Wenn das Ausscheiden aus dem Amt nicht vor der Verantwortung schützt: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2025 (II ZR 114/24) präzisiert die Grenzen der persönlichen Haftung von Geschäftsführern, die an betrügerischen Anlagesystemen mitwirken.
Der II. Zivilsenat stellt klar, dass die Haftung nach § 826 BGB nicht automatisch mit der Abberufung endet, sondern auch spätere Schäden umfassen kann, wenn der Vertragsschluss bereits während der Amtszeit vorbereitet wurde oder der ehemalige Geschäftsführer weiterhin eine tragende Rolle im System spielt.
Betrügerisches Anlagesystem mit Folgen
Der Beklagte war bis November 2020 Geschäftsführer einer deutschen GmbH, die als Tochtergesellschaft einer Schweizer AG fungierte. Beide Gesellschaften warben mit falschen Angaben und gefälschten Unternehmenspräsentationen Anlegergelder ein, ohne über die erforderlichen Genehmigungen zu verfügen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA warnten vor den Anlagen, doch die Klägerin zeichnete erst im Dezember 2020 – nach der Abberufung des Beklagten – eine stille Beteiligung über 30.000 Euro. Als die GmbH in Konkurs ging, verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht München gab ihr statt. Der BGH bestätigte die Verurteilung des Beklagten und präzisierte dabei die Reichweite der Haftung.
Sittenwidrige Schädigung durch betrügerische Systeme
Der BGH knüpft an seine ständige Rechtsprechung an, wonach Geschäftsführer, die ein auf Täuschung angelegtes Geschäftsmodell unterstützen, nach § 826 BGB haften. Entscheidend ist, dass das System von Anfang an auf die Schädigung von Anlegern ausgerichtet ist und der Funktionsträger dies bewusst oder zumindest leichtfertig in Kauf nimmt. Im vorliegenden Fall hatte die GmbH die betrügerische Praxis der Schweizer AG fortgeführt, indem sie falsche Unternehmensdaten nutzte und Anleger durch vortäuschende Werbung lockte. Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Beklagte als Geschäftsführer und Verwaltungsrat in herausgehobener Position an diesem System mitgewirkt hatte. Der BGH bestätigt diese Bewertung und betont, dass die Sittenwidrigkeit nicht nur in der aktiven Täuschung, sondern auch in der bewussten Duldung eines solchen Systems liegt.
Wann endet die Verantwortung?
Besonders bemerkenswert ist die Klärung der Frage, ob die Haftung auch für Schäden gilt, die nach der Abberufung des Geschäftsführers eintreten. Der BGH verneint eine automatische Begrenzung der Verantwortung auf die Amtszeit. Vielmehr kommt es darauf an, ob der spätere Schaden noch in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich fällt. Dies ist der Fall, wenn der Vertragsschluss bereits während seiner Tätigkeit vorbereitet wurde oder er weiterhin eine tragende Rolle im System spielt. Im konkreten Fall hatte die GmbH der Klägerin bereits im November 2020 – also noch während der Amtszeit des Beklagten – einen ersten Vertragsentwurf übersandt. Die spätere Zeichnung der Beteiligung war damit eine direkte Folge seiner früheren Handlungen.
Der BGH verweist auf die allgemeinen Grundsätze der Kausalität: Ein Schaden ist dem Pflichtverstoß zuzurechnen, wenn er äquivalent und adäquat verursacht wurde und vom Schutzzweck der Norm erfasst wird. Die Haftung nach § 826 BGB erstreckt sich daher auf alle Schäden, die aus dem sittenwidrigen System resultieren, selbst wenn sie zeitlich nach dem Ausscheiden aus dem Amt eintreten. Diese Auslegung verhindert, dass sich Verantwortliche durch einen formalen Rückzug ihrer Haftung entziehen können.
Übertragbarkeit der Grundsätze zur Insolvenzverschleppung
Das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung auf eine Parallele zur Haftung wegen Insolvenzverschleppung gestützt, bei der ein ausgeschiedener Geschäftsführer ebenfalls für spätere Schäden einstehen muss, wenn die von ihm geschaffene Gefahrenlage fortwirkt. Der BGH bestätigt diesen Ansatz, stellt jedoch klar, dass es sich nicht um einen neuen Haftungsgrund handelt, sondern um die Anwendung allgemeiner Kausalitätsregeln. Die Entscheidung zeigt, wie flexibel das Deliktsrecht auf komplexe Sachverhalte reagieren kann, in denen formale Grenzen – wie das Ende einer Organstellung – die tatsächliche Verantwortung nicht abbilden.

Risiken für Geschäftsführer und Anleger
Geschäftsführern wird hier vor Augen geführt, dass sie selbst nach ihrem Ausscheiden für betrügerische Systeme haften können, wenn sie diese maßgeblich mitgestaltet haben. Die bloße Abberufung schützt nicht vor Schadensersatzansprüchen, solange der Schaden seinen Ursprung in der Amtszeit hat. Für Anleger stärkt die Entscheidung die Möglichkeiten, Schadensersatz zu erlangen – selbst wenn der Vertragsschluss erst nach einem Wechsel in der Unternehmensführung erfolgt.
Verantwortung endet nicht mit der Amtszeit
Die Entscheidung des BGH unterstreicht, dass die zivilrechtliche Verantwortung für sittenwidriges Handeln nicht an formale Statusänderungen geknüpft ist. Wer ein betrügerisches System aufbaut oder unterstützt, muss auch für spätere Folgen einstehen, wenn diese in seinem Einflussbereich wurzeln. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Anleger durch falsche Versprechungen und manipulierte Informationen gelockt werden. Die Klärung der Haftungsfragen schafft Rechtssicherheit für Geschädigte und setzt zugleich ein klares Signal an Verantwortungsträger in der Wirtschaft: Die Teilnahme an unseriösen Geschäftsmodellen kann langfristige Konsequenzen haben – selbst über
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