Schlagwort: Kasse

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Steuerstrafrecht

    Steuerstrafrecht

    Das Steuerstrafrecht ist ein komplexer Bereich des deutschen Rechts, der sich mit der strafrechtlichen Ahndung von Verstößen gegen steuerrechtliche Pflichten befasst. Es bildet die Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Strafrecht und ist vor allem in der Abgabenordnung (AO) geregelt, insbesondere in den §§ 369 ff. AO.

    Das zentrale Delikt des Steuerstrafrechts ist die Steuerhinterziehung, die in § 370 AO definiert ist. Im Folgenden gebe ich einen verständlichen Überblick über die Grundzüge des Steuerstrafrechts.

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  • Kassen-Nachschau: Einfallstor für Steuerstrafverfahren?

    Kassen-Nachschau: Einfallstor für Steuerstrafverfahren?

    Die Kassen-Nachschau ist ein scharfes Schwert der Finanzverwaltung, das sich zunehmend als Mittel zur Aufdeckung von Steuervergehen etabliert. Dabei geht es nicht nur um die Überprüfung, ob die Kassenbuchführung ordnungsgemäß erfolgt, sondern auch um das Aufspüren möglicher Manipulationen in den digitalen Aufzeichnungen.

    Doch wie funktioniert diese Kassen-Nachschau, und welche steuerstrafrechtlichen Konsequenzen kann sie für Unternehmer haben?

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  • Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten

    Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (3 Ws 165/24) betrifft die Frage der Vergütung eines Sachverständigen, der zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten im Rahmen eines Strafverfahrens herangezogen wurde. Die Verhandlungsfähigkeit spielt eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, festzustellen, ob ein Angeklagter in der Lage ist, seine Verteidigung während eines Prozesses ordnungsgemäß wahrzunehmen.

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  • Aktuelle Entwicklungen im Arztstrafrecht 2023/2024

    Aktuelle Entwicklungen im Arztstrafrecht 2023/2024

    Das Arztstrafrecht ist ein facettenreiches Rechtsgebiet, das sich stetig weiterentwickelt. Für Ärzte ist es von entscheidender Bedeutung, über die neuesten Entwicklungen und Entscheidungen informiert zu sein, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Im Jahr 2023 gab es zahlreiche relevante Urteile und gesetzliche Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben können. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Entwicklungen detailliert vorgestellt.

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  • Computerbetrug bei Zahlung ohne Prüfung der Angaben?

    Computerbetrug bei Zahlung ohne Prüfung der Angaben?

    In einem aktuellen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (09.04.2024 – 12 KLs 112 Js 10426/22) wurde ein Fall von Computerbetrug im Kontext der Abrechnung von ärztlichen Leistungen über das Online-Portal der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern („Meine KVB“) verhandelt. Der Beschluss befasst sich mit der Frage, ob die Eingabe unrichtiger Daten in ein Programm, das diese nicht prüft, einen Computerbetrug darstellen kann.

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  • Gesetzentwurf zur Erhöhung der Entschädigung bei unrechter Haft

    Gesetzentwurf zur Erhöhung der Entschädigung bei unrechter Haft

    Der aktuelle Entwurf des Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetzes (StrERG) aus dem jahr 2024 zielt darauf ab, das bestehende Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu reformieren und die zu zahlende Entschädigung bei unrecht erlittener Haft deutlich anzuheben.

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  • Kassensysteme: Steuerrechtlicher Blick auf TSE

    Kassensysteme: Steuerrechtlicher Blick auf TSE

    Bereits seit dem 1. Januar 2023 ist die Nutzung einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für alle elektronischen Kassensysteme in Deutschland verpflichtend. Diese gesetzliche Neuerung zielt darauf ab, Manipulationen an digitalen Kassendaten zu verhindern und die Transparenz sowie Nachvollziehbarkeit von Umsätzen gegenüber der Finanzverwaltung zu gewährleisten. Doch was bedeutet das konkret für Unternehmer, und welche steuerrechtlichen Konsequenzen sind zu beachten?

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  • Zweite Bewährung trotz Tat nach erster Verurteilung

    Zweite Bewährung trotz Tat nach erster Verurteilung

    Der Kampf um Bewährungen ist etwas ganz Besonderes: Selten geht es so sehr um den Einzelfall und den konkreten Menschen mit all seinen Fehlern und Hoffnungen, wie in dem Moment, in dem ein Gericht entscheiden muss, ob es (noch einmal) eine Bewährung gibt.

    Üblicherweise liegt die Herausforderung darin, eine dritte Bewährung zu erreichen. Eher selten ist die zweite Bewährung (wenn man nicht in Süddeutschland ist) besonders kritisch, solange man weiß, wie man sich zu entwickeln hat bis zur Entscheidung. Ein ganz spezieller Fall hat mich nun eines Besseren belehrt.

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  • OLG Nürnberg: Entscheidung zu Vorkasse-Zahlungen im Online-Shop

    OLG Nürnberg: Entscheidung zu Vorkasse-Zahlungen im Online-Shop

    Am 30. Januar 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg ein wichtiges Urteil in Bezug auf Vorkasse-Zahlungen im Online-Handel gefällt (Az.: 3 U 1594/23). Gegenstand des Verfahrens war die Praxis einer Shop-Betreiberin, von ihren Kunden eine Vorkasse-Zahlung zu verlangen, während der Vertrag nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erst mit der Zustellung der Ware zustande kommen sollte.

    Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte dagegen geklagt und in erster Instanz verloren. In der Berufung gab das OLG Nürnberg dem Kläger jedoch recht und verurteilte die Shop-Betreiberin zur Unterlassung dieser Praxis sowie zur Zahlung der Abmahnkosten. In diesem Beitrag werden die einzelnen Fehler, die im Online-Shop gemacht wurden, detailliert erläutert und die entsprechenden Ausführungen des OLG Nürnberg dazu besprochen.

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  • Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

    Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

    Im Bereich des Gesundheitswesens wird das Thema Abrechnungsbetrug zunehmend brisant. Ein aktuelles Urteil (3 StR 163/23) bietet Anlass, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. Das Verfahren beleuchtet den Abrechnungsbetrug einer Apotheke und deren Zusammenarbeit mit einer Vertragsärztin, wobei illegale Rückvergütungen und Provisionen im Mittelpunkt stehen.

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  • Keine Beihilfe zur Einfuhr bei beendeter Tat

    Keine Beihilfe zur Einfuhr bei beendeter Tat

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2024 (Aktenzeichen 2 StR 221/23) festgestellt, dass eine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht mehr möglich ist, wenn die Einfuhr bereits beendet wurde und das Rauschgift durch die Behörden sichergestellt ist.

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  • BGH entscheidet zur Beweisermittlung von „Schwarzlöhnen“ bei Steuerhinterziehung

    BGH entscheidet zur Beweisermittlung von „Schwarzlöhnen“ bei Steuerhinterziehung

    In einem richtungsweisenden Beschluss vom 21. Februar 2024 (1 StR 394/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) neue Maßstäbe für die Beweisermittlung im Kontext der Veruntreuung von Arbeitsentgelt gesetzt. Dieser Fall betont die Notwendigkeit einer detaillierten Untersuchung der finanziellen Transaktionen, insbesondere wenn es um nicht versteuerte „Schwarzlöhne“ geht.

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  • Unberechtigtes Befahren einer Rettungsgasse

    Unberechtigtes Befahren einer Rettungsgasse

    Das Oberlandesgericht Köln hat kürzlich in einem Fall entschieden, der das unberechtigte Befahren einer Rettungsgasse auf der Autobahn betraf (Aktenzeichen 5 ORbs 35/24 vom 28. März 2024). In diesem Fall wurde der Betroffene ursprünglich vom Amtsgericht Witten zu einer Geldbuße verurteilt, allerdings wurde von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen .

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  • Alters-Diskriminierung bei Kreditkarte

    Alters-Diskriminierung bei Kreditkarte

    Das Amtsgericht Kassel (435 C 777/23) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass die Ablehnung eines Kreditkartenvertrages allein wegen des Alters – hier: eines 88-Jährigen – Neukunden diskriminierend sein und Schadensersatzansprüche auslösen kann. Geklagt hatte ein pensionierter Bundesrichter, dessen monatliches Einkommen den Verfügungsrahmen des angestrebten Vertrages um weit mehr als das Doppelte überstieg!

    Die Entscheidung macht deutlich, wie gefährlich schematische Entscheidungen sind. Man sollte sich immer Art. 22 DSGVO vor Augen halten, der besagt, dass eine betroffene Person das Recht hat, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall war die DSGVO jedoch nicht maßgeblich, vielmehr genügte der Rückgriff auf das deutsche Antidiskriminierungsgesetz (AGG).

    Dazu auch bei uns: Zulässige Altersdiskriminierung bei Verweigerung von Ratenzahlungen für ältere Menschen

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  • Betrug durch Apotheker bei Belieferung durch Dritte

    Betrug durch Apotheker bei Belieferung durch Dritte

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth (12 Qs 65/22) hat entschieden, dass sich ein Apotheker wegen Betruges strafbar macht, wenn er die gegenüber den Krankenkassen geltend gemachte Belieferung nicht ausführt, sondern allein beim Großhandel bestellt, diesen bezahlt und die Rezepte bearbeitet, die Auslieferung der Arzneimittel aber durch einen Dritten, der nicht Bote ist, vornehmen lässt. Hier ist das Merkmal der Belieferung das Kernproblem.

    Das Landgericht führt aus, dass ein Apotheker mit der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen konkludent erklärt, bestehende sozialrechtliche Erstattungsansprüche unter Beachtung der abrechnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen (BGH, 5 StR 405/13 und 5 StR 558/19 sowie LG Nürnberg-Fürth, 12 Qs 6/22). Entscheidend ist, ob über die Belieferung der Rezepte getäuscht wurde:

    Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des aufgrund § 129 Abs. 2 SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband geschlossenen Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung (RahmenV) i.d.F. vom 30. September 2016 = § 6 Abs. 1 Satz 1 RahmenV i.d.F. vom 1. Januar 2019 und redaktionell angepasst i.d.F. vom 1. April 2020).

    Die Belieferung durch den Beschuldigten als Voraussetzung des Vergütungsanspruchs ist in den Fällen, in denen X die Arzneimittel direkt an die Patienten versandte, nicht erkennbar. Der Beschuldigte hat schlicht gar nichts unternommen hat, was sich als Belieferung, d.h. als Abgabe des Arzneimittels an den Patienten begreifen ließe. Abgabe (vgl. § 4 Abs. 17 AMG) meint die Einräumung der Verfügungsgewalt an einen anderen durch körperliche Überlassung des Arzneimittels (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 6 KA 3/15 R, juris Rn. 33; BayObLG, Beschluss vom 29. April 1998 – 4St RR 12/98, juris Rn. 10 ff.; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 138. EL, § 4 AMG Anm. 57).

    Allein die Aufgabe einer Bestellung beim Großhändler, die Bezahlung seiner Rechnung und die Entgegennahme, Stempelung und Abrechnung von Rezepten – weitere Tätigkeiten des Beschuldigten im Hinblick auf die Abgabe von Medikamenten sind derzeit nicht ersichtlich – stellen noch keine Belieferung dar, für die seitens der Kassen eine Vergütung in Höhe des Abgabepreises des Arzneimittels geschuldet wäre. Nicht ausreichend war, worauf aber die Beschwerde abstellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Patienten zivil- und gegenüber den Behörden ordnungsrechtlich die Verantwortung getragen habe. Denn diese Verantwortung war offensichtlich nicht durch ein rechtskonformes und verantwortliches Handeln unterlegt.

    Weiterhin könnte der Versand von Arzneimitteln durch einen Kurierdienst als Abgabe durch den Apotheker angesehen werden und damit gegen die Abgabevorschriften verstoßen (was ebenfalls eine Vergütung ausschließt). Der gesetzliche Rahmen erlaubt dem Apotheker nur bestimmte Abgabemodalitäten:

    So dürfen Arzneimittel im Regelfall – offenkundig nicht einschlägige Sonderkonstellationen werden im Folgenden nicht erörtert – nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht und nur durch pharmazeutisches Personal ausgehändigt werden (§ 17 Abs. 1a Satz 1 ApBetrO). Das war hier nicht der Fall. Folgt man der vom Beschuldigten gelegentlich angeführten Darstellung, bei X habe es sich um einen Boten des Patienten gehandelt, so ist festzuhalten, dass in den Apothekenbetriebsräumen der Apotheke an X jedenfalls keine Medikamente ausgehändigt worden sind.

    Weiter dürfen Arzneimittel durch Boten der Apotheke ausgehändigt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO). Insoweit findet sich auch der Vortrag des Beschuldigten, X sei Bote der Apotheke gewesen. Kennzeichnend für den Boten der Apotheke ist, dass er dem Weisungsrecht des Apothekenleiters unterliegt (Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, 15. EL 2021, § 17 Rn. 190; Sieper in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., ApoG § 11a Rn. 1; Mecking in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl., ApoG § 11a Rn. 4), was bei der Zustellung durch betriebsfremde Dritte, namentlich Kurier- und Versanddienstleister – wie hier die Kurierfahrer von O – nicht der Fall ist. Solche Fälle sind daher durch § 17 Abs. 2 ApBetrO nicht gedeckt (Pfeil/Pieck/Blume, aaO., § 17 Rn. 191). Damit scheidet auch diese Abgabemodalität aus.