Fahrlässige Tötung

Fahrlässige Tötung: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit bis zu fünf Jahren oder mit bestraft, so lautet §222 des Strafgesetzbuches. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB setzt dabei voraus, dass

  • das tatbestandsrelevante Verhalten des Täters den Todeserfolg verursacht und
  • der Erfolg auf Fahrlässigkeit beruht.

Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014– 4 StR 473/13 Rn. 32 mwN).

Mehrere kausale Ursachen

Die Verknüpfung mehrerer Handlungszusammenhänge beseitigt die Kausalität nicht, solange die Handlung des Täters bis zum Erfolg fortwirkt (grundlegend: BGH, 4 StR 196/59). Die Kausalität im Sinne eines Fortwirkens des Täterhandelns bis zum Todeserfolg in Gestalt einer Verknüpfung von Handlungs- und Ursachenzusammenhängen erfährt von er Rechtsprechung (siehe BGH,4 StR 473/13 und 1 StR 368/19) im wesentlichen Einschränkungen bei der Zurechenbarkeit lediglich bei

  • Selbstgefährdung
  • selbstschädigendem Verhalten
  • überlegenem Sachwissen
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.