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Fahrlässige Tötung

Fahrlässige Tötung: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, so lautet §222 des Strafgesetzbuches. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB setzt dabei voraus, dass

  • das tatbestandsrelevante Verhalten des Täters den Todeserfolg verursacht und
  • der Erfolg auf Fahrlässigkeit beruht.

Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014– 4 StR 473/13 Rn. 32 mwN).

Mehrere kausale Ursachen

Die Verknüpfung mehrerer Handlungszusammenhänge beseitigt die Kausalität nicht, solange die Handlung des Täters bis zum Erfolg fortwirkt (grundlegend: BGH, 4 StR 196/59). Die Kausalität im Sinne eines Fortwirkens des Täterhandelns bis zum Todeserfolg in Gestalt einer Verknüpfung von Handlungs- und Ursachenzusammenhängen erfährt von er Rechtsprechung (siehe BGH,4 StR 473/13 und 1 StR 368/19) im wesentlichen Einschränkungen bei der Zurechenbarkeit lediglich bei

  • Selbstgefährdung
  • selbstschädigendem Verhalten
  • überlegenem Sachwissen
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.