Legt ein Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurück liegt, so muss die Bank beweisen, dass sie das Guthaben ausgezahlt hat.
Dies hat der für Bankrecht zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit Urteil vom 18. Juni 2008 klargestellt (Aktenzeichen: 3 U 39/08).


