Das OLG Celle (4 StE 1/17) hat hervorgehoben, dass die Kosten einer BahnCard im Zuge der kostenschonenden Anreise bei längeren Verfahren zu erstatten sein könnte:
Zwar sind Aufwendungen für eine Bahncard nach herrschender Meinung als allgemeine Geschäftskosten auch nicht anteilig erstattungsfähig (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV 7003-7006, Rn. 46 m.w.N.). Der Senat hat aber im vorliegenden Verfahren, in welcher die Hauptverhandlung über drei Jahren andauert, bereits mehrfach das Erfordernis des Erwerbs einer BahnCard durch die auswärtigen Verteidiger festgestellt (vgl. hinsichtlich des Antragstellers Beschl. des Senats vom 20. Oktober 2017, 14. März 2019 und 23. September 2019). Bei dem Preis, den der Antragsteller für einen Einzelfahrschein ohne BahnCard-Ermäßigung bezahlen und der ihm sodann als erforderliche Aufwendung ersetzt werden müsste, ist der für die BahnCard50 aufzuwendende Betrag bereits nach der siebten bis achten Fahrt amortisiert. Insoweit entspricht die vom Antragsteller getätigte Aufwendung der ihm zukommenden Pflicht zur kostenschonenden Gestaltung seiner notwendigen Geschäftsreisen.
OLG Celle, 4 StE 1/17
In der gleichen Entscheidung hebt das OLG hervor, dass es unschädlich ist, wenn der Antragsteller vor Festsetzung seiner Auslagen im Wege des Vorschusses keinen Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG gestellt hat: Eine solche Feststellung entbindet nämlich lediglich den Kostenbeamten von der Prüfung, ob die geltend gemachten Auslagen für eine sachgemäße Durchführung der Angelegenheit notwendig war:
Wird eine solche Entscheidung nicht beantragt oder lehnt das Gericht einen Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG ab, verbleibt es bei der durch den Kostenbeamten nach § 55 RVG durchzuführenden Prüfung in eigener Verantwortung.
OLG Celle, 4 StE 1/17
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