Berufung im Strafprozess

Rechtsanwalt für Berufung im Strafrecht gesucht: Im Strafprozess gibt es, wenn in erster Instanz beim Amtsgericht verhandelt wurde, das Rechtsmittel der Berufung – mit einer Berufung wird das erste Urteil auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüft. Dabei bietet die Berufung im Strafrecht regelmäßig eine vollständige zweite Tatsacheninstanz. Doch es gibt Risiken und man muss abwägen, ob die strafprozessuale Berufung wirklich geführt werden soll.

Wann steht die Berufung im Strafprozess zur Verfügung

Alle Urteile des Amtsgerichts können grundsätzlich mit einer Berufung angegriffen und überprüft werden. Allerdings ist die Berufung nicht immer zulässig sondern kann aus seltenen Gründen ausgeschlossen sein, wichtige Gründe sind mit §313 StPO:

  • Ist der Angeklagte zu einer von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird;
  • Ebenso wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte;

Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts richtet sich an das Landgericht; Urteile des Landgerichts werden im Nachgang dann im Wege einer Revision vom Oberlandesgericht überprüft. Eine Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts gibt es nicht.

Berufung: Prüfungsumfang in der Berufungsinstanz

Wie Eingangs erwähnt findet regelmässig eine vollständige neue Beweisaufnahme statt, sofern das Gericht nicht von der Möglichkeit des §325 StPO Gebrauch macht. Im Übrigen wird das Urteil 1. Instanz soweit kontrolliert, wie es angefochten wurde:

  • man kann das Urteil insgesamt, inklusive der Tatsachenfeststellungen angreifen;
  • man kann auch die Berufung beschränken, etwa hinsichtlich der

Verschlechterungsverbot in strafprozessualer Berufung

Es gibt auch in der Tat ein Verschlechterungsverbot in der strafrechtlichen Berufung. Das bedeutet, ein mit der Berufung angegriffenes Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. Dies gilt aber nur wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt haben.

Sollte die Staatsanwaltschaft also Berufung einlegen greift dieses Verschlechterungsverbot nicht. Weiterhin erfasst das Verschlechterungsverbot nicht die Änderung des Tenors, was sich etwa bei späteren Gesamtstrafen oder parallel laufenden weiteren verfahren negativ auswirken könnte. Und ganz besonders ist daran zu denken, dass nicht die Vermögensabschöpfung oder Maßregeln vom Verschlechterungsverbot umfasst sind – da kann dann plötzlich der Thema werden oder die von Vermögen, die in erster Instanz übersehen wurde. Daher tut Beratung gerade und auch bei einer Berufung not.

Berufung: Anwaltszwang und Frist

Wer eine Berufung einlegen möchte, der benötigt mit der nicht zwingend einen Rechtsanwalt. Auch liegt nicht immer ein zwingender Fall einer Pflichtverteidigung vor. Bei der Frist ist zu beachten, dass die Berufung durch einen binnen einer Woche ab Verkündigung des Urteils eingelegt werden muss. Also nicht warten, bis das Urteil da ist, sondern ab dem Termin läuft die Wochenfrist!

Alleine , inhaltliches Aufarbeiten und Bewerten der Gesamtumstände wird bereits erhebliche Zeit kosten. Dabei ist es nicht zwingend, dass ein Rechtsanwalt eine Berufung übernimmt, vielmehr kann es sein, dass eine Sache derart aussichtslos erscheint, dass ein Rechtsanwalt die Bearbeitung nicht übernehmen möchte – es rächt sich schlicht zu schnell, wenn bereits in erster Instanz erhebliche Fehler gemacht werden, etwa eine unüberlegte Einlassung abgegeben wurde.

Rechtsanwalt für Berufung im Strafrecht

Im Fall strafprozessualer Berufung stehen unsere Rechtsanwälte, die vorwiegend Strafverteidiger sind, im Raum Aachen jederzeit zur Verfügung. Melden Sie sich frühzeitig, die Frist für die Einhegung ist knapp und eine Berufungshauptverhandlung will zudem ordentlich vorbereitet werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.