Das Amtsgericht Tiergarten (347 OWi 369/14) führt aus:
Grundsätzlich erfolgt die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote (…) getrennt ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Eine Ausnahme hiervon enthält §25 Abs.2a S.2, der im Falle des Hinausschiebens der Wirksamkeit eines Fahrverbots die additive Vollstreckung vorsieht (…)
Wird während der Vollstreckung eines Fahrverbots mit Viermonatsfrist ein weiteres Fahrverbot ohne Viermonatsfrist rechtskräftig, so erfolgt die Vollstreckung nebeneinander (…)
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