Arbeitsunfall: Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Autoscheibe gehört nicht zum Arbeitsweg. Wer dabei umknickt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Das gilt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (L 6 U 61/20) z. B., wenn das Anbringen der Abdeckung den eigentlichen Weg deutlich unterbricht.
(mehr …)Schlagwort: Kasse
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


Werbung mit „Made in Germany“
Made in Germany: Wann darf ein Produkt als „Made in Germany“ beworben werden, wie sieht es bei „made in germany“ mit der rechtlichen Grundlage aus?
Diese Frage ist durchaus berechtigt, denn in der heutigen Zeit werden Produkte mitunter an verschiedenen Orten gefertigt – und zugleich ist das Qualitätsmerkmal „Made in germany“ beliebt. Schnell kommt dann die Diskussion auf, welche Fertigungsschritte in Deutschland notwendig sind, damit das Produkt auch als „Made in Germany“ beworben werden darf. Denn wer sich hier unlauter verhält kann vollkommen zu Recht von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Abbildungen von Zigarettenpackungen auf den Auswahltasten von Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigen müssen.
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Kassen-Nachschau: Keine hohen Hürden für den Übergang zu einer Außenprüfung
Seit 2018 besteht die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau gemäß Abgabenordnung (§ 146b AO). Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Kontext der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung. Das Finanzgericht Hamburg (6 K 47/22) hat sich nun mit den Voraussetzungen für den Übergang zu einer Außenprüfung beschäftigt.
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Einziehung bei Steuerhinterziehung
In einem bemerkenswerten Beschluss vom 13. Juni 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Teile der Revision eines Angeklagten akzeptiert, der zuvor vom Landgericht München I wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden war. Die Revision betraf insbesondere die Einziehung des Wertes von Taterträgen.
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Spätere Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung führt nicht dazu, dass Bestellung von Anfang an entfällt
Das OLG Nürnberg, Ws 133/23, betont, dass eine nachträgliche Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung – hier: auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft – nicht dazu führt, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Vielmehr tritt diese Wirkung erst mit dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein:
Grundsätzlich hat die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht zur Folge, dass diese seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses, also rückwirkend, keine Wirkung entfaltet. Zwar hat der Gesetzgeber in § 142 Abs. 7 StPO keine davon abweichende Regelung für den Fall getroffen, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers auf ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufgehoben wird.
Nach dem Sinn und Zweck der in § 141 Abs. 1 und 2 StPO angeordneten unverzüglichen oder kurzfristigen Verpflichtung zur Bestellung eines Pflichtverteidigers und der Regelung in § 307 Abs. 1 StPO, dass durch Einlegung der Beschwerde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt wird, ist § 142 Abs. 7 StPO aber ergänzend dahingehend auszulegen, dass der wirksam, aber nicht rechtskräftig bestellte Pflichtverteidiger erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung durch das Beschwerdegericht entpflichtet wird. So besteht zum einen kein Zweifel an der Wirksamkeit der bis dahin vorgenommenen Handlungen des Pflichtverteidigers und zum anderen wird so das Vertrauen des Pflichtverteidigers in seine Bestellung und damit die Begründung eines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse geschützt (…).
Diese Auslegung ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Pflichtverteidiger im Vertrauen auf die Bestellung tatsächlich tätig wird. Auch wenn der Pflichtverteidiger zwischen Bestellung und Entpflichtung durch das Beschwerdegericht nicht tätig wird, liegt für diesen Zeitraum eine wirksame Bestellung vor.
Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
- Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
- Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.

Schuldumfang bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB
Der Schuldumfang bei Straftaten des Vorenthaltens von Beiträgen nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB im Rahmen illegaler, aber versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse bestimmt sich nach dem nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu ermittelnden Bruttoarbeitsentgelt und der daran anknüpfenden Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28d SGB IV). Einbezogen im Sinne des § 266a StGB sind die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften tatsächlich geschuldeten Beiträge (BGH, 1 StR 126/23 und 1 StR 416/08).
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Phishing Angriff führt unbemerkt zu Apple Pay: Bank muss zahlen
Vor dem Landgericht Köln, 15 O 267/22, wurde ein spannender Fall verhandelt, der ein weiteres Angriffsszenario aufzeigt: Bei einem Kunden erfolgten innerhalb von gut zwei Wochen 115 Einzelzahlungen in Höhe von 44.248,37 Euro per Apple Pay zu Lasten des Kontos des Klägers – wobei der Kunde (Kläger) bestritt, Apple Pay jemals genutzt zu haben.
(mehr …)Auswertung der Pandora Papers durch Hessen hat begonnen
„Die Büchse der Pandora ist geöffnet: Damit richten wir aber keinen Schaden an, sondern kommen den Steuerkriminellen auf die Spur, die mit ihrem egoistischen und verantwortungslosen Handeln der Gemeinschaft schaden. Die Auswertung der Pandora Papers hat begonnen.
Hessen hat das Daten-Leak gekauft und wertet es federführend für ganz Deutschland und auch für Ermittlungsbehörden im Ausland aus. Dabei werden Ermittlerinnen und Ermittler auf viel Übles stoßen – wie es eben mit der mythischen Büchse der Pandora verbunden wird“, sagte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg heute in Frankfurt. Zusammen mit Experten der Hessischen Steuerverwaltung gab er Einblicke in die Arbeit der Ermittlungsgruppe OLET (EG OLET) und der Forschungsstelle Künstliche Intelligenz (FSKI), die im Finanzamt Kassel mit der Auswertung zahlreicher Daten-Leaks befasst sind.
(mehr …)KiPo: Vorlage des AG Buchen an das Bundesverfassungsgericht
Auch das Amtsgericht Buchen (1 Ls 1 Js 6298/21) hat – neben weiteren Gerichten – dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit von §184b StGB vorgelegt. Während erste (gelungene) Vorlagen aus formellen Gründen scheiterten, ist diese Vorlage deutlich formaler und auf den Einzelfall zugeschnitten, was eine klarere Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in solchen Fällen ist. Der Beschluss wird hier zur Dokumentation aufgenommen.
(mehr …)Bedrohung mit einem Verbrechen durch Übersendung von Märchen
Eine strafbare Bedrohung mit einem Verbrechen (§ 241 Abs. 2 StGB) – hier Totschlag – kann darin liegen, eine E-Mail mit einem entsprechenden Auszug aus einem Märchen (hier: Die Gänsemagd) an den Empfänger zu versenden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts verworfen.
Hinweis: Die Bedrohung mit einem Verbrechen ist mit gesteigertem Strafmaß versehen, seit einer Reform im März 2021 liegt eine strafbare Bedrohung auch bei vielen weiteren verbalen Drohungen vor!
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Darstellung der Berechnung bei Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
Dass es Aufgabe des Tatgerichts ist, die geschuldeten Beiträge – getrennt für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Arbeitsentgelten der Arbeitnehmer und Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse zu ermitteln, ist wahrlich nicht neu. Gleichwohl durfte sich der Bundesgerichtshof (1 StR 101/23) jetzt noch einmal dazu äußern – und zugleich etwas zum subjektiven Tatbestand des § 266a StGB sagen.
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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei freien Mitarbeitern
Der Bundesgerichtshof (1 StR 188/22) hat sich zu der äußerst praxisrelevanten Frage geäußert, wie die Abgrenzung von sog. scheinselbständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern in einer Rechtsanwaltskanzlei stattzufinden hat. Die spezifischen Umstände dieser Berufsgruppe lassen dabei Rückschlüsse auf die Beschäftigung freier, freiberuflicher Mitarbeiter zu – und lassen aufhorchen.
(mehr …)Steuerhinterziehung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Wesentlich im Rahmen der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung sind die Besteuerungsgrundlagen – wie aber ist damit umzugehen, wenn ein Angeklagter die genaue Höhe der Umsätze mangels Kenntnis schlicht nicht gestehen kann? In diesem Fall kann geschätzt werden: Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafverfahren in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben (BGH, 1 StR 505/16 und 1 StR 12/19).
Es sind sodann die Besteuerungsgrundlagen (nicht die Summe an sich!) zu schätzen.
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