eigene Kosten transportiert. Dass der Eigentransport durch den Verkäufer eine gleichwertige und unter Umständen kostengünstigere Alternative ist, ist in beiden BGH-Entscheidungen angesprochen worden.
So heißt es beispielsweise in der Entscheidung des BGH vom 13.04.2011 (Rz. 44): „Der Käufer kann entweder einen Vorschuss für die Transportkosten verlangen oder den Verkäufer vorab darüber informieren, welche Art des Transports er beabsichtigt und welche Kosten hierdurch voraussichtlich entstehen. Bietet der Verkäufer keine günstigere Alternative an, so kann er einem Ersatzanspruch des Käufers später nicht entgegenhalten, die von diesem aufgewendeten Kosten sei nicht erforderlich gewesen.“
In der Entscheidung des BGH vom 19.07.2017 heißt es (Rz. 19): „Es war vielmehr ausreichend, dass die Klägerin – wenn auch ohne Erfolg – zeitnah einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von der Beklagten angefordert hat sowie alternativ bereit war, ihr selbst die Durchführung des Transports zu überlassen bzw. – was dies selbstredend eingeschlossen hat – eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermöglichen.“
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind daher im Ergebnis so zu verstehen, dass ein Transportkostenvorschuss verlangt werden kann, wenn der Verkäufer nicht selbst anbietet und bereit ist, die verkaufte Sache abzuholen und auf eigene Kosten zu transportieren. Dies ergibt sich daraus, dass die Präsentation der Kaufsache am Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruchs Aufgabe des Käufers ist und ihm durch die Abnahme des Transportes seitens des Verkäufers in der Regel eine unentgeltliche Durchführung der Nacherfüllungsmaßnahme ohne erhebliche Unannehmlichkeiten zuteil wird (…)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in dem oben zitierten Hinweisbeschluss dargestellt wurde, kann der Käufer einen Transportkostenvorschuss verlangen, wenn der Verkäufer nicht selbst anbietet und bereit ist, die verkaufte Sache abzuholen und auf eigene Kosten zu transportieren. Dies schließt selbstverständlich auch den Rücktransport der verkauften und mangelbehafteten Sache nach der Reparatur mit ein.
Oberlandesgericht Köln, 16 U 113/18
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