LG Köln: Kritische Auseinandersetzung mit Geschäftspraktiken ist möglich

Eine Webseite, die sich verbraucherrechtlichen Themen und allgemein der „Abzocke“ gewidmet hat, berichtete über eine Firma, die wohl mit der aktuell recht verbreiteten Masche Geld verdien(t)en: Man betreibt ein „Firmenverzeichnis“ und schreibt Unternehmen an, damit diese einen (teuren) Eintrag in diesem Verzeichnis buchen. Die Schreiben an die Firmen sind aber „speziell“, erwecken etwa ganz subtil den Eindruck eines amtlichen Schreibens, eines Bestätigungsschreibens oder unterschwellig gar den Eindruck eines kostenlosen Dienstes.

Im Büroalltag wird das schnell ausgefüllt und versehentlich (vermeintlich) ein teurer Vertrag abgeschlossen. Im Bericht auf der Webseite wurde sodann von „betrügerischem“ Vorgehen und „Adressengräbern“ gesprochen. Zu Recht, wie das LG Köln (28 O 703/07) urteilt:

  1. So ist mit dem LG Köln die kritische Bewertung des Unternehmens als „betrügerisch“ grundsätzlich hinzunehmen, da Unternehmen sich einer sehr weiten Spanne möglicher kritischer Meinungsäußerung zu stellen haben. Speziell die schwierige Gestaltung der Formulare des Unternehmens, die von der Staatsanwaltschaft als „durchaus grenzlastig“ bewertet wurden, veranlassten das Gericht wohl dazu, diese Meinungsäußerung nicht einzukassieren.
  2. Die Bezeichnung als „Adressengräber“ bewertete das LG als pointierte Bezeichnung für dieses Geschäftsmodell als nicht problematisch. Hinzu kommt, dass es sich um eine handelt (!), die in diesem Fall sogar war wäre, denn: „Bereits das Wort „Adressengrab“ lässt im Durchschnittsrezipienten die Vorstellung entstehen, dass dort Adressen – wie in einem Grab – verschwinden.“. Genau das sieht das LG bei den hier betroffenen Diensten, dadie Adressen quasi „untergehen“ in dem eher wenig genutzten Verzeichnis (um es nett auszudrücken, dazu die Rn.101ff im Urteil lesen).

Die Entscheidung ist leider sehr lang, in weiten Teilen unübersichtlich und im Ergebnis für Laien nicht wirklich eine Leseempfehlung. Insgesamt ist es aber eine sehr interessante Sache, die wieder einmal zeigt, wie man sich herzlich über Meinungsäußerungen streiten kann. Dabei ist zu beachten, dass vorher per einstweiliger Verfügung zuerst verboten wurde, sich entsprechend zu äußern – was aber später in der Hauptsache dann revidiert wurde.

Das zeigt auch wieder einmal, dass man einstweilige Verfügungen in solchen Sachen nicht überbewerten darf (dies vor allem, da es reine Interessenabwägungen sind). Vor dem Landgericht München laufen derzeit ähnliche Streitigkeiten, es bleibt mit Interesse abzuwarten, wie diese ausgehen (auch hier sind einstweilige Verfügungen ergangen, die entsprechende Berichte untersagt hatten…)

Beachten Sie dazu auch bei uns den allgemeinen Beitrag zum Umgang mit Unternehmenskritik!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.