Schlagwort: GmbH

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Sie besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftern, die der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellen und im Gegenzug Anteile an der GmbH erhalten. Wir sind im Bereich der GmbH ausschließlich strafrechtlich und IT-rechtlich tätig, also beratend im Wirtschaftsstrafrecht, als Strafverteidiger oder im Bereich des Softwarerechts.

Strafrechtliche Probleme können sich für eine GmbH und ihre Gesellschafter insbesondere in folgenden Bereichen ergeben:

Insolvenzdelikte: Wenn eine GmbH zahlungsunfähig ist und dennoch weiter Verbindlichkeiten eingeht oder Vermögen beiseite schafft, kann dies als Insolvenzstraftat gewertet werden.
Steuerdelikte: Eine GmbH kann sich strafbar machen, wenn sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, z.B. durch Steuerhinterziehung oder -verkürzung.
Wirtschaftsdelikte: Wirtschaftsstraftaten wie Betrug, Untreue oder Bestechung können auch im Zusammenhang mit einer GmbH auftreten, z.B. wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer die Gesellschaft oder Dritte schädigen.
Arbeitsstrafrecht: Eine GmbH kann sich auch im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Verstößen strafbar machen, z.B. durch Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder den Arbeitsschutz.
Produkthaftung: Wenn eine GmbH Produkte herstellt oder vertreibt, können sich auch strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Produkthaftungsfällen ergeben, z.B. wenn Produkte fehlerhaft sind und dadurch Schäden entstehen.

Es ist daher wichtig, dass GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer die rechtlichen Rahmenbedingungen und ihre Pflichten im Unternehmen kennen, um strafrechtliche Probleme zu vermeiden. Es kann sinnvoll sein, sich bei der Gründung und Führung einer GmbH anwaltlich beraten zu lassen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Keine Unterlassungsansprüche eines Systemhauses bei nur behaupteten Software-Nutzungsrechten

    Keine Unterlassungsansprüche eines Systemhauses bei nur behaupteten Software-Nutzungsrechten

    Präzisierung der Aktivlegitimation nach § 97 Abs. 1 UrhG: Die dogmatischen Grundlagen der urheberrechtlichen Anspruchsberechtigung bei Softwareprojekten in arbeitsteilig strukturierten militärischen Beschaffungsvorhaben werfen nicht schnell schwierige Abgrenzungsfragen zwischen Urheber, ausschließlichem Nutzungsrechtsinhaber und schlichter Nutzungsberechtigter auf, wie das OLG Hamburg zeigt.

    Mit Urteil vom 16. Januar 2025 (5 U 93/23) hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg dieses anspruchsvolle Thema anlässlich einer Auseinandersetzung um eine Kommunikations-Management-Software für F125-Fregatten ausführlich durchdrungen – und die Reichweite der Aktivlegitimation für Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG im Kontext einfacher Nutzungsrechte dezidiert herausgearbeitet. Die Entscheidung verdient über den Einzelfall hinaus Beachtung, da sie zentrale Grundsätze zur Zuweisung von Verwertungspositionen bei werkvertraglicher Softwareentwicklung bestätigt und zugleich Klarheit über die Reichweite des § 31 Abs. 5 UrhG („Übertragungszwecklehre“) schafft.

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  • Verwertungsverbot für eine von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Steuerverfahren

    Verwertungsverbot für eine von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Steuerverfahren

    Das Verhältnis zwischen strafprozessualen Ermittlungen und steuerlicher Sachverhaltsermittlung wirft immer wieder heikle Abgrenzungsfragen auf, vor allem beim Zugriff auf sichergestellte Beweismittel. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23. April 2025 (I B 51/22) klargestellt, dass die Steuerbehörden Daten aus einer von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Festplatte nicht verwerten dürfen, wenn diese ohne die gebotene vorherige Durchsicht vollständig an den Betriebsprüfer übermittelt wurde.

    Die Entscheidung konkretisiert die Reichweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung im steuerlichen Kontext und grenzt zugleich die Kompetenzen zwischen Steuerfahndung und Außenprüfung scharf ab. Zugleich schafft sie im Steuerstrafrecht neues Verteidigungspotential, das überrascht, aber auch nicht überbetont werden darf.

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  • Rückgriff auf Manager für Kartellbußen?

    Rückgriff auf Manager für Kartellbußen?

    BGH fragt EuGH zur Zulässigkeit der Erstattungspflicht nach Art. 101 AEUV: Der BGH (KZR 74/23) fragt beim EuGH an, ob Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) es zulässt, dass eine juristische Person (z. B. eine GmbH oder AG), die wegen eines Kartellverstoßes von einer Wettbewerbsbehörde mit einer Geldbuße belegt wurde, von ihrem Leitungsorgan (z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) den Ersatz dieses Bußgeldes verlangen kann.

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  • Schneeballsysteme und Insolvenzrecht: Zur Anfechtbarkeit von Scheingewinnen bei stillen Beteiligungen

    Schneeballsysteme und Insolvenzrecht: Zur Anfechtbarkeit von Scheingewinnen bei stillen Beteiligungen

    Immer wieder geraten Kapitalanleger in die Falle betrügerischer Schneeballsysteme, bei denen vermeintlich lukrative Beteiligungsmodelle in Wahrheit nur durch neue Anlegergelder aufrechterhalten werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 20. März 2025 (Az. IX ZR 141/23) erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Auszahlungen an stille Gesellschafter in der Insolvenz des betreibenden Unternehmens als unentgeltliche Leistungen anfechtbar sind – und dabei die Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis von der Nichtschuld präzisiert.

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  • Keine deliktische Rechtsscheinhaftung für UG-Geschäftsführer

    Keine deliktische Rechtsscheinhaftung für UG-Geschäftsführer

    OLG Hamm zur Begrenzung persönlicher Haftung bei Auftreten ohne Rechtsformzusatz: Die persönliche Inanspruchnahme von Geschäftsführern haftungsbeschränkter Gesellschaften gehört zu den umstrittensten Fragen im Wirtschaftsrecht. Der Beschluss des OLG Hamm vom 25. Januar 2025 (Az. 7 U 47/24) bietet in diesem Zusammenhang eine bedeutsame Klärung:

    Ein Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), der in einem Vertragsverhältnis auftritt, ohne den gesetzlich gebotenen Rechtsformzusatz zu führen, haftet nicht allein wegen dieser Formabweichung deliktisch für ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Gesellschaft. Eine analoge Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinhaftung auf deliktischer Grundlage lehnt der Senat entschieden ab.

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  • OLG Frankfurt zur wissentlichen Pflichtverletzung bei Verstoß gegen die Masseerhaltungspflicht

    OLG Frankfurt zur wissentlichen Pflichtverletzung bei Verstoß gegen die Masseerhaltungspflicht

    Kardinalpflichten, Krisenmanagement und Versicherungsschutz: Die insolvenzrechtliche Verantwortung von Geschäftsführern ist nicht nur haftungsrechtlich brisant, sondern zunehmend auch versicherungsrechtlich umkämpft. Mit Urteil vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Haftungslinie für D&O-Versicherer weiter konturiert. Im Fokus stand die Frage, ob ein Geschäftsführer, der trotz offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit weiterhin Zahlungen tätigt, eine „wissentliche Pflichtverletzung“ im Sinne der D&O-Bedingungen begeht – und ob der Versicherungsschutz dadurch ausgeschlossen ist.

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  • Kein D&O-Versicherungsschutz bei bewusstem Pflichtverstoß

    Kein D&O-Versicherungsschutz bei bewusstem Pflichtverstoß

    OLG Frankfurt zur D&O-Deckung bei unterlassenem Insolvenzantrag: Die Reichweite des Versicherungsschutzes im Rahmen einer D&O-Versicherung bei insolvenzbedingten Pflichtverstößen gehört zu den konfliktträchtigsten Fragen des wirtschaftlichen Haftungsrechts. Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 (Az. 7 W 20/24) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Anforderungen an die Ablehnung der Deckung durch den Versicherer im Falle einer wissentlichen Pflichtverletzung präzisiert und damit zugleich die Bedeutung der Insolvenzantragspflicht als „Kardinalpflicht“ in den Mittelpunkt gerückt.

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  • Computerbetrug nur bei täuschungsäquivalenter Nutzung

    Computerbetrug nur bei täuschungsäquivalenter Nutzung

    BGH zur abredewidrigen Verwendung einer Geldkarte: Mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 (Az. 5 StR 409/24) hat der Bundesgerichtshof erneut die maßgeblichen dogmatischen Grenzen des § 263a StGB (Computerbetrug) konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die strafrechtliche Bewertung einer EC-Kartenzahlung*, die ohne Wissen und gegen den mutmaßlichen Willen des Kontoinhabers, jedoch unter Verwendung korrekter Zugangsdaten und durch einen formal Bevollmächtigten erfolgte. Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht jede unbefugte Nutzung technischer Zugangsmittel den Straftatbestand erfüllt – und dass die „Unbefugtheit“ im Sinne des Computerbetrugs strikt „betrugsspezifisch“ zu verstehen ist.

    * Hinweis: Der BGH spricht bis heute (wie manche Literatur) von der „EC-Karte“, so auch in dieser Entscheidung. Dabei gibt es genau genommen heute gar keine EC-Karte mehr, sauberer wäre es, von der Geldkarte zu sprechen. Da der BGH dies ausdrücklich so benennt, behalte ich es als synonyme Bezeichnung bei.

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  • Vorstandshaftung: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Herausforderungen

    Vorstandshaftung: Rechtliche Grundlagen und aktuelle Herausforderungen

    Die Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber ihrer eigenen Aktiengesellschaft oder GmbH zählt zu den schärfsten und zugleich meistdiskutierten Instrumenten der Unternehmensverfassung. Spätestens seit der vielzitierten ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1997 ist die Innenhaftung – also die persönliche Verantwortung des Vorstands für Pflichtverstöße im Verhältnis zur eigenen Gesellschaft – ins Zentrum des zivilrechtlichen und unternehmenspolitischen Interesses gerückt.

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  • BayObLG zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung

    BayObLG zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung

    Gerichtsstandsvereinbarungen sind unbemerkte kleine Helfer bei der ökonomischen Vorbereitung eventueller Streitigkeiten – sie bergen aber auch erhebliche prozessuale Fallstricke: Ein aktueller Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.04.2025 (Az. 102 AR 20/25 e) illustriert eindrücklich die rechtlichen Feinheiten solcher Vereinbarungen, insbesondere im Kontext von Unternehmerbeziehungen, Vertreterhandlungen und dem prozessualen Missbrauch von Schutzvorschriften.

    Im Zentrum steht die Frage: Wann ist eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam und unter welchen Umständen kann sich eine Partei auf deren Unwirksamkeit berufen?

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  • BGH zur Steuerhinterziehung durch Umsatzsteuerbetrugsketten

    BGH zur Steuerhinterziehung durch Umsatzsteuerbetrugsketten

    Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 (1 StR 482/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Bochum teilweise aufgehoben, das sich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung von Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit sogenannten Umsatzsteuerbetrugsketten befasste. Die Entscheidung bietet aufschlussreiche Einblicke in die Anforderungen, die an die Feststellungen des Tatgerichts in Fällen der Steuerhinterziehung gestellt werden. Zugleich rückt sie ein strafrechtsdogmatisch und wirtschaftlich relevantes Phänomen in den Fokus: den organisierten Umsatzsteuerbetrug mittels Briefkastenfirmen.

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  • Steuerstrafrecht: Mitwirkungspflicht verletzt – aber keine grobe Fahrlässigkeit:

    Steuerstrafrecht: Mitwirkungspflicht verletzt – aber keine grobe Fahrlässigkeit:

    LG Nürnberg-Fürth zur Entschädigung bei Steuerstrafverfahren: Nicht jeder formale Verstoß gegen steuerliche Mitwirkungspflichten ist gleich ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes (StrEG). Dies stellt das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Beschluss vom 13.03.2025 (Az. 12 Qs 62/24) klar.

    In dem Verfahren ging es um die Frage, ob einer früheren Beschuldigten ein Anspruch auf Entschädigung für erlittene Durchsuchungen und Vermögensarreste zusteht, obwohl sie im Rahmen einer Außenprüfung eine zentrale Urkunde nicht vorgelegt hatte. Das Ergebnis: Ja, denn grobe Fahrlässigkeit konnte nicht festgestellt werden.

    Hinweis: In StrEG-Verfahren sind wir nur tätig, wenn wir auch mit der vorherigen Strafverteidigung vollumfänglich beauftragt waren! Wir übernehmen keine singulären Mandate zur StrEG-Entschädigung.

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  • BGH zur Abgrenzung kollusiven Zusammenwirkens bei sittenwidriger Vertragsgestaltung

    BGH zur Abgrenzung kollusiven Zusammenwirkens bei sittenwidriger Vertragsgestaltung

    Wenn der Geschäftsführer gegen die Gesellschafter handelt: Mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. VIII ZR 152/23) hat der Bundesgerichtshof ein vielschichtiges Urteil zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB gefällt, das die dogmatischen Grenzen zwischen kollusivem Zusammenwirken und bloßem Missbrauch von Vertretungsmacht neu ausleuchtet. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mietvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn ein Geschäftsführer einer GmbH gemeinsam mit einem begünstigten Vertragspartner Bedingungen vereinbart, die objektiv zum Nachteil der Gesellschaft gereichen.

    Das Urteil verdeutlicht, dass weder die bloße Unkenntnis der Gesellschafter noch die Günstigkeit der Vertragsbedingungen ausreichen, um automatisch auf eine kollusive Konstellation zu schließen – es bedarf substantiierter Feststellungen zur subjektiven Komponente beider Seiten.

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  • BGH zur Vertretung durch den Geschäftsführer einer GmbH

    BGH zur Vertretung durch den Geschäftsführer einer GmbH

    Kündigungserklärung per Geschäftsbrief: Mit Urteil vom 18. März 2025 (Az. II ZR 77/24) hat der Bundesgerichtshof eine grundsätzliche Entscheidung zur Auslegung von Kündigungserklärungen in GmbH-Verhältnissen getroffen – und dabei klargestellt, welche rechtlichen Anforderungen an die Vertretung einer Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer bei der Abgabe einseitiger Willenserklärungen zu stellen sind. Der Fall betraf die Frage, ob ein auf dem Briefpapier der Gesellschaft abgegebenes Schreiben, in dem eine fristlose Kündigung erklärt wurde, zugleich eine Erklärung des Geschäftsführers im Namen der Gesellschaft darstellt – obwohl dies nicht ausdrücklich so gekennzeichnet war.

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