Nun hat auch das AG Nürtingen (11 C 1881/11) klar gestellt: Das vorzeitige Beenden einer eBay-„Auktion“ ist nicht gerechtfertigt, nur weil der Kaufgegenstand anderweitig zu einem besseren Preis veräußert werden kann. Insbesondere ist die anderweitige Veräußerung des Kaufgegenstands kein „verlorengehen“ im Sinne der eBay-AGB. So kommt ein Abbruch etwa bei einem Diebstahl des Kaufgegenstandes nach dem Beginn der Auktion in Betracht – oder bei einer Beschädigung des Artikels (unverschuldet vom Verkäufer) oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf vorhandener Verfügbarkeit der Kaufgegenstände (etwa bei einem nicht berechtigten Verkauf und Weggabe des Gegenstandes durch einen Dritten ohne Beteiligung des Anbieters).
Wenn aber unberechtigt die Auktion abgebrochen wird, kann das Zustandekommen des Geschäftes zwischen Anbieter und „Bieter“ nicht verhindert werden. Hier ist dann der Kaufvertrag zum Preis im Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zustande gekommen. Der enttäuschte Bieter kann dann durchaus den Weg des Schadensersatzes wählen, der sich grundsätzlich nach der einfachen Formel „Objektiver Verkaufswert zum Zeitpunkt der Auktion – zuletzt geltendes „Gebot““ bestimmt. Wenn also bei einem Stand von 1 Euro abgebrochen wird und die Kaufsache einen Wert von 1000 Euro hat, wird man Schadensersatz in Höhe von 999 Euro geltend machen. Das Risiko liegt auf der Hand und bedarf keines weiteren Kommentars.
Zum Thema auch:
- BGH zur heimlichen Überwachung und Täuschung durch Ermittler - 1. Dezember 2024
- Populäre Musik und politische Veranstaltungen: Rechte der Künstler und urheberrechtliche Grenzen - 1. Dezember 2024
- Herausforderungen bei der Entwicklung von KI-Systemen: Juristische Fallstricke für Softwareentwickler - 30. November 2024